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Entscheidung 13 Os 101/06m×

Entscheidung 13 Os 101/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os101/06m

Entscheidungsdatum

08.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Manfred P***** und Andreas J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Juli 2006, GZ 37 Hv 92/06y-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Martin P***** und Andreas J***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 2. April 2006 in Wörgl „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertsachen unerhobenen Wertes nach Aufbrechen eines Fensters im Gebäude *****, sohin durch Einbruch, Verfügungsberechtigten der Firma T***** AG mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Andreas J***** über ein Vordach des Gebäudes kletterte und mit einem Werkzeug am Fenster hantierte, während Martin P***** Schmiere stand."

Rechtliche Beurteilung

Die von Martin P***** aus Ziffer 9, Litera b,, von Andreas J***** aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Martin P*****:

Das Vorbringen, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen müssen, dass beide Angeklagten von der Tat zurückgetreten sind (Paragraph 16, Absatz eins, StGB), entfernt sich von den - einen solchen freiwilligen Rücktritt negierenden - Konstatierungen des Erstgerichtes (US 7) und verfehlt so die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.

Die Beschwerde rügt weiters, das Erstgericht hätte entsprechende Nachforschungen hinsichtlich der Schwere der Verletzung, die sich der Angeklagte J***** beim Sturz vom Dach zugezogen hat, anstellen müssen (der Sache nach Ziffer 5 a,), legt aber nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Welche Feststellungen über die Annahme des Erstgerichtes hinaus, wonach Andreas J***** sich beim Sturz an der Ferse verletzte, zu treffen gewesen wären, gibt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt an.

Soweit sie schließlich Feststellungen zur Tauglichkeit des verwendeten Einbruchswerkzeuges sowie zur Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten vermisst, ist sie auf die eindeutigen Konstatierungen der Tatrichter zu verweisen (US 6 erster und letzter Abs).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas J*****:

Als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) rügt die Beschwerde die Negativfeststellungen des Erstgerichtes, wonach eine Untauglichkeit der zum Einbruchsversuch verwendeten Stange nicht festgestellt werden könne, übergeht dabei aber die von den Tatrichtern hiezu angestellten Erwägungen (US 9).

Das zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erstattete Vorbringen, im Zweifel sei ein absolut untauglicher Versuch anzunehmen, geht nicht von den für die Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen aus (US 6 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82574 13Os101.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00101.06M.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20061108_OGH0002_0130OS00101_06M0000_000