Am 9.Juni 1993 langte beim Landesgericht Innsbruck ein mit 7.Juni datierter, vom Angeklagten selbst verfaßter und an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteter Schriftsatz ein, der als "Beschwerde zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft" bezeichnet ist. In dieser Beschwerde wendet sich der Angeklagte unter Kritisierung belastender Beweisergebnisse ersichtlich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes vom 6.April 1993.
Ihrem Inhalt nach ist die Beschwerde somit als Grundrechtsbeschwerde im Sinne des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (GRBG, BGBl 1992/864) anzusehen. Sie ist indes verspätet.
Gemäß dem § 4 Abs. 1 leg cit ist die Grundrechtsbeschwerde binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, (grundsätzlich) beim Gericht erster Instanz einzubringen. Sie muß darüberhinaus von einem Verteidiger unterschrieben sein (§ 3 Abs. 2 GRBG). Ein diesbezüglicher Mangel ist behebbar.Gemäß dem Paragraph 4, Absatz eins, leg cit ist die Grundrechtsbeschwerde binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, (grundsätzlich) beim Gericht erster Instanz einzubringen. Sie muß darüberhinaus von einem Verteidiger unterschrieben sein (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG). Ein diesbezüglicher Mangel ist behebbar.
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, gegen die sich die Beschwerde richtet, dem Angeklagten am 17. April 1993 zugestellt. Die Frist des § 4 Abs. 1 GRBG endete daher, da der vierzehnte Tag auf den 1.Mai fiel und der darauffolgende Tag ein Sonntag war, mit Ablauf des 3.Mai 1993. Die erst am 7.Juni 1993 verfaßte und am 9.Juni beim Erstgericht eingelangte Grundrechtsbeschwerde ist demnach verspätet.Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, gegen die sich die Beschwerde richtet, dem Angeklagten am 17. April 1993 zugestellt. Die Frist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG endete daher, da der vierzehnte Tag auf den 1.Mai fiel und der darauffolgende Tag ein Sonntag war, mit Ablauf des 3.Mai 1993. Die erst am 7.Juni 1993 verfaßte und am 9.Juni beim Erstgericht eingelangte Grundrechtsbeschwerde ist demnach verspätet.
Daran ändert auch nichts, daß das Landesgericht Innsbruck nach Aufhebung der Untersuchungshaft zum Vollzug diverser Verwaltungsstrafen (§ 180 Abs. 4 StPO) mit Beschluß vom 17.Mai 1993 über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängte (ON 63) und dessen dagegen erhobener Beschwerde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3.Juni 1993 keine Folge gegeben wurde (ON 64), richtet sich doch die vorliegende Beschwerde ausdrücklich gegen die Beschwerdeentscheidung vom 6.April 1993. Nur auf deren Überprüfung - auch bei Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit einer dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde - hat sich der Oberste Gerichtshof dem zweiten Satz des § 3 Abs. 1 GRBG zufolge zu beschränken.Daran ändert auch nichts, daß das Landesgericht Innsbruck nach Aufhebung der Untersuchungshaft zum Vollzug diverser Verwaltungsstrafen (Paragraph 180, Absatz 4, StPO) mit Beschluß vom 17.Mai 1993 über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängte (ON 63) und dessen dagegen erhobener Beschwerde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3.Juni 1993 keine Folge gegeben wurde (ON 64), richtet sich doch die vorliegende Beschwerde ausdrücklich gegen die Beschwerdeentscheidung vom 6.April 1993. Nur auf deren Überprüfung - auch bei Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit einer dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde - hat sich der Oberste Gerichtshof dem zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG zufolge zu beschränken.
Da die Grundrechtsbeschwerde somit jedenfalls verspätet und damit unzulässig ist, erübrigte sich ein Auftrag zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift, vielmehr war die Beschwerde sofort zurückzuweisen.