Entscheidung 13 Os 101/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Mag. Karin K***** und weitere Verdächtige wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Bl 4/20b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Wolfgang Ko***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. September 2020, AZ 10 Bs 248/20a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Mag. Karin K***** und weitere Verdächtige wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Bl 4/20b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Wolfgang Ko***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. September 2020, AZ 10 Bs 248/20a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Wolfgang Ko***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Juli 2020, AZ 12 Bl 4/20b, mit welchem dessen Antrag auf Fortführung des nach § 35c StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Wolfgang Ko***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Juli 2020, AZ 12 Bl 4/20b, mit welchem dessen Antrag auf Fortführung des nach Paragraph 35 c, StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war ebenso zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen eine solche Entscheidung kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00101.20G.1209.000
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201209_OGH0002_0130OS00101_20G0000_000