[3] Dagegen richtet sich die aus Z 5 sowie 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5, sowie 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen, wonach der Angeklagte * W* vom 13. Dezember 2005 bis zum 7. Februar 2006 durchgehend Schuldner mehrerer Gläubiger war (US 11), aus den Angaben dieses Angeklagten (auch in Bezug auf die Gläubigermehrheit), den Verfahrensergebnissen zu dessen Geschäftstätigkeit und der Aussage des Zeugen R* (US 30) unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu beanstanden, weil sie weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 mwN). [4] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen, wonach der Angeklagte * W* vom 13. Dezember 2005 bis zum 7. Februar 2006 durchgehend Schuldner mehrerer Gläubiger war (US 11), aus den Angaben dieses Angeklagten (auch in Bezug auf die Gläubigermehrheit), den Verfahrensergebnissen zu dessen Geschäftstätigkeit und der Aussage des Zeugen R* (US 30) unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu beanstanden, weil sie weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 mwN).
[5] Die Behauptung fehlender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11) übergeht die gerade dazu getroffenen Urteilsaussagen (US 31) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370). Hinzugefügt sei, dass der dabei gezogene Schluss der Tatrichter vom äußeren Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671).
[6] Indem die Rüge moniert, die Konstatierungen zur Gläubigermehrheit würden sich auf die „verba legalia“ beschränken (der Sache nach Z 9 lit a), lässt sie offen, warum es den in dieser Hinsicht getroffenen Feststellungen (US 11) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T3]). [6] Indem die Rüge moniert, die Konstatierungen zur Gläubigermehrheit würden sich auf die „verba legalia“ beschränken (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), lässt sie offen, warum es den in dieser Hinsicht getroffenen Feststellungen (US 11) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T3]).
[7] Soweit die Rechtsrüge zum Schuldspruch I den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert (Z 9 lit b), dabei ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11 f) entwickelt, sondern behauptet, der Angeklagte habe durch die Veranlassung der Rücküberweisung von 800.000 Euro auf eines seiner Konten (dazu US 11) „freiwillig“ einen „contrarius actus“ gesetzt, bringt sie den herangezogenen (materiellen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810). [7] Soweit die Rechtsrüge zum Schuldspruch römisch eins den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) reklamiert (Ziffer 9, Litera b,), dabei ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11 f) entwickelt, sondern behauptet, der Angeklagte habe durch die Veranlassung der Rücküberweisung von 800.000 Euro auf eines seiner Konten (dazu US 11) „freiwillig“ einen „contrarius actus“ gesetzt, bringt sie den herangezogenen (materiellen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Gegen den Schuldspruch II gerichtet bestreitet die Rüge (Z 9 lit a) eine Falschaussage des Angeklagten und bringt vor, dass sich dessen Aussage nur auf Bargeld bezogen habe. Indem sie die dazu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 13 und 32) übergeht, verfehlt sie erneut den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. [8] Gegen den Schuldspruch römisch zwei gerichtet bestreitet die Rüge (Ziffer 9, Litera a,) eine Falschaussage des Angeklagten und bringt vor, dass sich dessen Aussage nur auf Bargeld bezogen habe. Indem sie die dazu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 13 und 32) übergeht, verfehlt sie erneut den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.