Hiebei verkennt jedoch der Beschwerdeführer die Zuständigkeitsregelung des erwähnten § 53 Abs 4 FinStrG., wonach das Strafverfahren gegen den Täter, andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte und gegen Hehler bei Gericht durchzuführen ist, wenn sich auch nur bei einer dieser Personen die gerichtliche Zuständigkeit aus den Absätzen 1 bis 3 des § 53 FinStrG. ergibt, sowie ferner, daß der abgesondert verfolgte Richard D - worauf das Ersturteil auch verweist, sodaß, der Beschwerde zuwider, kein Feststellungsmangel vorliegt - mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 14.November 1978, GZ. 14 Vr 320/78-38, u.a. wegen in gewerbsmäßiger Absicht begangener Beteiligung an dem vom Beschwerdeführer verübten Schmuggel von 1,2 kg Haschisch (Punkt b) des Schuldspruches) als Bestimmungstäter im Sinne der §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG. schuldig erkannt wurde. Da der Gerichtsstand der objektiven Konnexität nach § 53 Abs 4 FinStrG. lediglich auf die materiellrechtliche Stellung der in dieser Bestimmung genannten Personen als Beteiligte (§ 11 FinStrG.) oder Hehler abstellt (vgl. auch E.Nr. 8 zu § 53 FinStrG. bei Dorazil-Harbich-Kropfitsch-Reichel), ist es, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, ohne jede Bedeutung, ob der Beschwerdeführer selbst die Absicht hatte, die gewerbsmäßige Beghung anderer Personen zu unterstützen.Hiebei verkennt jedoch der Beschwerdeführer die Zuständigkeitsregelung des erwähnten Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG., wonach das Strafverfahren gegen den Täter, andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte und gegen Hehler bei Gericht durchzuführen ist, wenn sich auch nur bei einer dieser Personen die gerichtliche Zuständigkeit aus den Absätzen 1 bis 3 des Paragraph 53, FinStrG. ergibt, sowie ferner, daß der abgesondert verfolgte Richard D - worauf das Ersturteil auch verweist, sodaß, der Beschwerde zuwider, kein Feststellungsmangel vorliegt - mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 14.November 1978, GZ. 14 römisch fünf r 320/78-38, u.a. wegen in gewerbsmäßiger Absicht begangener Beteiligung an dem vom Beschwerdeführer verübten Schmuggel von 1,2 kg Haschisch (Punkt b) des Schuldspruches) als Bestimmungstäter im Sinne der Paragraphen 11, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. schuldig erkannt wurde. Da der Gerichtsstand der objektiven Konnexität nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG. lediglich auf die materiellrechtliche Stellung der in dieser Bestimmung genannten Personen als Beteiligte (Paragraph 11, FinStrG.) oder Hehler abstellt vergleiche auch E.Nr. 8 zu Paragraph 53, FinStrG. bei Dorazil-Harbich-Kropfitsch-Reichel), ist es, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, ohne jede Bedeutung, ob der Beschwerdeführer selbst die Absicht hatte, die gewerbsmäßige Beghung anderer Personen zu unterstützen.
Somit zieht vermöge der objektiven Konnexität die gerichtliche Zuständigkeit für den Beteiligten Richard D jene für den Beschwerdeführer in Ansehung des Schmuggels von 1,2 kg Haschisch (Punkt b) des Schuldspruches) nach sich.
Das Gericht ist aber zufolge der, in den Fällen der Gerichtszuständigkeit durch objektive Konnexität nach § 53 Abs 4 FinStrG. ebenfalls anzuwendenden (13 Os 104/79), Regelung des Abs 3 derselben Gesetzesstelle über die subjektive Konnexität auch zur Ahndung der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden weiteren Finanzvergehen, nämlich des Schmuggels von zumindest 24 Gramm Heroin laut Punkt g) des Schuldspruches und der vorsätzlichen Abgabenhehlerei, zuständig, da alle dem Beschwerdeführer angelasteten Finanzvergehen, wie dies § 53 Abs 3 FinStrG. voraussetzt, nach der Aktenlage in die örtliche und sachliche Zuständigkeit ein und derselben Finanzstrafbehörde, und zwar des Zollamtes Linz, im Bereich deren übergeordneten Finanzlandesdirektion der erwähnte Schmuggel und die Abgabenhehlerei ersichtlich zumindest entdeckt wurden (§ 58 Abs 1 lit a) und b) FinStrG.), fallen.Das Gericht ist aber zufolge der, in den Fällen der Gerichtszuständigkeit durch objektive Konnexität nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG. ebenfalls anzuwendenden (13 Os 104/79), Regelung des Absatz 3, derselben Gesetzesstelle über die subjektive Konnexität auch zur Ahndung der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden weiteren Finanzvergehen, nämlich des Schmuggels von zumindest 24 Gramm Heroin laut Punkt g) des Schuldspruches und der vorsätzlichen Abgabenhehlerei, zuständig, da alle dem Beschwerdeführer angelasteten Finanzvergehen, wie dies Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG. voraussetzt, nach der Aktenlage in die örtliche und sachliche Zuständigkeit ein und derselben Finanzstrafbehörde, und zwar des Zollamtes Linz, im Bereich deren übergeordneten Finanzlandesdirektion der erwähnte Schmuggel und die Abgabenhehlerei ersichtlich zumindest entdeckt wurden (Paragraph 58, Absatz eins, Litera a,) und b) FinStrG.), fallen.
Demnach war zufolge rechtsrichtiger Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit in Ansehung der dem Angeklagten angelasteten Finanzvergehen seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon zu überzeugen, daß das Ersturteil im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Angabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG. mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten, sich zu seinem Nachteil auswirkenden und daher gemäß § 290 Abs 1 StPO. von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit behaftet ist:Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon zu überzeugen, daß das Ersturteil im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Angabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten, sich zu seinem Nachteil auswirkenden und daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit behaftet ist:
Abgesehen davon, daß es in Ansehung dieses Schuldspruches an der im § 260 Abs 1 Z. 1 StPO. vorgeschriebenen Bezeichnung (Individualisierung) der Verhehlungstat im Urteilsspruch mangelt, wodurch das Urteil an einer, allerdings weder geltend gemachten noch von Amts wegen wahrzunehmenden, Nichtigkeit nach der Z. 3 des § 281 Abs 1Abgesehen davon, daß es in Ansehung dieses Schuldspruches an der im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. vorgeschriebenen Bezeichnung (Individualisierung) der Verhehlungstat im Urteilsspruch mangelt, wodurch das Urteil an einer, allerdings weder geltend gemachten noch von Amts wegen wahrzunehmenden, Nichtigkeit nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. leidet, ist die in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebrachte erstgerichtliche Ansicht, der Angeklagte verantworte idealkonkurrierend mit dem Tatbestand des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG. sowohl das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG. als auch jenes der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG., 'da er es unterließ, das eingeführte Suchtgift den Zollbehörden beim Grenzübergang zu stellen' (vgl. Band II S. 26 f. d.A.), rechtlich verfehlt.StPO. leidet, ist die in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebrachte erstgerichtliche Ansicht, der Angeklagte verantworte idealkonkurrierend mit dem Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG. sowohl das Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. als auch jenes der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG., 'da er es unterließ, das eingeführte Suchtgift den Zollbehörden beim Grenzübergang zu stellen' vergleiche Band römisch zwei S. 26 f. d.A.), rechtlich verfehlt.
Subjekt der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG. kann, wie dies schlechthin für das Verhältnis der Hehlerei als Nachtat (Anschlußtat) zur Vortat gilt (vgl. auch Kienapfel, BT. II, RN. 131 zu § 164 StGB.), begrifflich stets nur eine vom Vortäter (im Sinne einer der Beteiligungsformen des § 11 FinStrG.) verschiedene Person sein. Demnach ist hinsichtlich derselben Sache die Haftung einer und derselben Person für Schmuggel und Abgabenhehlerei ausgeschlossen.Subjekt der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG. kann, wie dies schlechthin für das Verhältnis der Hehlerei als Nachtat (Anschlußtat) zur Vortat gilt vergleiche auch Kienapfel, BT. römisch zwei, RN. 131 zu Paragraph 164, StGB.), begrifflich stets nur eine vom Vortäter (im Sinne einer der Beteiligungsformen des Paragraph 11, FinStrG.) verschiedene Person sein. Demnach ist hinsichtlich derselben Sache die Haftung einer und derselben Person für Schmuggel und Abgabenhehlerei ausgeschlossen.
Soweit der Angeklagte durch die im Sinne des § 12 Abs 1 SGG. tatbildliche Einfuhr von Suchtgift (Punkt a) und f) des Schuldspruches) in Tateinheit auch Schmuggel nach § 35 Abs 1 FinStrG. verantwortet (Punkt b) und g) des Schuldspruches), kommt demnach, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, vorsätzliche Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG. nicht in Betracht.Soweit der Angeklagte durch die im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG. tatbildliche Einfuhr von Suchtgift (Punkt a) und f) des Schuldspruches) in Tateinheit auch Schmuggel nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. verantwortet (Punkt b) und g) des Schuldspruches), kommt demnach, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, vorsätzliche Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. nicht in Betracht.
Eine solche könnte allerdings, worauf das Erstgericht auch ohne entsprechende rechtliche Beurteilung durch den öffentlichen Ankläger (vgl. die Anklageschrift Band I ON. 32 und deren in der Hauptverhandlung erfolgten Ausdehnung Band I ON. 57 S. 405 d.A.) bei seiner rechtlichen Subsumtion Bedacht zu nehmen gehabt hätte, im Erwerb, Besitz und im Verhandeln von Suchtgiften, wie es Gegenstand der Schuldsprüche wegen der Vergehen nach § 16 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 SGG. ist (Punkt c) und d) des Schuldspruches), idealkonkurrierend mit diesen Delikten gelegen sein. Aus den auf dem Vorbringen des Vertreters der Finanzstrafbehörde erster Instanz als Privatbeteiligte (Band II ON. 68 S. 5 d.A.) beruhenden Urteilsausführungen über die strafbestimmenden Wertbeträge ergibt sich zu dieser Frage, daß das Erstgericht außer den für den Schmuggel von 1,2 kg Haschisch und 24 Gramm Heroin (Punkt b) und g) des Schuldspruches) angenommenen Eingangsabgaben auch solche für den 'Ankauf von 50 Gramm Haschisch und 10 Briefchen (= ca. 2,2 g) Heroin' (Band II ON. 69 S. 27 d.A.) seinen Berechnungen zugrundegelegt hat, von welchen Mengen ersichtlich nur die letztere vom Schuldspruch Punkt d) wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SGG. (Ankauf von Heroin in mindestens zehn Fällen von Wilhelm und Roswitha E) umfaßt sein kann. Hingegen liegt dem Angeklagten ein im Inland erfolgte, Ankauf einer bestimmten, nicht aus dem Schmuggel laut Punkt b) des Schuldspruches stammenden, Haschischmenge im Schuldspruch Punkt d) überhaupt nicht zur Last, im Schuldspruch Punkt c) wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 1 StGB. nur das Überlassen unbekannter Haschischmengen an Nichtberechtigte. Der in der Zeit von 1976 bis Mitte 1977 in Wien für den Eigenverbrauch des Angeklagten erfolgte Ankauf von 50 Gramm Haschisch (siehe dessen Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde) war somit, ungeachtet der Berücksichtigung dieser Suchtgiftmenge bei Bemessung des strafbestimmenden Wertbetrages, weder Gegenstand der Anklage noch des Schuldspruches; er war vielmehr Objekt des gegen den Angeklagten abgesondert geführten Strafverfahrens 24 f Vr 3875/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, das aber teils durch den rechtskräftigen Beschluß dieses Gerichtes vom 18.Juni 1979, mit welchem es gemäß § 202 FinStrG. die gerichtliche Unzuständigkeit aussprach, teils auf Grund der vom öffentlichen Ankläger am 12.Juli 1979 abgegebenen Erklärung nach § 90 Abs 1 StPO.Eine solche könnte allerdings, worauf das Erstgericht auch ohne entsprechende rechtliche Beurteilung durch den öffentlichen Ankläger vergleiche die Anklageschrift Band römisch eins ON. 32 und deren in der Hauptverhandlung erfolgten Ausdehnung Band römisch eins ON. 57 S. 405 d.A.) bei seiner rechtlichen Subsumtion Bedacht zu nehmen gehabt hätte, im Erwerb, Besitz und im Verhandeln von Suchtgiften, wie es Gegenstand der Schuldsprüche wegen der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SGG. ist (Punkt c) und d) des Schuldspruches), idealkonkurrierend mit diesen Delikten gelegen sein. Aus den auf dem Vorbringen des Vertreters der Finanzstrafbehörde erster Instanz als Privatbeteiligte (Band römisch zwei ON. 68 S. 5 d.A.) beruhenden Urteilsausführungen über die strafbestimmenden Wertbeträge ergibt sich zu dieser Frage, daß das Erstgericht außer den für den Schmuggel von 1,2 kg Haschisch und 24 Gramm Heroin (Punkt b) und g) des Schuldspruches) angenommenen Eingangsabgaben auch solche für den 'Ankauf von 50 Gramm Haschisch und 10 Briefchen (= ca. 2,2 g) Heroin' (Band römisch zwei ON. 69 S. 27 d.A.) seinen Berechnungen zugrundegelegt hat, von welchen Mengen ersichtlich nur die letztere vom Schuldspruch Punkt d) wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG. (Ankauf von Heroin in mindestens zehn Fällen von Wilhelm und Roswitha E) umfaßt sein kann. Hingegen liegt dem Angeklagten ein im Inland erfolgte, Ankauf einer bestimmten, nicht aus dem Schmuggel laut Punkt b) des Schuldspruches stammenden, Haschischmenge im Schuldspruch Punkt d) überhaupt nicht zur Last, im Schuldspruch Punkt c) wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. nur das Überlassen unbekannter Haschischmengen an Nichtberechtigte. Der in der Zeit von 1976 bis Mitte 1977 in Wien für den Eigenverbrauch des Angeklagten erfolgte Ankauf von 50 Gramm Haschisch (siehe dessen Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde) war somit, ungeachtet der Berücksichtigung dieser Suchtgiftmenge bei Bemessung des strafbestimmenden Wertbetrages, weder Gegenstand der Anklage noch des Schuldspruches; er war vielmehr Objekt des gegen den Angeklagten abgesondert geführten Strafverfahrens 24 f römisch fünf r 3875/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, das aber teils durch den rechtskräftigen Beschluß dieses Gerichtes vom 18.Juni 1979, mit welchem es gemäß Paragraph 202, FinStrG. die gerichtliche Unzuständigkeit aussprach, teils auf Grund der vom öffentlichen Ankläger am 12.Juli 1979 abgegebenen Erklärung nach Paragraph 90, Absatz eins, StPO.
beendet wurde (vgl. ON. 1 S. 1 f.), Punkt 4), S. 2 f) und ON. 18 S. 117-121 in 13 Vr 446/78 des Kreisgerichtes Wels sowie ON. 1 S. 1 b, 1 c, 2 c, und ON. 6 in 24 f Vr 3875/79beendet wurde vergleiche ON. 1 S. 1 f.), Punkt 4), S. 2 f) und ON. 18 S. 117-121 in 13 römisch fünf r 446/78 des Kreisgerichtes Wels sowie ON. 1 S. 1 b, 1 c, 2 c, und ON. 6 in 24 f römisch fünf r 3875/79
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Zufolge der Sperrwirkung (§§ 352 StPO., 220 FinStrG.) dieser Verfahrensbeendigung wäre die Verfolgung des Angeklagten wegen des erwähnten, allenfalls den eintätig zusammentreffenden Tatbeständen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SGG. und des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG. unterstellbaren Erwerbes und Besitzes von 50 Gramm Haschisch also nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme möglich gewesen, weshalb es einer Erörterung, ob diese Suchtgiftmenge schon von dem eingangs zitierten Schuldspruch des Angeklagten durch das Kreisgericht St. Pölten vom 17.Mai 1978, GZ. 14 Vr 83/78-10, erfaßt war (vgl. ON. I S. 1 f)), nicht bedarf. Das angefochtene Urteil leidet somit an einer sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden materiellen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 10 StPO., da es einerseits rechtsirrig die im Sinne des Finanzvergehens des Schmuggels tatbildlichen Verhaltensweisen auch dem Tatbestand des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei unterstellt, andererseits in Ansehung des vom Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SGG. betroffenen Erwerbes und Besitzes von 10 Briefchen Heroin, wodurch allein, dem Inhalt des Schuldspruches nach, allenfalls in Idealkonkurrenz auch das Delikt nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG. verwirklicht worden sein könnte, die erforderlichen klaren Feststellungen sowohl zur objektiven, als auch zur subjektiven Tatseite dieses Finanzvergehens vermissen läßt. Zufolge dieses Feststellungsmangels ist die Anordnung einer Hauptverhandlung in erster Instanz unvermeidlich.Zufolge der Sperrwirkung (Paragraphen 352, StPO., 220 FinStrG.) dieser Verfahrensbeendigung wäre die Verfolgung des Angeklagten wegen des erwähnten, allenfalls den eintätig zusammentreffenden Tatbeständen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG. und des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. unterstellbaren Erwerbes und Besitzes von 50 Gramm Haschisch also nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme möglich gewesen, weshalb es einer Erörterung, ob diese Suchtgiftmenge schon von dem eingangs zitierten Schuldspruch des Angeklagten durch das Kreisgericht St. Pölten vom 17.Mai 1978, GZ. 14 römisch fünf r 83/78-10, erfaßt war vergleiche ON. römisch eins S. 1 f)), nicht bedarf. Das angefochtene Urteil leidet somit an einer sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden materiellen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO., da es einerseits rechtsirrig die im Sinne des Finanzvergehens des Schmuggels tatbildlichen Verhaltensweisen auch dem Tatbestand des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei unterstellt, andererseits in Ansehung des vom Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG. betroffenen Erwerbes und Besitzes von 10 Briefchen Heroin, wodurch allein, dem Inhalt des Schuldspruches nach, allenfalls in Idealkonkurrenz auch das Delikt nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. verwirklicht worden sein könnte, die erforderlichen klaren Feststellungen sowohl zur objektiven, als auch zur subjektiven Tatseite dieses Finanzvergehens vermissen läßt. Zufolge dieses Feststellungsmangels ist die Anordnung einer Hauptverhandlung in erster Instanz unvermeidlich.
Im zu erneuernden Verfahren werden die fehlenden Feststellungen nachzuholen sein. Die von der bisherigen Bemessung sowohl des strafbestimmenden Wertbetrages als auch von der Wertersatzstrafe erfaßte geschmuggelte Suchtgiftmenge von 10 Briefchen Heroin, wird, sofern sie, über die Mengen von 1,2 kg Haschisch und 24 Gramm Heroin hinaus, tatsächlich bereits Gegenstand des Schuldspruches Punkt d) wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SGG. war, die durch das Verschlimmerungsverbot (§§ 290 Abs 2, 293 Abs 2 StPO.) vorgegebene Grenze für die darauf basierende Bemessung der Geldstrafe nach §§ 35 Abs 4 und 37 Abs 2 (in Verbindung mit den §§ 21, 22) FinStrG. sowie auch für die Wertersatzstrafe, die das Erstgericht allein auf § 19 FinStrG.Im zu erneuernden Verfahren werden die fehlenden Feststellungen nachzuholen sein. Die von der bisherigen Bemessung sowohl des strafbestimmenden Wertbetrages als auch von der Wertersatzstrafe erfaßte geschmuggelte Suchtgiftmenge von 10 Briefchen Heroin, wird, sofern sie, über die Mengen von 1,2 kg Haschisch und 24 Gramm Heroin hinaus, tatsächlich bereits Gegenstand des Schuldspruches Punkt d) wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG. war, die durch das Verschlimmerungsverbot (Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 2, StPO.) vorgegebene Grenze für die darauf basierende Bemessung der Geldstrafe nach Paragraphen 35, Absatz 4 und 37 Absatz 2, (in Verbindung mit den Paragraphen 21, 22,) FinStrG. sowie auch für die Wertersatzstrafe, die das Erstgericht allein auf Paragraph 19, FinStrG.
gestützt hat, darstellen.
Bei der sonach gemäß § 19 Abs 3 FinStrG. unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes der Suchtgifte zur Zeit der Begehung der Finanzvergehen, subsidiär zur Zeit deren Aufdeckung und des vermutlichen Wertes, und, nach § 19 Abs 4 FinStrG., unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG.) vorzunehmenden, mit Ausnahme jener für das Schmuggelgut von 24 Gramm Heroin vorliegend anteilsmäßigen, Auferlegung des Wertersatzes, auf alle an der Tat Beteiligte (§ 11 FinStrG.) und Hehler, werden in den Feststellungen die Prämissen sowohl der ziffernmäßigen Bemessung als auch der Aufteilung hinreichend zu verdeutlichen sein.Bei der sonach gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG. unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes der Suchtgifte zur Zeit der Begehung der Finanzvergehen, subsidiär zur Zeit deren Aufdeckung und des vermutlichen Wertes, und, nach Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG., unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23, FinStrG.) vorzunehmenden, mit Ausnahme jener für das Schmuggelgut von 24 Gramm Heroin vorliegend anteilsmäßigen, Auferlegung des Wertersatzes, auf alle an der Tat Beteiligte (Paragraph 11, FinStrG.) und Hehler, werden in den Feststellungen die Prämissen sowohl der ziffernmäßigen Bemessung als auch der Aufteilung hinreichend zu verdeutlichen sein.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.