Entgegen der Mängelrüge (Z 5) stehen die Schuldsprüche zu A und B miteinander im Einklang, sodass von einem Widerspruch zwischen ihnen und den zugrundeliegenden Feststellungen nicht die Rede sein kann.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) stehen die Schuldsprüche zu A und B miteinander im Einklang, sodass von einem Widerspruch zwischen ihnen und den zugrundeliegenden Feststellungen nicht die Rede sein kann.
Die Beschwerde verkennt nämlich Sinn und Inhalt der Feststellungen. Nach diesen hat der Angeklagte über die hauptsächlich von dem abgesondert verfolgten Paul M***** bezogene große Suchtgiftmenge derart verfügt, dass er das Suchtgift größtenteils - und zwar gleichfalls in einem dem § 28 Abs 6 SMG entsprechendem Ausmaß - in Verkehr setzte und lediglich eine geringe Teilmenge (die er später durch weiteren Suchtgifterwerb aufstockte, ohne damit aber neuerlich das Ausmaß einer großen Menge zu erreichen) für den Eigenbedarf einbehielt (US 15, 17 und 28). Die Schuldsprüche in den Punkten A und B haben daher verschiedene Suchtgiftmengen und damit auch unterschiedliche Taten zum Gegenstand, die vom Erstgericht rechtsrichtig den hier zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehenden Deliktstatbeständen nach § 28 Abs 2 SMG (Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge) und nach § 27 Abs 1 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgiften in sonstigem Ausmaß) unterstellt wurden.Die Beschwerde verkennt nämlich Sinn und Inhalt der Feststellungen. Nach diesen hat der Angeklagte über die hauptsächlich von dem abgesondert verfolgten Paul M***** bezogene große Suchtgiftmenge derart verfügt, dass er das Suchtgift größtenteils - und zwar gleichfalls in einem dem Paragraph 28, Absatz 6, SMG entsprechendem Ausmaß - in Verkehr setzte und lediglich eine geringe Teilmenge (die er später durch weiteren Suchtgifterwerb aufstockte, ohne damit aber neuerlich das Ausmaß einer großen Menge zu erreichen) für den Eigenbedarf einbehielt (US 15, 17 und 28). Die Schuldsprüche in den Punkten A und B haben daher verschiedene Suchtgiftmengen und damit auch unterschiedliche Taten zum Gegenstand, die vom Erstgericht rechtsrichtig den hier zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehenden Deliktstatbeständen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge) und nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgiften in sonstigem Ausmaß) unterstellt wurden.
Die Rüge behauptet auch eine unzureichende Begründung des angelasteten Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge, in dem sie das Ergebnis der Telefonabhörung sowie der festgestellten häufigen Treffen des Angeklagten mit Paul M***** als für eine Begründung der entsprechenden Konstatierungen einschließlich jener über die Heranziehung dritter Personen zur Weitergabe des Suchtgiftes nicht stichhältig bezeichnet und weiters kritisiert, dass den Angaben des Johann L***** nur zum Teil Glaubwürdigkeit zuerkannt worden ist. Mit dieser - zudem auf der isolierten Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse beruhenden - Argumentation kritisiert die Beschwerde jedoch lediglich nach Art einer Schuldberufung ("in dubio pro reo") und dem zufolge unzulässig die von der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse ausgehende, überaus ausführliche und logische (zum Zeugen L*****: US 18) Beweiswürdigung, deren Grundsätze (§ 258 Abs 2 StPO) die Tatrichter auch zu dem Angeklagten nachteiligen Wahrscheinlichkeitsschlüssen - die wie hier mit den Denkgesetzen übereinstimmen - berechtigen, mögen auch aus den ermittelten Prämissen auch andere, für den Angeklagten vorteilhaftere Feststellungen (wie auch zur subjektiven Tatseite in Richtung eines Additionseffektes) begründbar sein.Die Rüge behauptet auch eine unzureichende Begründung des angelasteten Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge, in dem sie das Ergebnis der Telefonabhörung sowie der festgestellten häufigen Treffen des Angeklagten mit Paul M***** als für eine Begründung der entsprechenden Konstatierungen einschließlich jener über die Heranziehung dritter Personen zur Weitergabe des Suchtgiftes nicht stichhältig bezeichnet und weiters kritisiert, dass den Angaben des Johann L***** nur zum Teil Glaubwürdigkeit zuerkannt worden ist. Mit dieser - zudem auf der isolierten Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse beruhenden - Argumentation kritisiert die Beschwerde jedoch lediglich nach Art einer Schuldberufung ("in dubio pro reo") und dem zufolge unzulässig die von der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse ausgehende, überaus ausführliche und logische (zum Zeugen L*****: US 18) Beweiswürdigung, deren Grundsätze (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) die Tatrichter auch zu dem Angeklagten nachteiligen Wahrscheinlichkeitsschlüssen - die wie hier mit den Denkgesetzen übereinstimmen - berechtigen, mögen auch aus den ermittelten Prämissen auch andere, für den Angeklagten vorteilhaftere Feststellungen (wie auch zur subjektiven Tatseite in Richtung eines Additionseffektes) begründbar sein.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen nicht deutlich und bestimmt, sondern bloß pauschal erwähnt auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, obwohl sie von dieser wesensmäßig verschieden ist.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen nicht deutlich und bestimmt, sondern bloß pauschal erwähnt auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, obwohl sie von dieser wesensmäßig verschieden ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten und seine gegen einen Widerrufbeschluss erhobene Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten und seine gegen einen Widerrufbeschluss erhobene Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.