Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
In Abweisung des erstgenannten Antrages hat das Schöffengericht zutreffend darauf hingewiesen, daß nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Würgevorgang, dessen Heftigkeit durch ein Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden könne, nicht unbedingt Spuren hinterlassen müsse (S. 96 d.A.), wozu noch kommt, daß nach den Urteilsannahmen der Angeklagte sein Opfer (nur) am Halse erfaßte (nicht aber würgte) und dasselbe ohnehin leichte Verletzungen (auch) in der Hals-Schlüsselbeingegend davontrug (S. 33, 88 und 109 d.A.). Einen Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers aber hat der Verteidiger des Angeklagten inhaltlich des Protokolles über die Hauptverhandlung gar nicht gestellt, sodaß schon deshalb die Abweisung eines solchen Antrages in Verletzung von Verteidigungsrechten nicht möglich war. Aber auch die Mängelrüge versagt.
Denn entgegen der Auffassung der Beschwerde findet die - übrigens gar nicht entscheidungswesentliche - Urteilsannahme, daß die Zeugin B durch das Verhalten des Angeklagten derart in Angst versetzt war, daß sie über dessen Aufforderung (noch vor dem Geschlechtsverkehr) die Beleuchtung im Lokal teilweise ausschaltete, sehr wohl in deren Aussage, wonach der Angeklagte schon vor dieser Aufforderung gegen sie Gewalt angewandt und sie bedroht hatte, eine aktenmäßige Deckung (S. 18 d.A. in Verbindung mit S. 97 d.A., S. 88 und 89 d.A.). Schließlich stellt die Erwägung des Schöffensenates, gegen eine (vom Angeklagten behauptete) freiwillige geschlechtliche Hingabe der Frau spreche (auch), daß sie diesfalls wohl den Aufenthalt im Lokal nicht bis zum Arbeitsschluß ihres von ihr (aus der Nachtschicht als Offsethelfer) erwarteten Ehegatten ausgedehnt und solcherart ihre Entdeckung riskiert hätte (S. 109 d.A.), keine - wie die Beschwerde vermeint -
'gewagte Konstruktion' des Erstgerichtes, sondern eine lebensreale Beurteilung der auf die Tatbegehung folgenden Situation im Zusammenhang mit der entscheidenden Würdigung der Hauptbelastungszeugin dar. Die Beschwerde erweist sich mit dem gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage jener Zeugin gerichteten Vorbringen schlechthin als im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässiger und demnach nicht zielführender Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, dem sohin gleichfalls kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Erledigung der überdies vom Angeklagten gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).Zur Erledigung der überdies vom Angeklagten gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO