Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Z 5, sachlich auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Ziffer 5,, sachlich auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte ab Jänner 1983 Prokurist und Leiter des Rechnungswesens der Firma A***, TextilausrüstungsgesmbH und als solcher für den kaufmännischen Bereich dieser Firma verantwortlich (S 58/59, Band IV). Die Rüge behauptet der Sache nach einen Feststellungsmangel, weil das Urteil keine Konstatierung darüber enthalte, ob der Angeklagte Prokurist mit oder ohne Angestelltenverhältnis gewesen sei. Eine Haftung gemäß dem § 161 Abs 1 StGB iVm dem § 309 StGB als unmittelbarer Täter gleich einem Gläubiger komme nach dem Wortlaut des Abs 2 der letztgenannten Gesetzesstelle nur bei einem Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis in Frage, wogegen ein Prokurist im Angestelltenverhältnis - wie der Angeklagte - nur dann strafrechtlich die Verantwortung eines leitenden Angestellten zu tragen habe, wenn er zusätzlich auf die Geschäftsführung des Unternehmens einen maßgeblichen Einfluß gehabt habe. Die Rüge versagt.Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte ab Jänner 1983 Prokurist und Leiter des Rechnungswesens der Firma A***, TextilausrüstungsgesmbH und als solcher für den kaufmännischen Bereich dieser Firma verantwortlich (S 58/59, Band römisch vier). Die Rüge behauptet der Sache nach einen Feststellungsmangel, weil das Urteil keine Konstatierung darüber enthalte, ob der Angeklagte Prokurist mit oder ohne Angestelltenverhältnis gewesen sei. Eine Haftung gemäß dem Paragraph 161, Absatz eins, StGB in Verbindung mit dem Paragraph 309, StGB als unmittelbarer Täter gleich einem Gläubiger komme nach dem Wortlaut des Absatz 2, der letztgenannten Gesetzesstelle nur bei einem Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis in Frage, wogegen ein Prokurist im Angestelltenverhältnis - wie der Angeklagte - nur dann strafrechtlich die Verantwortung eines leitenden Angestellten zu tragen habe, wenn er zusätzlich auf die Geschäftsführung des Unternehmens einen maßgeblichen Einfluß gehabt habe. Die Rüge versagt.
Durch das Zweite Antikorruptionsgesetz (BGBl. 1982/205) wurde die Bestimmung des § 309 StGB zwar dahin geändert, daß bei der den leitenden Angestellten (mit maßgebendem Einfluß auf die Geschäftsführung) gleichgestellten Personengruppen der Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen die Worte "ohne Angestelltenverhältnis" eingefügt wurden. Damit sollte jedoch nicht zum Ausdruck kommen, daß nunmehr zwischen Prokuristen mit und solchen ohne Angestelltenverhältnis zu unterscheiden ist. Es wurde lediglich eine textliche Verbesserung ohne Veränderung des Sinngehalts dieser Gesetzesstelle vorgenommen (AB 1033 BlgNR 15. GP) und klargestellt, daß es in bezug auf Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Prokuristen nicht auf das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses ankommt (Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB, Ergänzungsheft 1982, § 309 RN 1 a, Bertel, WK, Nachbemerkungen zu § 302; §§ 305-315 StGB; § 305 Rz 1). Daraus ergibt sich, daß - wie hier - bei einem Prokuristen das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist, sodaß der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vorliegt.Durch das Zweite Antikorruptionsgesetz (BGBl. 1982/205) wurde die Bestimmung des Paragraph 309, StGB zwar dahin geändert, daß bei der den leitenden Angestellten (mit maßgebendem Einfluß auf die Geschäftsführung) gleichgestellten Personengruppen der Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen die Worte "ohne Angestelltenverhältnis" eingefügt wurden. Damit sollte jedoch nicht zum Ausdruck kommen, daß nunmehr zwischen Prokuristen mit und solchen ohne Angestelltenverhältnis zu unterscheiden ist. Es wurde lediglich eine textliche Verbesserung ohne Veränderung des Sinngehalts dieser Gesetzesstelle vorgenommen Ausschussbericht 1033 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode und klargestellt, daß es in bezug auf Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Prokuristen nicht auf das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses ankommt (Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB, Ergänzungsheft 1982, Paragraph 309, RN 1 a, Bertel, WK, Nachbemerkungen zu Paragraph 302,; Paragraphen 305 -, 315, StGB; Paragraph 305, Rz 1). Daraus ergibt sich, daß - wie hier - bei einem Prokuristen das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist, sodaß der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.