Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen S*****, S*****, H***** und Z***** zum Beweis dafür, dass Daniela S***** gegenüber dem Angeklagten sehr offensiv und von sich aus sexuell animierte Verhaltensweisen an den Tag gelegt, ihn sexuell animiert und in sexueller Hinsicht geradezu herausgefordert hatte, sodass Franz S***** davon ausgehen musste und konnte, dass sein Verhalten und seine Vorgangsweise am 8. Juni 2005 nicht gegen den Willen und die Ambitionen der Daniela S***** war und der Rechtsmittelwerber daher nicht erkennen konnte, dass er ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt (S 158 iVm ON 16). Wie schon in der Begründung des Zwischenerkenntnisses zutreffend ausgeführt, können diese Zeugen zum inkriminierten Tatgeschehen selbst keine Angaben machen. Der Antrag legt zudem nicht dar, weshalb aus einem zurückliegenden, zu beweisenden anzüglichen Verhalten der Anzeigerin auf ein trotz geänderter Ausgangsbedingungen, insbesondere bei auch nach eigener Einlassung fehlender Aufforderung zu einer Annäherung in Abwesenheit Dritter (vgl S 123 ff) und bei einem konkreten Abwehrverhalten des Tatopfers, später vorhandenes Einverständnis zu Sexualkontrakten zu schließen wäre.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen S*****, S*****, H***** und Z***** zum Beweis dafür, dass Daniela S***** gegenüber dem Angeklagten sehr offensiv und von sich aus sexuell animierte Verhaltensweisen an den Tag gelegt, ihn sexuell animiert und in sexueller Hinsicht geradezu herausgefordert hatte, sodass Franz S***** davon ausgehen musste und konnte, dass sein Verhalten und seine Vorgangsweise am 8. Juni 2005 nicht gegen den Willen und die Ambitionen der Daniela S***** war und der Rechtsmittelwerber daher nicht erkennen konnte, dass er ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt (S 158 in Verbindung mit ON 16). Wie schon in der Begründung des Zwischenerkenntnisses zutreffend ausgeführt, können diese Zeugen zum inkriminierten Tatgeschehen selbst keine Angaben machen. Der Antrag legt zudem nicht dar, weshalb aus einem zurückliegenden, zu beweisenden anzüglichen Verhalten der Anzeigerin auf ein trotz geänderter Ausgangsbedingungen, insbesondere bei auch nach eigener Einlassung fehlender Aufforderung zu einer Annäherung in Abwesenheit Dritter vergleiche S 123 ff) und bei einem konkreten Abwehrverhalten des Tatopfers, später vorhandenes Einverständnis zu Sexualkontrakten zu schließen wäre.
Gleiches gilt für die Behauptung im Beweisbegehren, der Rechtsmittelwerber sei angesichts dieser vorangegangenen, im Beweisthema genannten Vorfälle von einer Einwilligung der Daniela S***** ausgegangen. Auch dazu fehlt schon im Antrag eine fallbezogen gebotene Begründung, weshalb die beantragten Zeugen dazu Beobachtungen hätten mitteilen können.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert lediglich die Folgerungen der Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzulegen. Vielmehr versucht der Nichtigkeitswerber mit eigenen Schlüssen jene des erkennenden Gerichtes in Frage zu stellen und damit dessen Beweiswürdigung zu bekämpfen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert lediglich die Folgerungen der Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzulegen. Vielmehr versucht der Nichtigkeitswerber mit eigenen Schlüssen jene des erkennenden Gerichtes in Frage zu stellen und damit dessen Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber insoweit die just darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 6 f und insbesondere US 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die implizierte Beschwerde (§§ 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber insoweit die just darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 6 f und insbesondere US 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die implizierte Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.