Entgegen der auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ergeben sich aus den Akten keinerlei erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.Entgegen der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ergeben sich aus den Akten keinerlei erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Der Beschwerdeführer selbst muß einräumen, daß die an die Spitze seiner Ausführungen gestellten Zitate aus den Akten "schwerwiegende Vorwürfe" in Richtung einer Beitragstäterschaft zum bewaffneten Raub gegen ihn selbst enthalten.
Der Umstand, daß die Geschworenen bei einem weiteren Mitangeklagten die diesen betreffende Schuldfrage verneint haben, bringt keine erheblichen Bedenken gegen die Bejahung der Schuldfrage betreffend den Beschwerdeführer. Denn abgesehen davon, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht auf einen bloßen Vergleich unterschiedlicher Fragebeantwortung durch die Geschworenen gestützt werden kann, ist der Beschwerdeführer zudem noch darauf zu verweisen, daß in der Niederschrift die unterschiedliche Beantwortung auch begründet wurde.
Auch der Umstand allein, daß das Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei ohne Beiziehung eines Dolmetsch protokolliert wurde, vermag die behaupteten Bedenken nicht zu begründen, zumal auch der vernehmende Beamte dargetan hat, daß er sich mit dem Beschwerdeführer ausreichend verständigen konnte. Der Beschwerdeführer ist dieser Aussage vor den Geschworenen keineswegs entgegengetreten, er räumt sogar im Rechtsmittel ein, Gespräche des täglichen Lebens durchaus in deutscher Sprache führen zu können.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (§§ 285 d, 344 StPO).Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d, 344 StPO).
Über die noch unerledigten Berufungen hat gemäß § 285 i, 344 StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Über die noch unerledigten Berufungen hat gemäß Paragraph 285, i, 344 StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.