Entscheidung 13 Os 102/24k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 36 Hv 7/24x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. August 2024, AZ 22 Bs 235/24f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 36 Hv 7/24x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. August 2024, AZ 22 Bs 235/24f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2024 (ON 43) gemäß § 89 Abs 2 StPO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sie verspätet eingebracht wurde (ON 50.3). [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2024 (ON 43) gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StPO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sie verspätet eingebracht wurde (ON 50.3).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00102.24K.0122.000
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
JJT_20250122_OGH0002_0130OS00102_24K0000_000