Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 5.Juli 1979, GZ 13 Os 101/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an, wozu er vorbringt, das Erstgericht habe es verabsäumt, sein Tatsachengeständnis, seine Selbststellung, die Schadensgutmachung, die Tatbegehung aus verlockender Gelegenheit und den Umstand, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens enthalten habe, als weitere Milderungsgründe zu werten. Überdies sei durch eine lange Trennung von Gattin und deren Kindern, zu denen er eine starke und gute Beziehung habe, seine Resozialisierung gefährdet. Die Berufung erweist sich als berechtigt.
Zwar kann der offenbar auf den Einfluß seiner Ehegattin zurückgehenden (S. 6, 7 und 26) Selbststellung des Angeklagten und der Schadensgutmachung nach vollzogener Hausdurchsuchung, durch die der anfängliche Tatverdacht erhärtet und ein Großteil der Diebsbeute sichergestellt werden konnte, ebensowenig wie dem Geständnis vorliegenden Falles ein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, zumal der Angeklagte die ihn strafrechtlich besonders belastende Modalität der Tatbegehung durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) nachdrücklich bestreitet. Auch geht es nicht an, einen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, zum Nachteil des Auftraggebers begangenen Diebstahl auf eine besonders verlockende Gelegenheit zurückzuführen, wenn der Täter, wie hier, nach der Heimkehr von der Arbeit eigens zu dem vom Wohnort immerhin ziemlich weit entfernten Tatort zurückkehrt, um die, wie die Öffnung der Innenverriegelung des Fensters schon lange vor der Sachentziehung zeigt, geflissentlich vorausgeplante und vorbereitete Tat auszuführen. Schließlich kann auch nach der Aktenlage nicht gesagt werden, daß sich der Angeklagte der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthalten hätte, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand. Es darf aber nicht übersehen werden, daß der objektive Unrechtsgehalt der Tat, die in bloß einem einzigen diebischen Angriff besteht und nur eine Beute in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert einbrachte, welche überdies später zurückgegegeben wurde, sodaß letztlich kein Schaden verblieben ist, sich vom Taterfolg her gesehen eher an der Untergrenze vergleichbarer deliktischer Angriffe hält. Da bei der Strafbemessung - neben der Täterpersönlichkeit auch - in Beachtung der gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außeracht bleiben darf (ÖJZ-LSK 1979/185), war vorliegend eine angemessene Minderung des Strafmaßes auf 18 Monate - sohin auf die Höhe der wegen weitaus gravierenderer Taten verhängten letzten (Zusatz-) Vorstrafe - geboten. Einer weitergehenden Herabsetzung der Strafe standen das schwer belastete Vorleben des Angeklagten und der eher rasche Rückfall nach seiner erst am 24.November 1978 erfolgten Entlassung aus der letzten Strafhaft entgegen.Zwar kann der offenbar auf den Einfluß seiner Ehegattin zurückgehenden (S. 6, 7 und 26) Selbststellung des Angeklagten und der Schadensgutmachung nach vollzogener Hausdurchsuchung, durch die der anfängliche Tatverdacht erhärtet und ein Großteil der Diebsbeute sichergestellt werden konnte, ebensowenig wie dem Geständnis vorliegenden Falles ein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, zumal der Angeklagte die ihn strafrechtlich besonders belastende Modalität der Tatbegehung durch Einbruch (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) nachdrücklich bestreitet. Auch geht es nicht an, einen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, zum Nachteil des Auftraggebers begangenen Diebstahl auf eine besonders verlockende Gelegenheit zurückzuführen, wenn der Täter, wie hier, nach der Heimkehr von der Arbeit eigens zu dem vom Wohnort immerhin ziemlich weit entfernten Tatort zurückkehrt, um die, wie die Öffnung der Innenverriegelung des Fensters schon lange vor der Sachentziehung zeigt, geflissentlich vorausgeplante und vorbereitete Tat auszuführen. Schließlich kann auch nach der Aktenlage nicht gesagt werden, daß sich der Angeklagte der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthalten hätte, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand. Es darf aber nicht übersehen werden, daß der objektive Unrechtsgehalt der Tat, die in bloß einem einzigen diebischen Angriff besteht und nur eine Beute in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert einbrachte, welche überdies später zurückgegegeben wurde, sodaß letztlich kein Schaden verblieben ist, sich vom Taterfolg her gesehen eher an der Untergrenze vergleichbarer deliktischer Angriffe hält. Da bei der Strafbemessung - neben der Täterpersönlichkeit auch - in Beachtung der gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außeracht bleiben darf (ÖJZ-LSK 1979/185), war vorliegend eine angemessene Minderung des Strafmaßes auf 18 Monate - sohin auf die Höhe der wegen weitaus gravierenderer Taten verhängten letzten (Zusatz-) Vorstrafe - geboten. Einer weitergehenden Herabsetzung der Strafe standen das schwer belastete Vorleben des Angeklagten und der eher rasche Rückfall nach seiner erst am 24.November 1978 erfolgten Entlassung aus der letzten Strafhaft entgegen.
Das nunmehr verhängte Strafausmaß ist für wirksame Resozialisierungsmaßnahmen erforderlich aber - wenn überhaupt noch eine Eingliederung des Angeklagten in die rechtschaffene Gesellschaft erwartet werden kann - auch ausreichend, zumal sich der Angeklagte an seinem letzten Arbeitsplatz an sich als sehr guter Arbeiter mit zufriedenstellender Arbeitsleistung erwiesen hatte (S. 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.