Entscheidung 13 Os 102/09p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Astrid T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 2 St 81/09f der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Emmerich M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Juli 2009, AZ 22 Bs 260/09k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Astrid T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 2 St 81/09f der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Emmerich M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Juli 2009, AZ 22 Bs 260/09k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Emmerich M***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Emmerich M***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 196, StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Anmerkung
E92215
13Os102.09p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00102.09P.1015.000
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJT_20091015_OGH0002_0130OS00102_09P0000_000