Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul R***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. März 2002, GZ 20 wVr 7941/01-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul R***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. März 2002, GZ 20 wVr 7941/01-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Paul R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien am 5. Juni 2001 im einverständlichen Zusammenwirken mit einer unbekannten männlichen Person als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe der Michaela W***** fremde bewegliche Sachen und zwar 120.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie auf die Genannte von hinten zutraten, worauf einer von ihnen ihren Mund verschloss und sie an den Armen und am Oberkörper festhielt, während der andere ihr mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte und ihr das Kuvert, welches den angeführten Geldbetrag enthielt, entriss.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Paul R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien am 5. Juni 2001 im einverständlichen Zusammenwirken mit einer unbekannten männlichen Person als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe der Michaela W***** fremde bewegliche Sachen und zwar 120.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie auf die Genannte von hinten zutraten, worauf einer von ihnen ihren Mund verschloss und sie an den Armen und am Oberkörper festhielt, während der andere ihr mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte und ihr das Kuvert, welches den angeführten Geldbetrag enthielt, entriss.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche nicht berechtigt ist. Die Beschwerde verweist auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich am Tattag noch nicht in Wien aufgehalten hätte, und meint auch, dass "selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichts" (ersichtlich gemeint: des Aufenthaltes des Angeklagten in Wien) nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, weil ein derartiger Überfall ein Mindestmaß an Planung voraussetze, nämlich die Auskundschaftung des Tatortes, die Überprüfung der Überwachungssituation und Vorkehrungen für die Flucht nach durchgeführtem Überfall.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche nicht berechtigt ist. Die Beschwerde verweist auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich am Tattag noch nicht in Wien aufgehalten hätte, und meint auch, dass "selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichts" (ersichtlich gemeint: des Aufenthaltes des Angeklagten in Wien) nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, weil ein derartiger Überfall ein Mindestmaß an Planung voraussetze, nämlich die Auskundschaftung des Tatortes, die Überprüfung der Überwachungssituation und Vorkehrungen für die Flucht nach durchgeführtem Überfall.
Mit diesem Vorbringen werden jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen vorgebracht, sondern wird bloß getrachtet, nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Geschworenen in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00100.02.0925.000
Dokumentnummer
JJT_20020925_OGH0002_0130OS00100_0200000_000