Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 100/05p×

Entscheidung 13 Os 100/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os100/05p

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan W***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 1. Februar 2005, GZ 19 Hv 52/04g-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan W***** zweier Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Mitte 2003 bis Ende 2003 zu dem von Nicola S***** den bestehenden Vorschriften zuwider verwirklichten Inverkehrsetzen von Suchtgift in einer zweifach großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich zum Verkauf von mindestens 45 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 27 Gramm reine Kokainbase) sowie weiteren 5 Gramm Kokain oder Heroin (beinhaltend mindestens 3 Gramm reine Kokainbase oder 0,6 Gramm reine Heroinbase) beigetragen, indem er Drogenbestellungen von Drogenabnehmern telefonisch entgegennahm, die von Nicola S***** vorgegebenen Verkaufspreise bekannt gab und getätigte Bestellungen an Nicola S***** weiterleitete.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die bekämpfte Feststellung eines auf Unterstützung des Weiterverkaufes einer jedenfalls das Zweifache der Grenzmenge erreichenden Suchtgiftmenge gerichteten bedingten Vorsatzes hinreichend mit Verfahrensergebnissen, nämlich mit der niederschriftlichen Aussage des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2004 vor der Sicherheitsbehörde (US 7 in Verbindung mit AS 23 bis 29), wonach er Bestellungen über insgesamt ca 50 bis 60 Gramm, darunter zweimal je 20 Gramm Kokain an Nicola S***** weiterleitete, und mit den damit übereinstimmenden Ergebnissen der Telefonüberwachung (US 8 f in Verbindung mit AS 37 bis 47) begründet; sie konnten daraus neben der (in der Hauptverhandlung bestrittenen) zweifachen Vermittlung von jeweils 20 Gramm Kokain auch das Wissen des Beschwerdeführers um die Bedeutungsinhalte der Begriffe „Weißes" für Kokain und „Braunes" für Heroin und seine Kenntnis der handelsüblichen Preise und der Tatsache, gute Suchtgiftqualität zu vermitteln, den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechend ableiten (US 8, 9 in Verbindung mit AS 37 bis 47). Soweit die Beschwerde damit argumentiert, der Angeklagte hätte bereits nach zwei Monaten und nur „wenigen Vermittlungen mit relativ geringen Suchtgiftmengen" den Kontakt zum unmittelbaren Täter aufgegeben, es wäre ihm daher nicht bewusst gewesen, einen Tatbeitrag zum Inverkehrsetzen einer großen Menge zu leisten, bekämpft sie - abgesehen davon, dass sie das Erfordernis bloß bedingten Vorsatzes nicht beachtet - die tatrichterlichen Erwägungen, ohne einen Begründungsmangel darzutun.

Die nominell auch teilweise aus Ziffer 5, erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Qualität der Suchtgifte, übergeht damit jedoch die entsprechenden Konstatierungen auf US 5, 6 und 9 und bringt somit den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Gleiches gilt für die Bestreitung des Vorsatzes betreffend die Tatbegehung in Ansehung einer großen Suchtgiftmenge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO); daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79531 13Os100.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00100.05P.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20051214_OGH0002_0130OS00100_05P0000_000