Dagegen richtet sich die auf "Z 9" (inhaltlich Z 5a) sowie Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf "Z 9" (inhaltlich Ziffer 5 a,) sowie Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Unter Hinweis auf angeblich "widersprüchliche Wahrnehmungen nicht entsprechend geschulter und objektiv ungeeigneter Personen" zur Frage der vom Erstgericht bejahten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit meint die Beschwerde, dieses hätte auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten bzw ein solches aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie einzuholen gehabt. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich nämlich keineswegs, dass deutlich eine tiefgreifende Beeinträchtigung des (Geistes-)Zustandes des Angeklagten vorgelegen habe. Erhebliche Bedenken im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergeben sich aus den Akten gegen die Richtigkeit der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten jedoch nicht. Dass der - anwaltlich vertretene - Angeklagte oder sein Verteidiger gehindert gewesen wären, in der Hauptverhandlung einen solchen Beweisantrag zu stellen, ist nicht aktenkundig und wird auch gar nicht behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Unter Hinweis auf angeblich "widersprüchliche Wahrnehmungen nicht entsprechend geschulter und objektiv ungeeigneter Personen" zur Frage der vom Erstgericht bejahten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit meint die Beschwerde, dieses hätte auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten bzw ein solches aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie einzuholen gehabt. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich nämlich keineswegs, dass deutlich eine tiefgreifende Beeinträchtigung des (Geistes-)Zustandes des Angeklagten vorgelegen habe. Erhebliche Bedenken im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergeben sich aus den Akten gegen die Richtigkeit der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten jedoch nicht. Dass der - anwaltlich vertretene - Angeklagte oder sein Verteidiger gehindert gewesen wären, in der Hauptverhandlung einen solchen Beweisantrag zu stellen, ist nicht aktenkundig und wird auch gar nicht behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung, der Angeklagte habe die "Niki-Tiere" zielgerichtet und "unter Anwendung von Feinmotorik" von einem Ständer heruntergenommen als "unverständlich und undeutlich bzw im Widerspruch zu den Beweisergebnissen". Die Zeugin K***** hätte nämlich ausgeführt, dass diese "Niki-Tiere" so befestigt gewesen wären, dass man sie "nicht leicht runter nehmen" könne. Die Frage der Notwendigkeit der Feinmotorik sei jedoch zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von wesentlicher (erheblicher, vgl § 254 Abs 1 StPO) Bedeutung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung, der Angeklagte habe die "Niki-Tiere" zielgerichtet und "unter Anwendung von Feinmotorik" von einem Ständer heruntergenommen als "unverständlich und undeutlich bzw im Widerspruch zu den Beweisergebnissen". Die Zeugin K***** hätte nämlich ausgeführt, dass diese "Niki-Tiere" so befestigt gewesen wären, dass man sie "nicht leicht runter nehmen" könne. Die Frage der Notwendigkeit der Feinmotorik sei jedoch zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von wesentlicher (erheblicher, vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO) Bedeutung.
Indem die Beschwerde solcherart unter isolierter Betrachtung eines Teiles einer Zeugenaussage die Erwägungen zur Feststellung der entscheidenden Tatsache der Zurechnungsfähigkeit bemängelt, ohne an der Gesamtheit der (mängelfreien) Entscheidungsgründe (US 9-11) Maß zu nehmen, verfehlt sie eine Ausrichtung am Gesetz (Ratz aaO Rz 394). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO) woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Erledigung der Berufung und der Beschwerden ergibt (§ 285i StPO).Indem die Beschwerde solcherart unter isolierter Betrachtung eines Teiles einer Zeugenaussage die Erwägungen zur Feststellung der entscheidenden Tatsache der Zurechnungsfähigkeit bemängelt, ohne an der Gesamtheit der (mängelfreien) Entscheidungsgründe (US 9-11) Maß zu nehmen, verfehlt sie eine Ausrichtung am Gesetz (Ratz aaO Rz 394). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO) woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Erledigung der Berufung und der Beschwerden ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.