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Entscheidung 13 Os 10/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os10/98

Entscheidungsdatum

11.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ethem Ö***** wegen des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 31.Oktober 1997, GZ 12 römisch fünf r 1155/97-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ethem Ö***** wurde des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB schuldig erkannt, nachdem die Geschworenen die nach Mordversuch gestellte Hauptfrage stimmenmehrhellig verneint, hingegen die (erste) Eventualfrage nach Totschlagsversuch stimmenmehrhellig bejaht hatten.

Danach hat Ethem Ö***** am 23.April 1997 in Feldbach sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, Mustafa Ö***** zu töten zu versuchen, indem er Mustafa Ö***** mit einem Messer (Klingenlänge 13 cm) dreimal in den oberen Rückenbereich stach und ihm dann, am Boden liegend, heftige Fußtritte gegen den Bauch versetzte, wodurch dieser Stichverletzungen am Rücken im Thoraxbereich und am linken Oberarm, einen Pneumothorax, ein stumpfes Bauchtrauma, eine Magen- und Zwerchfellruptur sowie einen Milzeinriß erlitt.

Der Angeklagte hat eine auf die Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen, die indes nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.F***** sucht er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tötungsvorsatzes zu erwecken.

Aus dem Akteninhalt ist jedoch - entgegen der Beschwerdeargumentation - dafür nichts zu gewinnen. Hiezu ist insbesondere auf die - von der Beschwerde übergangenen - Ausführungen des genannten Sachverständigen zu verweisen, wonach die Stiche, die gegen den Brustkorb geführt wurden, geeignet waren, unter Umständen den sofortigen Tod, nicht nur Lebensgefahr, herbeizuführen, wenn der eine Stich nicht durch das Schulterblatt aufgehalten worden wäre (S 29 des HV-Protokolls = AS 381). Dazu kommt noch, daß nach dem Gutachten die Verletzungen des Bauchraumes auf eine "erhebliche außergewöhnliche Kraftentwicklung" zurückzuführen sind (S 30 des HV-Protokolls = AS 383).

Die Beschwerde vermag sohin keine, geschweige denn erhebliche, Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen und auch keine unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen. Vielmehr zielen die Beschwerdeeinwände nach Art einer nicht zulässigen Schuldberufung (bloß) darauf ab, einer gegenüber den Annahmen der Geschworenen günstigeren Beurteilung der Schuldfrage (in der subjektiven Tatseite) zum Durchbruch zu verhelfen, was die Beschwerde schließlich auch unverhohlen zu erkennen gibt, wenn sie ausführt (S 3 unten der Rechtsmittelschrift AS 441), daß "im Zweifel zu seinen Gunsten angenommen werden müsse, daß er nicht mit Wucht zugestoßen (demnach nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt) habe".

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 344 StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49339 13D00108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00010.98.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19980211_OGH0002_0130OS00010_9800000_000