Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Freisprüche sowie einen den Angeklagten Michael M***** betreffenden rechtskräftigen Schuldspruch enthaltenden Urteil wurde Werner P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A./I./), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B./I./) sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (C./) schuldig erkannt. Danach hat er zusammengefasstMit dem angefochtenen, auch Freisprüche sowie einen den Angeklagten Michael M***** betreffenden rechtskräftigen Schuldspruch enthaltenden Urteil wurde Werner P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall, 15 StGB (A./I./), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (B./I./) sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (C./) schuldig erkannt. Danach hat er zusammengefasst
A./ fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro, nicht jedoch 40.000 Euro übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbrechen oder Einsteigen in ein Gebäude, in einen abgeschlossenen Raum, der sich einem Gebäude befand, oder in einen Lagerplatz, teilweise durch Aufbrechen von Behältnissen und Sperrvorrichtungen sowie Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, I./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,A./ fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro, nicht jedoch 40.000 Euro übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbrechen oder Einsteigen in ein Gebäude, in einen abgeschlossenen Raum, der sich einem Gebäude befand, oder in einen Lagerplatz, teilweise durch Aufbrechen von Behältnissen und Sperrvorrichtungen sowie Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, römisch eins./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
a./ weggenommen, und zwar
1./ zwischen dem 4. und 5. April 2003 in Wolfurt Berechtigten der Firma Ö***** nach gewaltsamem Aufbrechen und Durchsteigen eines Bürofensters sowie "Aufflexen" eines Tresors 9.468 Euro; 2./ zwischen dem 11. und 12. Mai 2003 in Lauterach Verfügungsberechtigten der Firma B***** nach Aufbrechen der Werkstatttür und gewaltsamem Öffnen zweier Getränkeautomaten und mehrerer Bürotüren sowie einer Handkasse 325 Euro;
3./ zwischen dem 14. und 15. Mai 2003 in Bregenz Berechtigten der Firma F***** GesmbH nach Aufbrechen der Büroeingangstüre, der Registerkasse und einer Lagertür 1.801,74 Euro;
4./ im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Michael M***** als Mittäter zwischen dem 16. und dem 17. Mai 2003 in Lustenau Verfügungsberechtigten der Firma Ba***** nach Aufbrechen und Durchsteigen eines WC-Fensters 4.423,08 Euro;
8./ am 18. Juli 2003 in Nenzing-Heimat Verfügungsberechtigten der Firma G***** AG nach Aufbrechen und Durchsteigen eines Fensters, gewaltsamem Öffnen zweier Aktenschränke, Entnahme eines Tresorschlüssels aus einem Schreibtisch, worauf er mit dem Schlüssel den Firmentresor öffnete, 400 Euro;
b./ wegzunehmen versucht, und zwar
1./ in der Nacht vom 2. auf den 3. April 2003 in Wolfurt Verfügungsberechtigten der Firma Ö***** nach Aufbrechen und Durchsteigen eines Fensters, Öffnen zweier Bürotüren und zweier Aktenschränke mit einem unbekannten Flachwerkzeug, Güter unerhobenen Wertes;
3./ im Zusammenhang mit der zu A./I./a./2./ beschriebenen Tat Verfügungsberechtigten der Firma B***** nach Aufschweißen eines Tresors, Güter unerhobenen Wertes;
4./ im Zusammenhang mit der zu A./I./a./4./ beschriebenen Tat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Michael M***** als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma Ba***** ca 3.000 Euro;
B./ andere dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen,
I./ indem errömisch eins./ indem er
a./ im Anschluss an den zu A./1./a./3./ beschriebenen Einbruchsdiebstahl den dort mitgenommenen Tresor unbekannten Wertes in den Trugsteinbach warf;
b./ im Anschluss an den zu A./I./a./4./ geschilderten Einbruchsdiebstahl im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Michael M***** als Mittäter den dort erbeuteten Tresor im Werte von 919,20 Euro in einem Waldgebiet in Dornbirn-Haslach entsorgte; C./ im Zeitraum März 2003 bis August 2003 in Lustenau und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwarb, besaß und anderen überließ, indem er
1./ ca 10 Gramm Kokain von Oliver Pf***** kaufte und teilweise konsumierte;
2./ Kokain Oliver Pf***** unentgeltlich zum Konsum übergab.