Der mit Bezug auf Z. 9 lit b angestrebten Anwendung des sachlichen Strafausschließungsgrunds mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB. steht entgegen, daß die Schuld des Täters nicht als gering bezeichnet werden kann, weil das tatbildmäßige Verhalten des Rechtsbrechers nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 P. III 1 zu § 42 StGB.). Die Äußerung massiver Drohungen aus nichtigem, wenn nicht gar überhaupt ohne vernünftigen Anlaß gegen einen sich durchaus vorschriftsmäßig verhaltenden Verkehrsteilnehmer aus niedrigem Motiv, um nämlich seinen Aggressionstrieb im Straßenverkehr zu befriedigen, läßt eine arge Mißachtung der persönlichen Integrität anderer Personen erkennen.Der mit Bezug auf Ziffer 9, Litera b, angestrebten Anwendung des sachlichen Strafausschließungsgrunds mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß Paragraph 42, StGB. steht entgegen, daß die Schuld des Täters nicht als gering bezeichnet werden kann, weil das tatbildmäßige Verhalten des Rechtsbrechers nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 P. römisch drei 1 zu Paragraph 42, StGB.). Die Äußerung massiver Drohungen aus nichtigem, wenn nicht gar überhaupt ohne vernünftigen Anlaß gegen einen sich durchaus vorschriftsmäßig verhaltenden Verkehrsteilnehmer aus niedrigem Motiv, um nämlich seinen Aggressionstrieb im Straßenverkehr zu befriedigen, läßt eine arge Mißachtung der persönlichen Integrität anderer Personen erkennen.
Dazu kommt, daß der Anwendung des § 42 StGB. nach der Lage des Falls auch generalpräventive Belange entgegenstehen. Die Tat des Angeklagten, eines Kriminalbeamten mit Vorbildfunktion, als nicht strafwürdig zu bagatellisieren, würde Rechtstreue und Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit geradezu untergraben und alles andere denn verbrechenshemmend wirken.Dazu kommt, daß der Anwendung des Paragraph 42, StGB. nach der Lage des Falls auch generalpräventive Belange entgegenstehen. Die Tat des Angeklagten, eines Kriminalbeamten mit Vorbildfunktion, als nicht strafwürdig zu bagatellisieren, würde Rechtstreue und Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit geradezu untergraben und alles andere denn verbrechenshemmend wirken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Horst S*** nach § 105 Abs 1 StGB. unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB. eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, wobei die Höhe des Tagessatzes mit 300 S festgesetzt wurde.Das Schöffengericht verhängte über Horst S*** nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, wobei die Höhe des Tagessatzes mit 300 S festgesetzt wurde.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die "recht massiven" Drohungen und den Umstand, daß sich der Angeklagte bei der Tatbegehung auf seine Stellung als Polizeibeamter berief, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht.
Das Schöffengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat es diese aber auch einer zutreffenden Beurteilung unterzogen. Daß die Geldstrafe in summa 54.000 S ausmacht, hat seine Ursache unter anderem darin, daß die Höhe des Tagessatzes mit 300 S festgesetzt wurde. Gemäß § 19 Abs 2 StGB. ist der Tagessatz nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Horst S***, der für niemanden sorgepflichtig ist, verdient im Monatsdurchschnitt ca. 20.000 S netto. Die vom Erstgericht ausgemessene Höhe des Tagessatzes bedingt eine Abschöpfung von 9.000 S vom Monatseinkommen des Angeklagten; demgemäß verbleiben diesem ca. 11.000 S monatlich zur Bedeckung seiner eigenen Bedürfnisse, sonach ein Mehrfaches des Existenzminimums. Zur Erzielung einer größtmöglichen Effektivität der Unrechtsfolgen soll die Geldstrafe so bemessen werden, daß für den Zeitraum, welcher der Anzahl der Tagessätze entspricht, die Einkommensspitze des Verurteilten bis auf einen dem Existenzminimum nahekommenden Betrag abgeschöpft wird (Leukauf-Steininger, StGB.2, RN. 10 zu § 19). Die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes gereicht dem Berufungswerber folglich nicht zum Nachteil.Das Schöffengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat es diese aber auch einer zutreffenden Beurteilung unterzogen. Daß die Geldstrafe in summa 54.000 S ausmacht, hat seine Ursache unter anderem darin, daß die Höhe des Tagessatzes mit 300 S festgesetzt wurde. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB. ist der Tagessatz nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Horst S***, der für niemanden sorgepflichtig ist, verdient im Monatsdurchschnitt ca. 20.000 S netto. Die vom Erstgericht ausgemessene Höhe des Tagessatzes bedingt eine Abschöpfung von 9.000 S vom Monatseinkommen des Angeklagten; demgemäß verbleiben diesem ca. 11.000 S monatlich zur Bedeckung seiner eigenen Bedürfnisse, sonach ein Mehrfaches des Existenzminimums. Zur Erzielung einer größtmöglichen Effektivität der Unrechtsfolgen soll die Geldstrafe so bemessen werden, daß für den Zeitraum, welcher der Anzahl der Tagessätze entspricht, die Einkommensspitze des Verurteilten bis auf einen dem Existenzminimum nahekommenden Betrag abgeschöpft wird (Leukauf-Steininger, StGB.2, RN. 10 zu Paragraph 19,). Die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes gereicht dem Berufungswerber folglich nicht zum Nachteil.
Der Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht stehen, wie schon zum Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit b ausgeführt, bei Bedacht auf die, wie sich gezeigt hat, allzu leicht aggressiv enthemmte Person des Täters spezialpräventive und bei Berücksichtigung des Grads seiner Schuld und des von ihm verwirklichten Unrechts generalpräventive Belange entgegen.Der Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht stehen, wie schon zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, ausgeführt, bei Bedacht auf die, wie sich gezeigt hat, allzu leicht aggressiv enthemmte Person des Täters spezialpräventive und bei Berücksichtigung des Grads seiner Schuld und des von ihm verwirklichten Unrechts generalpräventive Belange entgegen.