Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die bekämpfte Feststellung eines auf Unterstützung des Weiterverkaufes einer jedenfalls das Zweifache der Grenzmenge erreichenden Suchtgiftmenge gerichteten bedingten Vorsatzes hinreichend mit Verfahrensergebnissen, nämlich mit der niederschriftlichen Aussage des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2004 vor der Sicherheitsbehörde (US 7 iVm AS 23 bis 29), wonach er Bestellungen über insgesamt ca 50 bis 60 Gramm, darunter zweimal je 20 Gramm Kokain an Nicola S***** weiterleitete, und mit den damit übereinstimmenden Ergebnissen der Telefonüberwachung (US 8 f iVm AS 37 bis 47) begründet; sie konnten daraus neben der (in der Hauptverhandlung bestrittenen) zweifachen Vermittlung von jeweils 20 Gramm Kokain auch das Wissen des Beschwerdeführers um die Bedeutungsinhalte der Begriffe „Weißes" für Kokain und „Braunes" für Heroin und seine Kenntnis der handelsüblichen Preise und der Tatsache, gute Suchtgiftqualität zu vermitteln, den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechend ableiten (US 8, 9 iVm AS 37 bis 47). Soweit die Beschwerde damit argumentiert, der Angeklagte hätte bereits nach zwei Monaten und nur „wenigen Vermittlungen mit relativ geringen Suchtgiftmengen" den Kontakt zum unmittelbaren Täter aufgegeben, es wäre ihm daher nicht bewusst gewesen, einen Tatbeitrag zum Inverkehrsetzen einer großen Menge zu leisten, bekämpft sie - abgesehen davon, dass sie das Erfordernis bloß bedingten Vorsatzes nicht beachtet - die tatrichterlichen Erwägungen, ohne einen Begründungsmangel darzutun.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die bekämpfte Feststellung eines auf Unterstützung des Weiterverkaufes einer jedenfalls das Zweifache der Grenzmenge erreichenden Suchtgiftmenge gerichteten bedingten Vorsatzes hinreichend mit Verfahrensergebnissen, nämlich mit der niederschriftlichen Aussage des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2004 vor der Sicherheitsbehörde (US 7 in Verbindung mit AS 23 bis 29), wonach er Bestellungen über insgesamt ca 50 bis 60 Gramm, darunter zweimal je 20 Gramm Kokain an Nicola S***** weiterleitete, und mit den damit übereinstimmenden Ergebnissen der Telefonüberwachung (US 8 f in Verbindung mit AS 37 bis 47) begründet; sie konnten daraus neben der (in der Hauptverhandlung bestrittenen) zweifachen Vermittlung von jeweils 20 Gramm Kokain auch das Wissen des Beschwerdeführers um die Bedeutungsinhalte der Begriffe „Weißes" für Kokain und „Braunes" für Heroin und seine Kenntnis der handelsüblichen Preise und der Tatsache, gute Suchtgiftqualität zu vermitteln, den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechend ableiten (US 8, 9 in Verbindung mit AS 37 bis 47). Soweit die Beschwerde damit argumentiert, der Angeklagte hätte bereits nach zwei Monaten und nur „wenigen Vermittlungen mit relativ geringen Suchtgiftmengen" den Kontakt zum unmittelbaren Täter aufgegeben, es wäre ihm daher nicht bewusst gewesen, einen Tatbeitrag zum Inverkehrsetzen einer großen Menge zu leisten, bekämpft sie - abgesehen davon, dass sie das Erfordernis bloß bedingten Vorsatzes nicht beachtet - die tatrichterlichen Erwägungen, ohne einen Begründungsmangel darzutun.
Die nominell auch teilweise aus Z 5 erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Qualität der Suchtgifte, übergeht damit jedoch die entsprechenden Konstatierungen auf US 5, 6 und 9 und bringt somit den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Gleiches gilt für die Bestreitung des Vorsatzes betreffend die Tatbegehung in Ansehung einer großen Suchtgiftmenge.Die nominell auch teilweise aus Ziffer 5, erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Qualität der Suchtgifte, übergeht damit jedoch die entsprechenden Konstatierungen auf US 5, 6 und 9 und bringt somit den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Gleiches gilt für die Bestreitung des Vorsatzes betreffend die Tatbegehung in Ansehung einer großen Suchtgiftmenge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO); daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO); daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.