Nur der Angeklagte Heinrich S*** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde mit der Behauptung, er habe mangels eines auf gemeinsamem Tatentschluß beruhenden arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Mitangeklagten M*** keinen Tatbeitrag zu dessen Betrug (I 1 b) geleistet; vielmehr habe er den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung (gegen fremdes Vermögen) dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch die Tat erlangt habe, zu verhandeln und damit den Tatbestand der Hehlerei nach § 164 StGB erfüllt.Nur der Angeklagte Heinrich S*** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde mit der Behauptung, er habe mangels eines auf gemeinsamem Tatentschluß beruhenden arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Mitangeklagten M*** keinen Tatbeitrag zu dessen Betrug (römisch eins 1 b) geleistet; vielmehr habe er den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung (gegen fremdes Vermögen) dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch die Tat erlangt habe, zu verhandeln und damit den Tatbestand der Hehlerei nach Paragraph 164, StGB erfüllt.
Der begehrten Beurteilung der Übernahme und Weitergabe der unausgefülllten und nicht unterfertigten Scheckformulare, der Scheckkarte und des Reisepasses des Anton M*** als Hehlerei steht entgegen, daß die erwähnten Papiere keinen Tauschwert haben, folglich keine selbständigen Wertträger sind, die im Sinn der §§ 127 und 164 Abs 1 Z. 1 StGB durch ein Verbrechen oder Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt werden können (LSK. 1983/122 u.a.). Hingegen hat der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht alle Voraussetzungen der Beihilfe (Beitragstäterschaft) zum Betrug erfüllt; denn hiezu bedarf es keineswegs eines gemeinsamen, eine arbeitsteilige Vorgangsweise umfassenden Tatentschlusses, sondern auf der Seite des Gehilfen nur des Vorsatzes, der auf die Förderung der wenigstens in den wesentlichen Merkmalen richtig vorgestellten Betrugstat des unmittelbaren Täters gerichtet ist (LSK. 1979/257, 1981/2). Daß der Beschwerdeführer einen solchen Vorsatz betreffend die betrügerische Einlösung der dem Mitangeklagten M*** gegen das Versprechen, ihm 5.000 S zu geben, überlassenen, von diesem noch auszufüllenden und mit den Namenszügen des Scheckinhabers zu unterfertigenden Scheckformulare gefaßt hatte, wurde aber vom Erstgericht eindeutig festgestellt (S. 216 a, 216 b, 218, 219). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Der begehrten Beurteilung der Übernahme und Weitergabe der unausgefülllten und nicht unterfertigten Scheckformulare, der Scheckkarte und des Reisepasses des Anton M*** als Hehlerei steht entgegen, daß die erwähnten Papiere keinen Tauschwert haben, folglich keine selbständigen Wertträger sind, die im Sinn der Paragraphen 127 und 164 Absatz eins, Ziffer eins, StGB durch ein Verbrechen oder Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt werden können (LSK. 1983/122 u.a.). Hingegen hat der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht alle Voraussetzungen der Beihilfe (Beitragstäterschaft) zum Betrug erfüllt; denn hiezu bedarf es keineswegs eines gemeinsamen, eine arbeitsteilige Vorgangsweise umfassenden Tatentschlusses, sondern auf der Seite des Gehilfen nur des Vorsatzes, der auf die Förderung der wenigstens in den wesentlichen Merkmalen richtig vorgestellten Betrugstat des unmittelbaren Täters gerichtet ist (LSK. 1979/257, 1981/2). Daß der Beschwerdeführer einen solchen Vorsatz betreffend die betrügerische Einlösung der dem Mitangeklagten M*** gegen das Versprechen, ihm 5.000 S zu geben, überlassenen, von diesem noch auszufüllenden und mit den Namenszügen des Scheckinhabers zu unterfertigenden Scheckformulare gefaßt hatte, wurde aber vom Erstgericht eindeutig festgestellt (S. 216 a, 216 b, 218, 219). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nachfolgende Freiheitsstrafen: Über Horst Benno M*** nach § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zwanzig Monate, über Adolf H*** nach § 147 Abs 1 StGB sechs Monate, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, und über Heinrich S*** nach § 147 Abs 1 StGB neun Monate. Zufolge ihres Anerkenntnisses wurden die drei Angeklagten zur ungeteilten Hand verurteil1, dem Privatbeteiligten Anton M*** 48.472,60 S zu bezahlen. Bei der Strafbemessung waren erschwerend bei M*** zehn einschlägige Vorstrafen, die auch den Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB genügen, der rasche Rückfall (letzte Haftentlassung 28. August 1984) und das Zusammentreffen von insgesamt fünf strafbaren Handlungen; bei H*** nichts und bei S*** drei einschlägige Vorstrafen, die ebenfalls rückfallbegründend im Sinn des § 39 Abs 1 StGB sind, ferner der Umstand, daß er bereits während eines noch offenen Geldstrafenvollzugs rückfällig wurde. Als mildernd wertete das Gericht bei allen Angeklagten deren Geständnis, bei M*** auch eine teilweise Schadensgutmachung und die Selbststellung.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nachfolgende Freiheitsstrafen: Über Horst Benno M*** nach Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zwanzig Monate, über Adolf H*** nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB sechs Monate, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, und über Heinrich S*** nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB neun Monate. Zufolge ihres Anerkenntnisses wurden die drei Angeklagten zur ungeteilten Hand verurteil1, dem Privatbeteiligten Anton M*** 48.472,60 S zu bezahlen. Bei der Strafbemessung waren erschwerend bei M*** zehn einschlägige Vorstrafen, die auch den Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB genügen, der rasche Rückfall (letzte Haftentlassung 28. August 1984) und das Zusammentreffen von insgesamt fünf strafbaren Handlungen; bei H*** nichts und bei S*** drei einschlägige Vorstrafen, die ebenfalls rückfallbegründend im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StGB sind, ferner der Umstand, daß er bereits während eines noch offenen Geldstrafenvollzugs rückfällig wurde. Als mildernd wertete das Gericht bei allen Angeklagten deren Geständnis, bei M*** auch eine teilweise Schadensgutmachung und die Selbststellung.
Diesen Strafausspruch fechten alle drei Angeklagten mit Berufung an, mit der sie Strafherabsetzung, H*** und S*** aber auch die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe anstreben. S*** beantragt auch die bedingte Nachsicht der (herabzusetzenden) Freiheitsstrafe. Den Berufungseinwänden des Angeklagten M***, die Milderungsumstände seien zu gering gewertet und es sei nicht berücksichtigt worden, daß er von S*** zur Scheckeinlösung verleitet wurde, ist entgegenzuhalten, daß er neben dieser Tat (I 1 b) noch mehrere Einbruchsdiebstähle und ein weiteres Betrugsfaktum zu verantworten hat, sodaß die Strafe bei ihm nach § 129 StGB unter möglicher Anwendung des § 39 StGB zu bemessen war. Der offensichtlich seiner Umgebung bekannte Hang zur Begehung von Vermögensdelikten veranlaßte S***, sich an M*** zu wenden, um die Scheckformulare samt dazugehörigen Urkunden gewinnbringend verwerten zu können. Darin liegt zwar formell eine "Einwirkung durch einen Dritten" (§ 34 Z. 4 StGB), jedoch zeigt allein der Umstand, daß M*** die Beute entgegen seinem Versprechen nicht mit seinen Komplizen teilte, seine kriminelle Grundeinstellung, sodaß weder diese Einwirkung noch der Umstand, daß zwei Einbrüche nicht vollendet werden konnten (I 2 b), Anlaß für die begehrte Strafmilderung bieten. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Unterzieht man nun aber die Schuld (§ 32 StGB) der beiden Tatbeteiligten S*** und H*** zu einem Faktum im Verhältnis zur Schuld des Angeklagten M*** insgesamt einer kritischen Beurteilung, erscheinen die über die beiden anderen Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafen etwas überhöht. Die Abstufung der Unrechtsfolge für den zwar initiativen, aber nicht einschlägig vorbestraften H*** und den Angeklagten S*** ergibt sich aus der spezifisch einschlägigen Vorbelastung des letzteren, die auch bei S*** einer bedingten Strafnachsicht entgegensteht. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher nur veranlaßt, die Freiheitsstrafen, wie aus dem Spruch ersichtlich, herabzusetzen.Diesen Strafausspruch fechten alle drei Angeklagten mit Berufung an, mit der sie Strafherabsetzung, H*** und S*** aber auch die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe anstreben. S*** beantragt auch die bedingte Nachsicht der (herabzusetzenden) Freiheitsstrafe. Den Berufungseinwänden des Angeklagten M***, die Milderungsumstände seien zu gering gewertet und es sei nicht berücksichtigt worden, daß er von S*** zur Scheckeinlösung verleitet wurde, ist entgegenzuhalten, daß er neben dieser Tat (römisch eins 1 b) noch mehrere Einbruchsdiebstähle und ein weiteres Betrugsfaktum zu verantworten hat, sodaß die Strafe bei ihm nach Paragraph 129, StGB unter möglicher Anwendung des Paragraph 39, StGB zu bemessen war. Der offensichtlich seiner Umgebung bekannte Hang zur Begehung von Vermögensdelikten veranlaßte S***, sich an M*** zu wenden, um die Scheckformulare samt dazugehörigen Urkunden gewinnbringend verwerten zu können. Darin liegt zwar formell eine "Einwirkung durch einen Dritten" (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB), jedoch zeigt allein der Umstand, daß M*** die Beute entgegen seinem Versprechen nicht mit seinen Komplizen teilte, seine kriminelle Grundeinstellung, sodaß weder diese Einwirkung noch der Umstand, daß zwei Einbrüche nicht vollendet werden konnten (römisch eins 2 b), Anlaß für die begehrte Strafmilderung bieten. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Unterzieht man nun aber die Schuld (Paragraph 32, StGB) der beiden Tatbeteiligten S*** und H*** zu einem Faktum im Verhältnis zur Schuld des Angeklagten M*** insgesamt einer kritischen Beurteilung, erscheinen die über die beiden anderen Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafen etwas überhöht. Die Abstufung der Unrechtsfolge für den zwar initiativen, aber nicht einschlägig vorbestraften H*** und den Angeklagten S*** ergibt sich aus der spezifisch einschlägigen Vorbelastung des letzteren, die auch bei S*** einer bedingten Strafnachsicht entgegensteht. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher nur veranlaßt, die Freiheitsstrafen, wie aus dem Spruch ersichtlich, herabzusetzen.
Der Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) konnte bei H*** deshalb nicht nähergetreten werden, weil er den Betrug in die Wege geleitet hat. S*** wiederum hat sich bisher von einer (zum Tatzeitpunkt noch ratenweise abzustattenden) Geldstrafe, die ihm trotz zweier einschlägiger Vorstrafen noch gewährt worden war, nicht beeindrucken lassen.Der Verhängung einer Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) konnte bei H*** deshalb nicht nähergetreten werden, weil er den Betrug in die Wege geleitet hat. S*** wiederum hat sich bisher von einer (zum Tatzeitpunkt noch ratenweise abzustattenden) Geldstrafe, die ihm trotz zweier einschlägiger Vorstrafen noch gewährt worden war, nicht beeindrucken lassen.
Die über die Strafherabsetzung hinausreichenden Berufungsanträge konnten daher nicht berücksichtigt werden.