Der Schöffensenat hat in Begründung der Abweisung dieser Beweisanträge ausgeführt, daß die Frage, ob der Angeklagte dem Polizeibeamten einen Stoß versetzt hat, nicht durch einen Lokalaugenschein zu klären sei und die Beurteilung der Körperverletzung desselben eine Rechtsfrage betreffe (S. 106). In den Urteilsgründen wurde dazu ergänzt, daß den Angaben des Verletzten zufolge ein geringfügiger Blutaustritt feststehe, was allerdings rechtlich belanglos sei (S. 123), weil auch eine Schürfwunde eine Hautverletzung und damit eine Körperverletzung sei (S. 125); ferner, daß der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet habe, daß sein Verfolger über ein bestimmtes Hindernis gestolpert sei (S. 76 in Verbindung mit S. 103 und 106), sondern nur die Vermutung geäußert habe, daß er beim Ziehen der Waffe außer Tritt geraten sein könne (S. 75 in Verbindung mit S. 103 und 106; S. 125). Dieser Argumentation ist vollauf beizupflichten. Die in diesem Zusammenhang vom Nichtigkeitswerber als Unsicherheit in der Deposition des Zeugen S*** aufgegriffene Bekundung bezieht sich keineswegs auf die Intensität der Gewalteinwirkung, wie die Beschwerde glauben machen will (S. 142), sondern darauf, ob er durch einen Faustschlag oder durch einen Schlag mit der flachen Hand zu Fall gekommen sei (S. 81 in Verbindung mit S. 106). Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a) ignoriert, daß zum Vergehen der schweren Körperverletzung ohnehin ein bedingter Verletzungsvorsatz konstatiert wurde (S. 117: "... wobei der Beschuldigte in Kauf nahm ..."). Die Beschwerde ist in Negierung dieser Feststellung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Da sich aber der Schuldspruch 2 auf den Tatbestand des § 83 Abs 2 StGB. stützt, reichte, was lediglich klärend gesagt werden soll, die ohnedies gleichfalls festgestellte "Mißhandlungsabsicht" (Vorsatz genügte) mit einer daraus resultierenden fahrlässigen Körperverletzung zur Herstellung des zu 2 angenommenen Vergehens aus (S. 117, 125).Der Schöffensenat hat in Begründung der Abweisung dieser Beweisanträge ausgeführt, daß die Frage, ob der Angeklagte dem Polizeibeamten einen Stoß versetzt hat, nicht durch einen Lokalaugenschein zu klären sei und die Beurteilung der Körperverletzung desselben eine Rechtsfrage betreffe (S. 106). In den Urteilsgründen wurde dazu ergänzt, daß den Angaben des Verletzten zufolge ein geringfügiger Blutaustritt feststehe, was allerdings rechtlich belanglos sei (S. 123), weil auch eine Schürfwunde eine Hautverletzung und damit eine Körperverletzung sei (S. 125); ferner, daß der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet habe, daß sein Verfolger über ein bestimmtes Hindernis gestolpert sei (S. 76 in Verbindung mit S. 103 und 106), sondern nur die Vermutung geäußert habe, daß er beim Ziehen der Waffe außer Tritt geraten sein könne (S. 75 in Verbindung mit S. 103 und 106; S. 125). Dieser Argumentation ist vollauf beizupflichten. Die in diesem Zusammenhang vom Nichtigkeitswerber als Unsicherheit in der Deposition des Zeugen S*** aufgegriffene Bekundung bezieht sich keineswegs auf die Intensität der Gewalteinwirkung, wie die Beschwerde glauben machen will (S. 142), sondern darauf, ob er durch einen Faustschlag oder durch einen Schlag mit der flachen Hand zu Fall gekommen sei (S. 81 in Verbindung mit S. 106). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ignoriert, daß zum Vergehen der schweren Körperverletzung ohnehin ein bedingter Verletzungsvorsatz konstatiert wurde (S. 117: "... wobei der Beschuldigte in Kauf nahm ..."). Die Beschwerde ist in Negierung dieser Feststellung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Da sich aber der Schuldspruch 2 auf den Tatbestand des Paragraph 83, Absatz 2, StGB. stützt, reichte, was lediglich klärend gesagt werden soll, die ohnedies gleichfalls festgestellte "Mißhandlungsabsicht" (Vorsatz genügte) mit einer daraus resultierenden fahrlässigen Körperverletzung zur Herstellung des zu 2 angenommenen Vergehens aus (S. 117, 125).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z. 2; 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2,; 285 d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO.).
Zur Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO.).Zur Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).