Schon die Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die fehlende Feststellung des im § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. geforderten besonderen Vorsatzes reklamiert, schlägt durch. Zur Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 (lit. a und b) FinStrG. genügt nämlich nicht, daß der Täter die Verwirklichung des einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG.). Vielmehr muß der Täter hinsichtlich der Bewirkung einer Verkürzung wissentlich (§ 33 Abs. 2 FinStrG.: "... und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält"; siehe § 5 Abs. 3 StGB.) handeln (13 Os 16/81; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Erläuterung P. 2 zu § 33 FinStrG.).Schon die Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die fehlende Feststellung des im Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. geforderten besonderen Vorsatzes reklamiert, schlägt durch. Zur Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, (Litera a und b) FinStrG. genügt nämlich nicht, daß der Täter die Verwirklichung des einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG.). Vielmehr muß der Täter hinsichtlich der Bewirkung einer Verkürzung wissentlich (Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG.: "... und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält"; siehe Paragraph 5, Absatz 3, StGB.) handeln (13 Os 16/81; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Erläuterung P. 2 zu Paragraph 33, FinStrG.).
Die anderslautende Rechtsansicht des Erstgerichts, daß (auch) der Vorsatz des § 33 Abs. 2 StGB. sich darin erschöpfen könne, daß der Angeklagte die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten habe (S. 490), weshalb weitere Ausführungen zum Mangel oder zum Vorhandensein der Wissentlichkeit (des Wissensfaktors) beim Angeklagten in den Entscheidungsgründen fehlen, belastet das Urteil mit einem die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des inkriminierten Verhaltens berührenden Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.). Dieser Mangel kann nur in einem neuen Urteil, in dem entsprechende, positive oder negative Konstatierungen zur subjektiven Tatseite enthalten sind, behoben werden. Das mitabgeurteilte, rechtlich ganz anders konstruierte Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG. verlangt zwar keine Wissentlichkeit, für dieses genügt der festgestellte bedingte Vorsatz. Doch sind, worauf die Mängelrüge zutreffend hinweist, in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils die beiden Finanzvergehen undifferenziert so zusammengefaßt, daß der Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 FinStrG. das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Schuldspruch nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. teilen muß (§ 289 StPO.).Die anderslautende Rechtsansicht des Erstgerichts, daß (auch) der Vorsatz des Paragraph 33, Absatz 2, StGB. sich darin erschöpfen könne, daß der Angeklagte die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten habe (S. 490), weshalb weitere Ausführungen zum Mangel oder zum Vorhandensein der Wissentlichkeit (des Wissensfaktors) beim Angeklagten in den Entscheidungsgründen fehlen, belastet das Urteil mit einem die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des inkriminierten Verhaltens berührenden Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.). Dieser Mangel kann nur in einem neuen Urteil, in dem entsprechende, positive oder negative Konstatierungen zur subjektiven Tatseite enthalten sind, behoben werden. Das mitabgeurteilte, rechtlich ganz anders konstruierte Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. verlangt zwar keine Wissentlichkeit, für dieses genügt der festgestellte bedingte Vorsatz. Doch sind, worauf die Mängelrüge zutreffend hinweist, in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils die beiden Finanzvergehen undifferenziert so zusammengefaßt, daß der Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. teilen muß (Paragraph 289, StPO.).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher, ohne daß auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte, gemäß § 285 e StPO. in einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und die Strafsache an die erste Instanz rückzuverweisen, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aus den aufgezeigten Gründen noch nicht eintreten kann.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher, ohne daß auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte, gemäß Paragraph 285, e StPO. in einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und die Strafsache an die erste Instanz rückzuverweisen, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aus den aufgezeigten Gründen noch nicht eintreten kann.