Entscheidung 13 Os 101/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Maßnahmenvollzugssache des Erich W***** über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 22. August 2019, AZ 10 Bs 222/19x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Erich W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. Juli 2019, GZ 16 BE 156/19g-9, mit welchem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB festgestellt worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Erich W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. Juli 2019, GZ 16 BE 156/19g-9, mit welchem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB festgestellt worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00101.19F.1211.000
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191211_OGH0002_0130OS00101_19F0000_000