Die von Martin P***** aus Z 9 lit b, von Andreas J***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die von Martin P***** aus Ziffer 9, Litera b,, von Andreas J***** aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Martin P*****:
Das Vorbringen, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen müssen, dass beide Angeklagten von der Tat zurückgetreten sind (§ 16 Abs 1 StGB), entfernt sich von den - einen solchen freiwilligen Rücktritt negierenden - Konstatierungen des Erstgerichtes (US 7) und verfehlt so die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.Das Vorbringen, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen müssen, dass beide Angeklagten von der Tat zurückgetreten sind (Paragraph 16, Absatz eins, StGB), entfernt sich von den - einen solchen freiwilligen Rücktritt negierenden - Konstatierungen des Erstgerichtes (US 7) und verfehlt so die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Die Beschwerde rügt weiters, das Erstgericht hätte entsprechende Nachforschungen hinsichtlich der Schwere der Verletzung, die sich der Angeklagte J***** beim Sturz vom Dach zugezogen hat, anstellen müssen (der Sache nach Z 5a), legt aber nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Welche Feststellungen über die Annahme des Erstgerichtes hinaus, wonach Andreas J***** sich beim Sturz an der Ferse verletzte, zu treffen gewesen wären, gibt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt an.Die Beschwerde rügt weiters, das Erstgericht hätte entsprechende Nachforschungen hinsichtlich der Schwere der Verletzung, die sich der Angeklagte J***** beim Sturz vom Dach zugezogen hat, anstellen müssen (der Sache nach Ziffer 5 a,), legt aber nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Welche Feststellungen über die Annahme des Erstgerichtes hinaus, wonach Andreas J***** sich beim Sturz an der Ferse verletzte, zu treffen gewesen wären, gibt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt an.
Soweit sie schließlich Feststellungen zur Tauglichkeit des verwendeten Einbruchswerkzeuges sowie zur Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten vermisst, ist sie auf die eindeutigen Konstatierungen der Tatrichter zu verweisen (US 6 erster und letzter Abs).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas J*****:
Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) rügt die Beschwerde die Negativfeststellungen des Erstgerichtes, wonach eine Untauglichkeit der zum Einbruchsversuch verwendeten Stange nicht festgestellt werden könne, übergeht dabei aber die von den Tatrichtern hiezu angestellten Erwägungen (US 9).Als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) rügt die Beschwerde die Negativfeststellungen des Erstgerichtes, wonach eine Untauglichkeit der zum Einbruchsversuch verwendeten Stange nicht festgestellt werden könne, übergeht dabei aber die von den Tatrichtern hiezu angestellten Erwägungen (US 9).
Das zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) erstattete Vorbringen, im Zweifel sei ein absolut untauglicher Versuch anzunehmen, geht nicht von den für die Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen aus (US 6 f).Das zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erstattete Vorbringen, im Zweifel sei ein absolut untauglicher Versuch anzunehmen, geht nicht von den für die Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen aus (US 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.