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Entscheidung 13 Os 102/24k×

Entscheidung 13 Os 102/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os102/24k

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 36 Hv 7/24x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. August 2024, AZ 22 Bs 235/24f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2024 (ON 43) gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StPO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sie verspätet eingebracht wurde (ON 50.3).

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E143446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00102.24K.0122.000

Im RIS seit

07.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250122_OGH0002_0130OS00102_24K0000_000