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Entscheidung 13 Os 100/01×

Entscheidung 13 Os 100/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os100/01 (13Os101/01)

Entscheidungsdatum

22.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus U***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Mai 2001, GZ 35 römisch fünf r 846/01-148, sowie über seine Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Markus (Siegfried) U***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) SMG (A) und das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG (B) schuldig erkannt.

Danach er zwischen Frühjahr 2000 und dem 12. Juli 2000 im Großraum Innsbruck

zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG, nämlich eine ziffernmäßig nicht mehr feststellbare, die Grenzmenge doch jedenfalls übersteigende" Menge Kokain, durch Verkauf an abgesondert verfolgte, im Ersturteil namentlich Genannten und zahlreiche weitere Personen in Verkehr gesetzt;

zu B) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbare Mengen an Kokain, beim abgesondert verfolgten Peter Paul M***** sowie Kokain und geringe Mengen an Heroin bei weiteren Personen für den Eigenbedarf erworben und besessen.

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) stehen die Schuldsprüche zu A und B miteinander im Einklang, sodass von einem Widerspruch zwischen ihnen und den zugrundeliegenden Feststellungen nicht die Rede sein kann.

Die Beschwerde verkennt nämlich Sinn und Inhalt der Feststellungen. Nach diesen hat der Angeklagte über die hauptsächlich von dem abgesondert verfolgten Paul M***** bezogene große Suchtgiftmenge derart verfügt, dass er das Suchtgift größtenteils - und zwar gleichfalls in einem dem Paragraph 28, Absatz 6, SMG entsprechendem Ausmaß - in Verkehr setzte und lediglich eine geringe Teilmenge (die er später durch weiteren Suchtgifterwerb aufstockte, ohne damit aber neuerlich das Ausmaß einer großen Menge zu erreichen) für den Eigenbedarf einbehielt (US 15, 17 und 28). Die Schuldsprüche in den Punkten A und B haben daher verschiedene Suchtgiftmengen und damit auch unterschiedliche Taten zum Gegenstand, die vom Erstgericht rechtsrichtig den hier zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehenden Deliktstatbeständen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge) und nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgiften in sonstigem Ausmaß) unterstellt wurden.

Die Rüge behauptet auch eine unzureichende Begründung des angelasteten Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge, in dem sie das Ergebnis der Telefonabhörung sowie der festgestellten häufigen Treffen des Angeklagten mit Paul M***** als für eine Begründung der entsprechenden Konstatierungen einschließlich jener über die Heranziehung dritter Personen zur Weitergabe des Suchtgiftes nicht stichhältig bezeichnet und weiters kritisiert, dass den Angaben des Johann L***** nur zum Teil Glaubwürdigkeit zuerkannt worden ist. Mit dieser - zudem auf der isolierten Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse beruhenden - Argumentation kritisiert die Beschwerde jedoch lediglich nach Art einer Schuldberufung ("in dubio pro reo") und dem zufolge unzulässig die von der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse ausgehende, überaus ausführliche und logische (zum Zeugen L*****: US 18) Beweiswürdigung, deren Grundsätze (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) die Tatrichter auch zu dem Angeklagten nachteiligen Wahrscheinlichkeitsschlüssen - die wie hier mit den Denkgesetzen übereinstimmen - berechtigen, mögen auch aus den ermittelten Prämissen auch andere, für den Angeklagten vorteilhaftere Feststellungen (wie auch zur subjektiven Tatseite in Richtung eines Additionseffektes) begründbar sein.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen nicht deutlich und bestimmt, sondern bloß pauschal erwähnt auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, obwohl sie von dieser wesensmäßig verschieden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten und seine gegen einen Widerrufbeschluss erhobene Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

Anmerkung

E62830 13D01001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00100.01.0822.000

Dokumentnummer

JJT_20010822_OGH0002_0130OS00100_0100000_000