Diesen Schuldspruch, und zwar nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens lediglich in Ansehung der Fakten A/2 und /3, bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO; den Strafausspruch ficht er, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, mit Berufung an.Diesen Schuldspruch, und zwar nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens lediglich in Ansehung der Fakten A/2 und /3, bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht er, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, mit Berufung an.
Er erachtet sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt, daß seinem Antrag (S 292), auf Ausforschung und neuerliche Ladung der Zeugin Ingeborg K*****, die ihn im Vorverfahren entscheidend belastet hatte (S 133 ff, US 5 f), wegen "Undurchführbarkeit, da die Zeugin unbekannten Aufenthaltes ist" (S 292), nicht stattgegeben wurde.
Dem Schöffengericht lag in der Hauptverhandlung ein aktueller polizeilicher Erhebungsbericht vor (ON 21, 22), wonach Ingeborg K***** seit Monaten in Wien nicht mehr gemeldet ist und ihr Aufenthaltsort nicht ausgeforscht werden konnte. Demgegenüber vermochte der Angeklagte mit seiner Behauptung, daß Ingeborg K***** sehr oft im Cafe "Orient" oder "Oriental" verkehre und mit der Polizei zusammenarbeite (S 292), nur vage Andeutungen, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür anzubieten, die eine alsbaldige Ausforschung der Zeugin in den Bereich des Möglichen gerückt hätten. Das Erstgericht durfte sich daher mit der Verlesung der Polizeiaussage der Zeugin (§ 252 Abs. 2 StPO) begnügen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, die Zeugin würde bei einer unmittelbaren Vernehmung ihre polizeilichen Angaben nicht mehr aufrecht erhalten, wozu noch kommt, daß er auch keine Gründe dafür angeben konnte, daß ihn Ingeborg K***** etwa aus persönlichen Motiven oder unter Druck von außen falsch bezichtigt hätte.Dem Schöffengericht lag in der Hauptverhandlung ein aktueller polizeilicher Erhebungsbericht vor (ON 21, 22), wonach Ingeborg K***** seit Monaten in Wien nicht mehr gemeldet ist und ihr Aufenthaltsort nicht ausgeforscht werden konnte. Demgegenüber vermochte der Angeklagte mit seiner Behauptung, daß Ingeborg K***** sehr oft im Cafe "Orient" oder "Oriental" verkehre und mit der Polizei zusammenarbeite (S 292), nur vage Andeutungen, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür anzubieten, die eine alsbaldige Ausforschung der Zeugin in den Bereich des Möglichen gerückt hätten. Das Erstgericht durfte sich daher mit der Verlesung der Polizeiaussage der Zeugin (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) begnügen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, die Zeugin würde bei einer unmittelbaren Vernehmung ihre polizeilichen Angaben nicht mehr aufrecht erhalten, wozu noch kommt, daß er auch keine Gründe dafür angeben konnte, daß ihn Ingeborg K***** etwa aus persönlichen Motiven oder unter Druck von außen falsch bezichtigt hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.