Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Günter A des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 4. Dezember 1976 in Mitterndorf durch das In-Anschlag-Bringen einer geladenen Gaspistole und durch die öußerung 'Geld her', sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, dem Friedrich B fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Tankwarttasche im Wert von S 1.000,-- und 8.374,- S Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. Die Geschwornen hatten die betreffende anklagekonforme Hauptfrage (I.) bejaht und die Zusatzfrage (II.), ob der Angeklagte die Tat in einer tiefgreifenden Bewußtseinstrübung begangen habe, in der er unfähig gewesen sei, das Unrecht dieser Tat einzusehen oder darnach zu handeln, verneint. Der nach ihrer teilweisen Zurückziehung im Gerichtstag nur mehr auf den § 345 Abs. 1 Z 5 und Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu. Unter Geltendmachung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Abweisung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einvernahme jenes Gendarmeriebeamten, der ihn in St. Andrä/Wördern vernommen habe, und auf Durchführung einer Untersuchung an ihm in Verbindung mit einem nach der Einnahme des Medikaments 'Temesta' durch ihn in verschiedener Dosierung durchzuführenden Test (S 465). Die Ablehnung dieser Beweisaufnahme bewirkte jedoch keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Günter A des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraph 142, Absatz eins, 143, StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 4. Dezember 1976 in Mitterndorf durch das In-Anschlag-Bringen einer geladenen Gaspistole und durch die öußerung 'Geld her', sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, dem Friedrich B fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Tankwarttasche im Wert von S 1.000,-- und 8.374,- S Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. Die Geschwornen hatten die betreffende anklagekonforme Hauptfrage (römisch eins.) bejaht und die Zusatzfrage (römisch zwei.), ob der Angeklagte die Tat in einer tiefgreifenden Bewußtseinstrübung begangen habe, in der er unfähig gewesen sei, das Unrecht dieser Tat einzusehen oder darnach zu handeln, verneint. Der nach ihrer teilweisen Zurückziehung im Gerichtstag nur mehr auf den Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 8, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu. Unter Geltendmachung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Abweisung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einvernahme jenes Gendarmeriebeamten, der ihn in St. Andrä/Wördern vernommen habe, und auf Durchführung einer Untersuchung an ihm in Verbindung mit einem nach der Einnahme des Medikaments 'Temesta' durch ihn in verschiedener Dosierung durchzuführenden Test (S 465). Die Ablehnung dieser Beweisaufnahme bewirkte jedoch keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte.
Die Aussage des Gendarmen sollte zum Nachweis dafür dienen, daß der Angeklagte bei seiner ersten, nicht protokollierten Einvernahme in St. Andrä/Wördern kein hinreichendes Erinnerungsvermögen an den Tag gelegt habe, was nach den Beschwerdeausführungen im Hinblick auf die Gutachten der Sachverständigen für Psychiatrie von Bedeutung gewesen wäre. Zu diesem Beweisthema ließ die beantragte Zeugenvernehmung aber ein verwertbares Ergebnis von vornherein nicht erwarten. Denn eine Konstatierung, ob der Beschwerdeführer wirklich an Erinnerungslosigkeit gelitten oder eine solche nur vorgeschützt hat, wäre der Wahrnehmbarkeit durch den Zeugen jedenfalls entzogen gewesen. Dazu kommt noch, daß der Angeklagte - worauf das Erstgericht zutreffend hinwies (S 466) und worauf er in der Beschwerde selbst Bezug nimmt (S 522) - zunächst keineswegs eine Erinnerungslosigkeit behauptete, sondern die Tat überhaupt leugnete (vgl. S 445), wobei er sich sogar auf zwei angebliche, in Wahrheit aber von ihm gedungene falsche Alibizeugen berief (vgl. S 11, 92, 94), wogegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C bei einer echten Amnesie seinerseits zu erwarten gewesen wäre, er werde nicht imstande sein, dem gegen ihn geäußerten Tatverdacht sofort zu widersprechen und seine Täterschaft in Abrede zu stellen (vgl. S 464 f), sowie weiters, daß er bei seiner späteren niederschriftlichen Einvernahme durch die Gendarmerie auch über bis dahin unbekannt gewesene Details, wie etwa über das Versteck des geraubten Geldes, über das Wegwerfen der Geldtasche, über das Verlieren der (sodann tatsächlich auf Grund seiner Angaben gefundenen) Gaspistole und über das Wegwerfen des zugehörigen Halfters, berichtete, die keineswegs - wie er in der Beschwerde anzudeuten versucht - auf Vorhalte oder gar 'Konvalenzen' der vernehmenden Beamten zurückgeführt werden können. Ebenso ist dem Schwurgerichtshof auch insoweit kein Verfahrensmangel unterlaufen, als er die Durchführung der beantragten Testuntersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. D und Dr. C nicht zuließ (S 466). Denn abgesehen davon, daß eine solche Untersuchung schon deshalb nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer über das Ausmaß seiner angeblichen Medikamenteneinnahme vor der Tat in den verschiedenen Verfahrensstadien verschiedene Angaben gemacht hat (vgl. S 22, 29 a, 436, 437), haben die genannten Sachverständigen mängelfrei dargelegt, daß die bei der Tatverübung bestandene Situation jedenfalls deswegen nicht rekonstruierbar ist, weil die Wirkung eines Medikaments nicht nur von der davon eingenommenen Menge, sondern außerdem von der bei einem Test nicht in gleicher Weise wie bei der Tat herstellbaren psychischen Belastung und seelischen Situation des Untersuchten abhängt (vgl. S 465, 466).Die Aussage des Gendarmen sollte zum Nachweis dafür dienen, daß der Angeklagte bei seiner ersten, nicht protokollierten Einvernahme in St. Andrä/Wördern kein hinreichendes Erinnerungsvermögen an den Tag gelegt habe, was nach den Beschwerdeausführungen im Hinblick auf die Gutachten der Sachverständigen für Psychiatrie von Bedeutung gewesen wäre. Zu diesem Beweisthema ließ die beantragte Zeugenvernehmung aber ein verwertbares Ergebnis von vornherein nicht erwarten. Denn eine Konstatierung, ob der Beschwerdeführer wirklich an Erinnerungslosigkeit gelitten oder eine solche nur vorgeschützt hat, wäre der Wahrnehmbarkeit durch den Zeugen jedenfalls entzogen gewesen. Dazu kommt noch, daß der Angeklagte - worauf das Erstgericht zutreffend hinwies (S 466) und worauf er in der Beschwerde selbst Bezug nimmt (S 522) - zunächst keineswegs eine Erinnerungslosigkeit behauptete, sondern die Tat überhaupt leugnete vergleiche S 445), wobei er sich sogar auf zwei angebliche, in Wahrheit aber von ihm gedungene falsche Alibizeugen berief vergleiche S 11, 92, 94), wogegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C bei einer echten Amnesie seinerseits zu erwarten gewesen wäre, er werde nicht imstande sein, dem gegen ihn geäußerten Tatverdacht sofort zu widersprechen und seine Täterschaft in Abrede zu stellen vergleiche S 464 f), sowie weiters, daß er bei seiner späteren niederschriftlichen Einvernahme durch die Gendarmerie auch über bis dahin unbekannt gewesene Details, wie etwa über das Versteck des geraubten Geldes, über das Wegwerfen der Geldtasche, über das Verlieren der (sodann tatsächlich auf Grund seiner Angaben gefundenen) Gaspistole und über das Wegwerfen des zugehörigen Halfters, berichtete, die keineswegs - wie er in der Beschwerde anzudeuten versucht - auf Vorhalte oder gar 'Konvalenzen' der vernehmenden Beamten zurückgeführt werden können. Ebenso ist dem Schwurgerichtshof auch insoweit kein Verfahrensmangel unterlaufen, als er die Durchführung der beantragten Testuntersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. D und Dr. C nicht zuließ (S 466). Denn abgesehen davon, daß eine solche Untersuchung schon deshalb nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer über das Ausmaß seiner angeblichen Medikamenteneinnahme vor der Tat in den verschiedenen Verfahrensstadien verschiedene Angaben gemacht hat vergleiche S 22, 29 a, 436, 437), haben die genannten Sachverständigen mängelfrei dargelegt, daß die bei der Tatverübung bestandene Situation jedenfalls deswegen nicht rekonstruierbar ist, weil die Wirkung eines Medikaments nicht nur von der davon eingenommenen Menge, sondern außerdem von der bei einem Test nicht in gleicher Weise wie bei der Tat herstellbaren psychischen Belastung und seelischen Situation des Untersuchten abhängt vergleiche S 465, 466).
Die Verfahrensrüge hält daher in keine Richtung hin einer überprüfung stand.
In Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 345 Abs. 1 Z 8 StPO reklamiert der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit der den Geschwornen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung zum § 11 StGB zunächst in Ansehung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und inwiefern eine Straftat als sogenannte 'actio libera in causa' - also als eine zwar im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, jedoch nach Herbeiführung dieses Zustands mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit in bezug auf ebendieses Delikt begangene Tat - zuzurechnen ist, indes zu Unrecht.In Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO reklamiert der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit der den Geschwornen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung zum Paragraph 11, StGB zunächst in Ansehung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und inwiefern eine Straftat als sogenannte 'actio libera in causa' - also als eine zwar im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, jedoch nach Herbeiführung dieses Zustands mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit in bezug auf ebendieses Delikt begangene Tat - zuzurechnen ist, indes zu Unrecht.
Gemäß dem § 321 Abs. 2 StPO hat sich nämlich die Rechtsbelehrung bloß auf tatsächlich gestellte Fragen zu erstrecken; demzufolge führen nur eine Unrichtigkeit, die diesen vom Gesetz verlangten Inhalt die Belehrung betrifft, oder eine irreführende überschreitung des durch das Fragenschema gesteckten Rahmens zur Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z 8 StPO (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3, E.Nr. 10, 13, 19 und 9 aa hiezu). Eine (alternative Haupt-) Frage dahin, ob der Beschwerdeführer den ihm angelasteten schweren Raub etwa als eine actio libera in causa im vorerwähnten Sinn begangen habe (vgl. § 317 Abs. 2 StPO), ist aber den Geschwornen gar nicht gestellt worden, und selbst eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung über die Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für eine solcherart im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verübte Tat hätte die Laienrichter bei der Beantwortung der Zusatzfrage (II.), ob der Angeklagte die Tat überhaupt in einem derartigen Zustand begangen habe, jedenfalls nicht irreleiten können. Davon abgesehen kann jedoch von einer Fehlerhaftigkeit der relevierten Erläuterungen, wie sie in der Beschwerde behauptet wird, ohnedies gar nicht gesprochen werden, weil die vom Angeklagten bemängelte Erklärung nicht - wie er meint - die vorsätzliche, sondern deutlich genug und insoweit rechtsrichtig die (hier mangels eines ihm angelasteten Fahrlässigkeitsdelikts unaktuelle) fahrlässige actio libera in causa betrifft.Gemäß dem Paragraph 321, Absatz 2, StPO hat sich nämlich die Rechtsbelehrung bloß auf tatsächlich gestellte Fragen zu erstrecken; demzufolge führen nur eine Unrichtigkeit, die diesen vom Gesetz verlangten Inhalt die Belehrung betrifft, oder eine irreführende überschreitung des durch das Fragenschema gesteckten Rahmens zur Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3, E.Nr. 10, 13, 19 und 9 aa hiezu). Eine (alternative Haupt-) Frage dahin, ob der Beschwerdeführer den ihm angelasteten schweren Raub etwa als eine actio libera in causa im vorerwähnten Sinn begangen habe vergleiche Paragraph 317, Absatz 2, StPO), ist aber den Geschwornen gar nicht gestellt worden, und selbst eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung über die Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für eine solcherart im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verübte Tat hätte die Laienrichter bei der Beantwortung der Zusatzfrage (römisch zwei.), ob der Angeklagte die Tat überhaupt in einem derartigen Zustand begangen habe, jedenfalls nicht irreleiten können. Davon abgesehen kann jedoch von einer Fehlerhaftigkeit der relevierten Erläuterungen, wie sie in der Beschwerde behauptet wird, ohnedies gar nicht gesprochen werden, weil die vom Angeklagten bemängelte Erklärung nicht - wie er meint - die vorsätzliche, sondern deutlich genug und insoweit rechtsrichtig die (hier mangels eines ihm angelasteten Fahrlässigkeitsdelikts unaktuelle) fahrlässige actio libera in causa betrifft.
Entgegen der Beschwerdeauffassung konnte schließlich die Rechtsbelehrung von den Geschwornen auch in dem Teil nicht mißverstanden werden, der zum Ausdruck bringt, daß die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eine Rechtsfrage ist, 'die das Gericht mit Hilfe von Sachverständigen zu lösen hat'. Keineswegs konnte diese Formulierung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, den Eindruck erwecken, im gegebenen Zusammenhang seien ausschließlich die Sachverständigengutachten und nicht auch die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens maßgeblich. Gerade durch die Unterstreichung des Wortes 'Gericht' wird vielmehr unmißverständlich klargestellt, daß die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht durch Sachverständige, sondern lediglich 'mit deren Hilfe', also auf Grund sämtlicher Beweisergebnisse, durch das Gericht zu lösen ist. Darauf wurden die Geschwornen im übrigen auch durch die allgemeine Rechtsbelehrung (§ 325 Abs. 1 StPO) ausdrücklich hingewiesen (S 489).Entgegen der Beschwerdeauffassung konnte schließlich die Rechtsbelehrung von den Geschwornen auch in dem Teil nicht mißverstanden werden, der zum Ausdruck bringt, daß die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eine Rechtsfrage ist, 'die das Gericht mit Hilfe von Sachverständigen zu lösen hat'. Keineswegs konnte diese Formulierung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, den Eindruck erwecken, im gegebenen Zusammenhang seien ausschließlich die Sachverständigengutachten und nicht auch die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens maßgeblich. Gerade durch die Unterstreichung des Wortes 'Gericht' wird vielmehr unmißverständlich klargestellt, daß die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht durch Sachverständige, sondern lediglich 'mit deren Hilfe', also auf Grund sämtlicher Beweisergebnisse, durch das Gericht zu lösen ist. Darauf wurden die Geschwornen im übrigen auch durch die allgemeine Rechtsbelehrung (Paragraph 325, Absatz eins, StPO) ausdrücklich hingewiesen (S 489).