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Entscheidung 13 Os 100/96×

Entscheidung 13 Os 100/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os100/96-6 (13Os101/96)

Entscheidungsdatum

03.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16.April 1996, GZ 10 römisch fünf r 853/96-50, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (im zweiten Rechtsgang) die Strafe für die (im ersten Rechtsgang) in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche festgesetzt. Hinsichtlich eines weiteren (im ersten Rechtsgang) ergangenen, vom Obersten Gerichtshof jedoch (zu 13 Os 1, 2/96-9) aufgehobenen Schuldspruches hat nämlich daraufhin die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgezogen (s Antrags- und Verfügungsbogen S 3 p umseits).

Rechtliche Beurteilung

Die auf Ziffer eins und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.

Zwischen dem ersten und zweiten Rechtsgang wurde der Akt nicht an den Untersuchungsrichter rückgeleitet. Es konnte daher der Vorsitzende des zweiten Rechtsganges formell gar keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit ausgeübt haben. Eine solche ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich und wird auch in der Rechtsmittelausführung nicht dargetan. Der allenfalls vom Rechtsmittelwerber in Erwägung gezogene Umstand, daß der Vorsitzende vor dem Beginn der Hauptverhandlung eine Haftverhandlung durchgeführt hat, weil der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden konnte, entsprach dem Gesetz (Paragraph 181, Absatz 3, StPO).

Für eine Verfahrensrüge mangelt schon die formelle Voraussetzung, nämlich eine entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung. Daß der vom Angeklagten diesbezüglich relevierte Umstand ihm erst knapp vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gekommen war, hinderte ihn nicht, in der Hauptverhandlung einen Antrag zu stellen.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz 2, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß hat demnach das zuständige Oberlandesgerichtes zu entscheiden.

Anmerkung

E42942 13D01006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00100.96.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19960703_OGH0002_0130OS00100_9600000_000