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Entscheidung 13 Os 101/94×

Entscheidung 13 Os 101/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os101/94

Entscheidungsdatum

06.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. April 1994, GZ 30 h römisch fünf r 10604/93-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Wilhelm R***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt. Ihm wurde angelastet, am 9.August 1993 Melitta W***** durch Versetzen von zahlreichen Schlägen und Tritten gegen ihren Körper, wodurch sie eine starke Blutung in der Brusthöhle und eine Lungenfeldembolie erlitt, getötet zu haben.

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 10, a und 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ermangelt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) vermag mit dem Vorbringen, die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung sei wegen ihres Umfanges für diese kaum erfaßbar gewesen, weil auch die Erläuterung von auf den gegenständlichen Fall gar nicht anwendbare Bestimmungen aufgenommen worden seien, einen diesbezüglichen Rechtsfehler gar nicht aufzuzeigen. Auch die Beratungsdauer kann nicht zum Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes gemacht werden.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) stellt lediglich in spekulativer Weise Mutmaßungen über den Tod des Opfers verursachende Verletzungen und über mögliche Schlüsse zur subjektiven Tatseite des Angeklagten an, ohne aus den Akten hervorgehende Umstände aufzeigen zu können, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorrufen könnten. Der in der Beschwerde zitierte Hinweis auf die Niederschrift der Geschworenen läßt gerade jenen Teil ihrer Überlegungen außer Acht, der für die Beurteilung der subjektiven Tatseite wesentlich gewesen war.

Die Rechtsrüge (Ziffer 12,) letztlich vernachlässigt zur Gänze die aus dem Wahrspruch der Geschworenen hervorgehenden Feststellungen, nach denen eine andere als im Urteil des Geschworenengerichtes erfolgte rechtliche Beurteilung nicht in Frage kommen kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mußte daher schon bei nichtöffentlicher Beratung als nicht der Prozeßordnung entsprechend dargestellt zurückgewiesen werden (Paragraphen 285, d Absatz eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2,; 344 StPO), woraus sich die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Anmerkung

E36219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00101.9406.0706.0

Dokumentnummer

JJT_19940706_OGH0002_0130OS00101_9400006_000