Aus Anlaß der vom Angeklagten aus Z 5, 5 a, 9 lit a (inhaltlich Z 10) und Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mußte sich der Oberste Gerichtshof von einer zu dessen Nachteil erfolgten unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes (Z 10) überzeugen, vermag doch die tatsächliche Feststellung, wonach es dem Angeklagten "darauf ankam, sich durch die fortlaufenden Suchtgiftverkäufe eine wiederkehrende, nicht unbeträchtliche zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen" (US 7, 11), die Unterstellung der Tat unter § 28 Abs 3 SMG nicht zu tragen.Aus Anlaß der vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a, (inhaltlich Ziffer 10,) und Ziffer 11, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mußte sich der Oberste Gerichtshof von einer zu dessen Nachteil erfolgten unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes (Ziffer 10,) überzeugen, vermag doch die tatsächliche Feststellung, wonach es dem Angeklagten "darauf ankam, sich durch die fortlaufenden Suchtgiftverkäufe eine wiederkehrende, nicht unbeträchtliche zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen" (US 7, 11), die Unterstellung der Tat unter Paragraph 28, Absatz 3, SMG nicht zu tragen.
Dafür hätte es vielmehr der Annahme einer Absicht des Angeklagten bedurft, sich durch das wiederkehrende Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen (= die im Abs 2 bezeichnete Tat) eine fortlaufende (und nicht bloß wiederkehrende) Einnahme zu verschaffen (Jus 2495).Dafür hätte es vielmehr der Annahme einer Absicht des Angeklagten bedurft, sich durch das wiederkehrende Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen (= die im Absatz 2, bezeichnete Tat) eine fortlaufende (und nicht bloß wiederkehrende) Einnahme zu verschaffen (Jus 2495).
Die Aufhebung der Annahme gewerbsmäßiger Begehung samt Unterstellung der Tat unter § 28 Abs 3 SMG macht eine Behandlung der diesbezüglichen Teile der Nichtigkeitsbeschwerde entbehrlich.Die Aufhebung der Annahme gewerbsmäßiger Begehung samt Unterstellung der Tat unter Paragraph 28, Absatz 3, SMG macht eine Behandlung der diesbezüglichen Teile der Nichtigkeitsbeschwerde entbehrlich.
Diese verfehlt im übrigen ihr Ziel.
Indem die Mängelrüge (Z 5) mit ihrer Kritik an der Annahme eines die übergroße Menge des § 28 Abs 4 Z 3 SMG erfassenden Vorsatzes als unvollständig und (zu ergänzen: offenbar) unzureichend begründet nur auf einen Teil der von den Tatrichtern gewürdigten Beweismittel abstellt und insbesondere die belastenden Angaben des Mükremin Ö***** sowie die Begutachtungsergebnisse sichergestellter Suchtgifte (US 7, 9), negiert, gelangt sie nicht zu gesetzmäßiger Darstellung.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit ihrer Kritik an der Annahme eines die übergroße Menge des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erfassenden Vorsatzes als unvollständig und (zu ergänzen: offenbar) unzureichend begründet nur auf einen Teil der von den Tatrichtern gewürdigten Beweismittel abstellt und insbesondere die belastenden Angaben des Mükremin Ö***** sowie die Begutachtungsergebnisse sichergestellter Suchtgifte (US 7, 9), negiert, gelangt sie nicht zu gesetzmäßiger Darstellung.
Mit dem Hinweis auf die hinsichtlich der Menge des übergebenen Haschisch (3) schwankenden Aussagen dieses Zeugen, mit dessen Glaubwürdigkeit sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt hat (US 8 f), wird eine entscheidende Tatsache (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 26) nicht angesprochen, weil bereits im Fall der vor dem Untersuchungsrichter angegebenen (bloß) vier bis fünf Kilogramm (S 425, Bd I; vgl aber S 311, Bd I und S 61, Bd II) das Fünfundzwanzigfache einer großen Menge Suchtgifts infolge der (hier) gebotenen Addition der in Verkehr gesetzten Suchtgifte (US 7) erheblich überschritten wäre.Mit dem Hinweis auf die hinsichtlich der Menge des übergebenen Haschisch (3) schwankenden Aussagen dieses Zeugen, mit dessen Glaubwürdigkeit sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt hat (US 8 f), wird eine entscheidende Tatsache vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 26) nicht angesprochen, weil bereits im Fall der vor dem Untersuchungsrichter angegebenen (bloß) vier bis fünf Kilogramm (S 425, Bd römisch eins; vergleiche aber S 311, Bd römisch eins und S 61, Bd römisch zwei) das Fünfundzwanzigfache einer großen Menge Suchtgifts infolge der (hier) gebotenen Addition der in Verkehr gesetzten Suchtgifte (US 7) erheblich überschritten wäre.
Weil schließlich das die sog Übermenge des § 28 Abs 4 Z 3 SMG übersteigende Suchtgiftquantum die Strafdrohung (§ 28 Abs 4 SMG) nicht bestimmt, liegt in der darauf bezogenen Annahme eines Erschwerungsgrundes, der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider, keine nach § 32 Abs 2 erster Satz StGB verbotene Doppelverwertung.Weil schließlich das die sog Übermenge des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG übersteigende Suchtgiftquantum die Strafdrohung (Paragraph 28, Absatz 4, SMG) nicht bestimmt, liegt in der darauf bezogenen Annahme eines Erschwerungsgrundes, der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider, keine nach Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verbotene Doppelverwertung.
Das amtswegige Aufgreifen eines Feststellungsmangels in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 10 StPO macht trotz Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar (§ 285 e StPO).Das amtswegige Aufgreifen eines Feststellungsmangels in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO macht trotz Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar (Paragraph 285, e StPO).