Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A I), nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A II) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (A III) sowie jeweils mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A IV) und nach § 4 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall NPSG (C) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A römisch eins), nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A römisch zwei) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG (A römisch drei) sowie jeweils mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (A römisch vier) und nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter, dritter und vierter Fall NPSG (C) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L* und andernorts
(A) vorschriftswidrig Suchtgift
I) vom Jahr 2020 bis zum Ende des Jahres 2022 in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) aus dem Ausland ausgeführt und nach Österreich eingeführt, indem er bei Vendoren aus Deutschland und den Niederlanden insgesamt zumindest 3.087 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 16,25 % THCA und 1,24 % Delta-9-THC), 461 Gramm Kokain (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 86,1 %), 413 LSD-Trips, etwa 150 Stück Ecstasy-Tabletten (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad an MDMA von etwa 34,2 %), zumindest 20 Stück 2C-B Tabletten „Oreo“ (beinhaltend Meskalinderivat und 4-bromo-2,5-dimethoxyphenethylamine) sowie eine unbekannte Menge „psilocybinhältige Pilze“ bestellte und sich das Suchtgift an seine Wohnadresse nach L* liefern ließ,römisch eins) vom Jahr 2020 bis zum Ende des Jahres 2022 in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) aus dem Ausland ausgeführt und nach Österreich eingeführt, indem er bei Vendoren aus Deutschland und den Niederlanden insgesamt zumindest 3.087 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 16,25 % THCA und 1,24 % Delta-9-THC), 461 Gramm Kokain (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 86,1 %), 413 LSD-Trips, etwa 150 Stück Ecstasy-Tabletten (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad an MDMA von etwa 34,2 %), zumindest 20 Stück 2C-B Tabletten „Oreo“ (beinhaltend Meskalinderivat und 4-bromo-2,5-dimethoxyphenethylamine) sowie eine unbekannte Menge „psilocybinhältige Pilze“ bestellte und sich das Suchtgift an seine Wohnadresse nach L* liefern ließ,
II) in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er vom Jahr 2016 bis zum Ende des Jahres 2022 (unter anderem) einen Teil des unter A I angeführten und nach Österreich geschmuggelten Suchtgifts an im Urteil genannte Abnehmer verkaufte und verschenkte,römisch zwei) in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er vom Jahr 2016 bis zum Ende des Jahres 2022 (unter anderem) einen Teil des unter A römisch eins angeführten und nach Österreich geschmuggelten Suchtgifts an im Urteil genannte Abnehmer verkaufte und verschenkte,
III) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar ein Kilogramm MDMA, im Sommer 2022 einem im Urteil Genannten zum Preis von 7.000 Euro angeboten undrömisch drei) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar ein Kilogramm MDMA, im Sommer 2022 einem im Urteil Genannten zum Preis von 7.000 Euro angeboten und
IV) (mit den zu A I beschriebenen Wirkstoffen, US 11) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar vom Oktober 2013 bis zum 23. Jänner 2023 Cannabiskraut, vom Jahr 2007 bis zum 23. Jänner 2023 Kokain sowie vom Jahr 2007 bis zum 20. Oktober 2022 LSD, MDMA und „psilocybinhältige Pilze“, weitersrömisch vier) (mit den zu A römisch eins beschriebenen Wirkstoffen, US 11) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar vom Oktober 2013 bis zum 23. Jänner 2023 Cannabiskraut, vom Jahr 2007 bis zum 23. Jänner 2023 Kokain sowie vom Jahr 2007 bis zum 20. Oktober 2022 LSD, MDMA und „psilocybinhältige Pilze“, weiters
C) mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß § 3 NPSG bezeichnete oder von einer gemäß § 3 NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz eingeführt, ausgeführt und einem anderen überlassen, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, indem er zumindest 34 Gramm Ketamin bei ausländischen Vendoren in Deutschland und den Niederlanden im Darknet bestellte, sich an seine Wohnadresse nach L* liefern ließ, davon zumindest 32 Gramm an andere verkaufte und zwei Gramm einem anderen im Tausch gegen alkoholische Getränke überließ.C) mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß Paragraph 3, NPSG bezeichnete oder von einer gemäß Paragraph 3, NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz eingeführt, ausgeführt und einem anderen überlassen, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, indem er zumindest 34 Gramm Ketamin bei ausländischen Vendoren in Deutschland und den Niederlanden im Darknet bestellte, sich an seine Wohnadresse nach L* liefern ließ, davon zumindest 32 Gramm an andere verkaufte und zwei Gramm einem anderen im Tausch gegen alkoholische Getränke überließ.