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Entscheidung 13 Os 102/95×

Entscheidung 13 Os 102/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os102/95

Entscheidungsdatum

16.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hanif I***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mustafa S***** sowie über die Berufung des Angeklagten Hanifi I***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.April 1995, GZ 20 qu römisch fünf r 12353/94-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Mustafa S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nach dem Wahrspruch der Geschworenen hat Mustafa S***** zu dem von Hanifi I***** und Nihat T***** begangenen schweren Raub (unter Verwendung einer Waffe) dadurch beigetragen, daß er die beiden Genannten zum Tatort brachte, dort auf sie wartete und nach Vollendung des Raubes mit ihnen die Flucht ergriff.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ergeben sich aus den Akten keinerlei erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Der Beschwerdeführer selbst muß einräumen, daß die an die Spitze seiner Ausführungen gestellten Zitate aus den Akten "schwerwiegende Vorwürfe" in Richtung einer Beitragstäterschaft zum bewaffneten Raub gegen ihn selbst enthalten.

Der Umstand, daß die Geschworenen bei einem weiteren Mitangeklagten die diesen betreffende Schuldfrage verneint haben, bringt keine erheblichen Bedenken gegen die Bejahung der Schuldfrage betreffend den Beschwerdeführer. Denn abgesehen davon, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht auf einen bloßen Vergleich unterschiedlicher Fragebeantwortung durch die Geschworenen gestützt werden kann, ist der Beschwerdeführer zudem noch darauf zu verweisen, daß in der Niederschrift die unterschiedliche Beantwortung auch begründet wurde.

Auch der Umstand allein, daß das Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei ohne Beiziehung eines Dolmetsch protokolliert wurde, vermag die behaupteten Bedenken nicht zu begründen, zumal auch der vernehmende Beamte dargetan hat, daß er sich mit dem Beschwerdeführer ausreichend verständigen konnte. Der Beschwerdeführer ist dieser Aussage vor den Geschworenen keineswegs entgegengetreten, er räumt sogar im Rechtsmittel ein, Gespräche des täglichen Lebens durchaus in deutscher Sprache führen zu können.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d, 344 StPO).

Über die noch unerledigten Berufungen hat gemäß Paragraph 285, i, 344 StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E39816 13D01025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00102.95.0816.000

Dokumentnummer

JJT_19950816_OGH0002_0130OS00102_9500000_000