Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 101/19f×

Entscheidung 13 Os 101/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os101/19f

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Maßnahmenvollzugssache des Erich W***** über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 22. August 2019, AZ 10 Bs 222/19x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Erich W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. Juli 2019, GZ 16 BE 156/19g-9, mit welchem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB festgestellt worden war, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E126903

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00101.19F.1211.000

Im RIS seit

02.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191211_OGH0002_0130OS00101_19F0000_000