In der (undifferenziert) ausgeführten Mängel (Z 5)- und Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert die Beschwerde eine nicht ausreichende Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Möglichkeit des Vorliegens eines anderen Sachverhaltes als Grundlage für die Stornierung der Zurückweisung durch den Grenzbeamten G*****. Dabei legt die Beschwerde zum einen nicht substantiiert dar, inwiefern die - im Urteil S 4 ohnedies konstatierte - telefonische Mitteilung des Angeklagten an den Beamten nach der Zurückweisungsentscheidung, er habe ein Hotelzimmer in Wien reserviert und auch schon bezahlt und könne dies nicht mehr rückgängig machen, eine neue Tatsache darstelle, die Grundlage für eine (rechtlich gedeckte) "Stornierung" der Zurückweisung böte; zum anderen stellt sie auf (nicht aktenkonformer) Grundlage eines vermeintlichen Vorliegens "neuer Tatsachen" Spekulationen über allfällig anders gelagerte Entscheidungsmöglichkeiten des Grenzbeamten an. Damit macht sie aber weder einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes noch einen Rechtsfehler geltend, sondern bekämpft lediglich unter Anstellen eigener, zum Teil aktenfremder Erwägungen unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.In der (undifferenziert) ausgeführten Mängel (Ziffer 5,)- und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert die Beschwerde eine nicht ausreichende Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Möglichkeit des Vorliegens eines anderen Sachverhaltes als Grundlage für die Stornierung der Zurückweisung durch den Grenzbeamten G*****. Dabei legt die Beschwerde zum einen nicht substantiiert dar, inwiefern die - im Urteil S 4 ohnedies konstatierte - telefonische Mitteilung des Angeklagten an den Beamten nach der Zurückweisungsentscheidung, er habe ein Hotelzimmer in Wien reserviert und auch schon bezahlt und könne dies nicht mehr rückgängig machen, eine neue Tatsache darstelle, die Grundlage für eine (rechtlich gedeckte) "Stornierung" der Zurückweisung böte; zum anderen stellt sie auf (nicht aktenkonformer) Grundlage eines vermeintlichen Vorliegens "neuer Tatsachen" Spekulationen über allfällig anders gelagerte Entscheidungsmöglichkeiten des Grenzbeamten an. Damit macht sie aber weder einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes noch einen Rechtsfehler geltend, sondern bekämpft lediglich unter Anstellen eigener, zum Teil aktenfremder Erwägungen unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Im Übrigen orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Vorbringen, die Feststellungen zur Vorsatzform der Wissentlichkeit bezögen sich nur auf die Stornierung der Zurückweisung, nicht aber darauf, "durch die Bekanntgabe eines neuen Sachverhaltes eine neue Entscheidung des Zeugen zu erwirken", nicht an den (konträren) Urteilsannahmen, wonach Tatsachen, die die Zurückweisung als zu Unrecht erfolgt darstellen, nicht gegeben waren (US 4) und vermisst damit die gebotene Ausrichtung an den Vorschriften der Prozessordnung.Im Übrigen orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem Vorbringen, die Feststellungen zur Vorsatzform der Wissentlichkeit bezögen sich nur auf die Stornierung der Zurückweisung, nicht aber darauf, "durch die Bekanntgabe eines neuen Sachverhaltes eine neue Entscheidung des Zeugen zu erwirken", nicht an den (konträren) Urteilsannahmen, wonach Tatsachen, die die Zurückweisung als zu Unrecht erfolgt darstellen, nicht gegeben waren (US 4) und vermisst damit die gebotene Ausrichtung an den Vorschriften der Prozessordnung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).