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Entscheidung 13 Os 10/93×

Entscheidung 13 Os 10/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os10/93

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Feber 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Moustafa M***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 1992, GZ 6 d römisch fünf r 8.105/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Moustafa M***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, 15 StGB (A) und des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B) schuldig erkannt und nach dem Paragraph 12, Absatz 3, SGG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte

A) in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen

versucht zu haben, indem er

1. im Mai 1992 der abgesondert verfolgten Ingeborg K***** insgesamt rund 15 Gramm Heroin überließ;

2. im Mai 1992 insgesamt zumindest 300 Gramm Heroin an Unbekannte sowie an die abgesondert verfolgten Radwan M*****, Harald K*****, Thomas K*****, Thomas J*****, Andreas R*****, Peter S*****, Aaron H*****, Thomas Kö*****, Stefan W***** und Ludwig K***** verkaufte;

3. bis zum 3.Juni 1992 rund 60 Gramm Heroin zum Zweck des zumindest teilweisen Verkaufes bereithielt;

wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte;

B) von Anfang 1991 bis zum 3.Juni 1992 wiederholt Heroin (US 8)

erworben und besessen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch, und zwar nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens lediglich in Ansehung der Fakten A/2 und /3, bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht er, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, mit Berufung an.

Er erachtet sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt, daß seinem Antrag (S 292), auf Ausforschung und neuerliche Ladung der Zeugin Ingeborg K*****, die ihn im Vorverfahren entscheidend belastet hatte (S 133 ff, US 5 f), wegen "Undurchführbarkeit, da die Zeugin unbekannten Aufenthaltes ist" (S 292), nicht stattgegeben wurde.

Dem Schöffengericht lag in der Hauptverhandlung ein aktueller polizeilicher Erhebungsbericht vor (ON 21, 22), wonach Ingeborg K***** seit Monaten in Wien nicht mehr gemeldet ist und ihr Aufenthaltsort nicht ausgeforscht werden konnte. Demgegenüber vermochte der Angeklagte mit seiner Behauptung, daß Ingeborg K***** sehr oft im Cafe "Orient" oder "Oriental" verkehre und mit der Polizei zusammenarbeite (S 292), nur vage Andeutungen, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür anzubieten, die eine alsbaldige Ausforschung der Zeugin in den Bereich des Möglichen gerückt hätten. Das Erstgericht durfte sich daher mit der Verlesung der Polizeiaussage der Zeugin (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) begnügen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, die Zeugin würde bei einer unmittelbaren Vernehmung ihre polizeilichen Angaben nicht mehr aufrecht erhalten, wozu noch kommt, daß er auch keine Gründe dafür angeben konnte, daß ihn Ingeborg K***** etwa aus persönlichen Motiven oder unter Druck von außen falsch bezichtigt hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00010.9307.0211.0

Dokumentnummer

JJT_19930211_OGH0002_0130OS00010_9300007_000