Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die unterlassene Vernehmung der Zeugin Silvana W*****, "zum Beweis des Faktums I und II" (s ON 74: S 16), inhaltlich - so meint die Beschwerde - hätte die Lebensgefährtin (= W*****) des Angeklagten, diesen durch die Bestätigung entlasten können, dass er wohl G***** mit anderen Mitarbeitern betreut, von diesem aber bis auf einen Scheck, den er weiterleitete, keinerlei Zahlungen erhalten hätte. Durch die unterbliebene Vernehmung wurden jedoch Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil auf Grund der festgestellten Mittäterschaft die Frage der persönlichen Empfangnahme herausgelockter Gelder als bloßer Teilakt gemeinschaftlichen Handelns keine erhebliche Tatsache betrifft und das Erstgericht ohnedies von der Übernahme (nur) eines Schecks über 951.132 S ausgegangen ist (US 10).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die unterlassene Vernehmung der Zeugin Silvana W*****, "zum Beweis des Faktums römisch eins und II" (s ON 74: S 16), inhaltlich - so meint die Beschwerde - hätte die Lebensgefährtin (= W*****) des Angeklagten, diesen durch die Bestätigung entlasten können, dass er wohl G***** mit anderen Mitarbeitern betreut, von diesem aber bis auf einen Scheck, den er weiterleitete, keinerlei Zahlungen erhalten hätte. Durch die unterbliebene Vernehmung wurden jedoch Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil auf Grund der festgestellten Mittäterschaft die Frage der persönlichen Empfangnahme herausgelockter Gelder als bloßer Teilakt gemeinschaftlichen Handelns keine erhebliche Tatsache betrifft und das Erstgericht ohnedies von der Übernahme (nur) eines Schecks über 951.132 S ausgegangen ist (US 10).
Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), weder der Tatzeitraum noch die Schadenssumme seien durch den Akteninhalt und das Beweisverfahren gedeckt, sind im Hinblick auf die mehrfachen Angaben des Geschädigten G***** (S 237 ff/III, siehe US 14, 15) nicht nachvollziehbar. Angesichts der länger dauernden komplexen Tatausführung betreffen die genauen Modalitäten der einzelnen Angriffe im Hinblick auf die festgestellte Mittäterschaft keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer StGB5 § 11 E 20 f).Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), weder der Tatzeitraum noch die Schadenssumme seien durch den Akteninhalt und das Beweisverfahren gedeckt, sind im Hinblick auf die mehrfachen Angaben des Geschädigten G***** (S 237 ff/III, siehe US 14, 15) nicht nachvollziehbar. Angesichts der länger dauernden komplexen Tatausführung betreffen die genauen Modalitäten der einzelnen Angriffe im Hinblick auf die festgestellte Mittäterschaft keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer StGB5 Paragraph 11, E 20 f).
Die bekämpften Feststellungen sind daher zureichend begründet; wesentliche Beweisergebnisse blieben nicht unerörtert; auch die Verantwortung des Angeklagten wurde einer ausführlichen Erörterung unterzogen (US 16, 17). Zum Inkasso eines einzigen Schecks genügt es, auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) zu verweisen.Die bekämpften Feststellungen sind daher zureichend begründet; wesentliche Beweisergebnisse blieben nicht unerörtert; auch die Verantwortung des Angeklagten wurde einer ausführlichen Erörterung unterzogen (US 16, 17). Zum Inkasso eines einzigen Schecks genügt es, auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu verweisen.
Schließlich ist auch keine Undeutlichkeit des Ausspruches über die subjektive Tatseite des Angeklagten erkennbar; selbst die Beschwerde unterlässt es anzuführen, welch weitere angeblich für deren Verdeutlichung notwendige Feststellungen sie vermisst.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) führt an sich zutreffend aus, dass den Ausführungen des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes der vom Erstgericht als erwiesen festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen sei, verstößt jedoch gegen diese unabdingbare Voraussetzung, indem sie die Konstatierungen insbesondere zum bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern negiert.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) führt an sich zutreffend aus, dass den Ausführungen des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes der vom Erstgericht als erwiesen festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen sei, verstößt jedoch gegen diese unabdingbare Voraussetzung, indem sie die Konstatierungen insbesondere zum bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach ebenso schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach ebenso schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.