Wenn der Angeklagte diesem auch von ihm als richtig anerkannten Beschwerdeeinwand das Bedenken entgegensetzt, daß hiemit ein Angeklagter schlechter gestellt werde, wenn er wegen eines mit geringerer Strafe bedrohten Delikts - die Anklage lautete auf §§ 15, 202 Abs. 1 StGB - verurteilt werde, ist er auf den sich aus dem Aufbau des Sanktionssystems des StGB ergebenden, im Bericht des Justizausschusses (359 der Beilagen XVII. GP S. 10) ausdrücklich hervorgehobenen Willen des Gesetzgebers zu verweisen. Hält das Gericht nämlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tat- und tätergerecht, ist grundsätzlich der Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (§ 43 StGB) Freiheitsstrafe der Vorzug zu geben. Erst wenn dies - etwa auf Grund der Vorbelastung oder anderer in der Täterpersönlichkeit liegender Umstände, allenfalls auch wegen des hohen Tatunwerts - nicht möglich und eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen ist, sollte (neben den anderen, mit der Bestimmung des § 43 a StGB geschaffenen Kombinationsmöglichkeiten) das System auch für solche Täter erweitert werden, bei denen es (vornehmlich wegen ihrer Vorstrafen) des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe bedarf, um sie zu beeindrucken; gleichzeitig aber unter Heranziehung der Kriterien des § 43 Abs. 1 StGB die Möglichkeit eröffnen, dem Täter den Rest (zwei Drittel oder mehr) der verwirkten Freiheitsstrafe doch noch bedingt nachsehen zu können (§ 43 a Abs. 3 StGB).Wenn der Angeklagte diesem auch von ihm als richtig anerkannten Beschwerdeeinwand das Bedenken entgegensetzt, daß hiemit ein Angeklagter schlechter gestellt werde, wenn er wegen eines mit geringerer Strafe bedrohten Delikts - die Anklage lautete auf Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB - verurteilt werde, ist er auf den sich aus dem Aufbau des Sanktionssystems des StGB ergebenden, im Bericht des Justizausschusses (359 der Beilagen römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S. 10) ausdrücklich hervorgehobenen Willen des Gesetzgebers zu verweisen. Hält das Gericht nämlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tat- und tätergerecht, ist grundsätzlich der Verhängung einer Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (Paragraph 43, StGB) Freiheitsstrafe der Vorzug zu geben. Erst wenn dies - etwa auf Grund der Vorbelastung oder anderer in der Täterpersönlichkeit liegender Umstände, allenfalls auch wegen des hohen Tatunwerts - nicht möglich und eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen ist, sollte (neben den anderen, mit der Bestimmung des Paragraph 43, a StGB geschaffenen Kombinationsmöglichkeiten) das System auch für solche Täter erweitert werden, bei denen es (vornehmlich wegen ihrer Vorstrafen) des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe bedarf, um sie zu beeindrucken; gleichzeitig aber unter Heranziehung der Kriterien des Paragraph 43, Absatz eins, StGB die Möglichkeit eröffnen, dem Täter den Rest (zwei Drittel oder mehr) der verwirkten Freiheitsstrafe doch noch bedingt nachsehen zu können (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB).
Das Schöffengericht hat sohin seine Strafbefugnis überschritten (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO), wenn es nur eine sechsmonatige Freiheitsstrafe "als schuld- und tatangemessen" erachtete, aber weder die gänzliche bedingte Nachsicht für möglich noch den Vollzug der insgesamt ausgesprochenen Strafe für erforderlich hielt. Der Strafausspruch war daher aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.Das Schöffengericht hat sohin seine Strafbefugnis überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), wenn es nur eine sechsmonatige Freiheitsstrafe "als schuld- und tatangemessen" erachtete, aber weder die gänzliche bedingte Nachsicht für möglich noch den Vollzug der insgesamt ausgesprochenen Strafe für erforderlich hielt. Der Strafausspruch war daher aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der Strafneubemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen und die Verwendung eines Messers zur Einschüchterung des Opfers als erschwerend, das Geständnis und der Umstand als mildernd gewertet, daß sich der Angeklagte dem Bericht des Bewährungshelfers zufolge nach seiner bedingten Entlassung aus der Anstalt gemäß § 21 Abs. 2 StGB über neun Jahre lang positiv entwickelt und ins bürgerliche Leben zurückgefunden hat und die Tat auf einen Rückfall in den Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist.Bei der Strafneubemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen und die Verwendung eines Messers zur Einschüchterung des Opfers als erschwerend, das Geständnis und der Umstand als mildernd gewertet, daß sich der Angeklagte dem Bericht des Bewährungshelfers zufolge nach seiner bedingten Entlassung aus der Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB über neun Jahre lang positiv entwickelt und ins bürgerliche Leben zurückgefunden hat und die Tat auf einen Rückfall in den Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist.
Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Meinung des Schöffengerichts, daß es nicht des Vollzugs einer längeren Freiheitsstrafe bedarf, um Werner U*** vor einem neuerlichen Absinken in die Kriminalität zu bewahren, und kann sich daher den (Berufungs-) Ausführungen der Staatsanwaltschaft nur insoweit anschließen, als doch eine wesentlich längere Freiheitsstrafe anzudrohen ist. Es wurde daher die Strafe insgesamt spruchgemäß erhöht, ohne daß der unbedingt ausgesprochene Strafteil (zwei Monate) davon betroffen wäre.
Auf diese Strafneubemessung war die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu verweisen.