Entscheidung 13 Os 100/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
13Os100/96-6 (13Os101/96)
Entscheidungsdatum
03.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16.April 1996, GZ 10 Vr 853/96-50, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16.April 1996, GZ 10 römisch fünf r 853/96-50, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (im zweiten Rechtsgang) die Strafe für die (im ersten Rechtsgang) in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche festgesetzt. Hinsichtlich eines weiteren (im ersten Rechtsgang) ergangenen, vom Obersten Gerichtshof jedoch (zu 13 Os 1, 2/96-9) aufgehobenen Schuldspruches hat nämlich daraufhin die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgezogen (s Antrags- und Verfügungsbogen S 3 p umseits).
Rechtliche Beurteilung
Die auf Z 1 und 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.Die auf Ziffer eins und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.
Zwischen dem ersten und zweiten Rechtsgang wurde der Akt nicht an den Untersuchungsrichter rückgeleitet. Es konnte daher der Vorsitzende des zweiten Rechtsganges formell gar keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit ausgeübt haben. Eine solche ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich und wird auch in der Rechtsmittelausführung nicht dargetan. Der allenfalls vom Rechtsmittelwerber in Erwägung gezogene Umstand, daß der Vorsitzende vor dem Beginn der Hauptverhandlung eine Haftverhandlung durchgeführt hat, weil der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden konnte, entsprach dem Gesetz (§ 181 Abs 3 StPO).Zwischen dem ersten und zweiten Rechtsgang wurde der Akt nicht an den Untersuchungsrichter rückgeleitet. Es konnte daher der Vorsitzende des zweiten Rechtsganges formell gar keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit ausgeübt haben. Eine solche ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich und wird auch in der Rechtsmittelausführung nicht dargetan. Der allenfalls vom Rechtsmittelwerber in Erwägung gezogene Umstand, daß der Vorsitzende vor dem Beginn der Hauptverhandlung eine Haftverhandlung durchgeführt hat, weil der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden konnte, entsprach dem Gesetz (Paragraph 181, Absatz 3, StPO).
Für eine Verfahrensrüge mangelt schon die formelle Voraussetzung, nämlich eine entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung. Daß der vom Angeklagten diesbezüglich relevierte Umstand ihm erst knapp vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gekommen war, hinderte ihn nicht, in der Hauptverhandlung einen Antrag zu stellen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 2 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz 2, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß hat demnach das zuständige Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00100.96.0703.000
Dokumentnummer
JJT_19960703_OGH0002_0130OS00100_9600000_000