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Entscheidung 13 Os 102/97×

Entscheidung 13 Os 102/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os102/97

Entscheidungsdatum

06.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Necmi Y***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.März 1997, GZ 8 c römisch fünf r 8926/96-36, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Necmi Y***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (1.) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (2.) schuldig erkannt, weil er am 1.August 1996 (1.) in seiner Wohnung eine Frau unter Anwendung von Gewalt außer dem (Fall des) Paragraph 201, Absatz eins, StGB zur Duldung des Beischlafes zu nötigen suchte, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, versuchte ihre Beine auseinanderzudrücken und sie an ihren Oberschenkeln festhielt, wodurch sie Blutergüsse (im Bereich der Oberschenkel und des rechten Ellenbogens) erlitt sowie (2.) dieser Frau mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ein Note-Book, ein Sturmfeuerzeug und Bargeld wegnahm (Beutewert ca 1.950 S).

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtig erkennt, ist die diesen Nichtigkeitsgrund ziffernmäßig geltend machende Beschwerde dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn damit lediglich die Beweiskraft einzelner Beweismittel erörtert wird, weil mit diesem Nichtigkeitsgrund nur Tatsachenfeststellungen, nicht aber etwa Erwägungen bekämpft werden können, von denen das Gericht bei der Beseitigung vorgebrachter Einwendungen ausgegangen ist (Mayerhofer, StPO4, Paragraph 281, Ziffer 5, E 1 und 2). Die Mängelrüge wendet sich mit ihrem ersten Einwand ausschließlich gegen solche (vorliegend keinesfalls den Denkgesetzen widersprechende) Beweiswerterwägungen, von denen das Tatgericht in freier Würdigung der als unglaubwürdig erkannten Verantwortung des Angeklagten über den Verlauf der Ereignisse zwischen ihm und seinem Opfer vor Aufsuchen des Tatortes ausgegangen ist. Diese Schilderung hat das Erstgericht (gestützt auf Zeugenaussagen, US 10) als widerlegt erachtet und daraus (zulässige) Schlüsse über die Glaubhaftigkeit anderer Angaben des Angeklagten gezogen.

Die weiters von der Mängelrüge in den Vordergrund gerückte Feststellung über die Uhrzeit, zu der sich das Tatopfer von einem Bekannten trennte, bevor es vom Angeklagten angesprochen wurde (laut US 5 23,15 Uhr), betrifft keine entscheidungsrelevante Tatsache (Mayerhofer aaO E 18) und ist überdies (anhand der Aktenlage) unschwer als (jederzeit korrigierbarer Paragraph 270, Absatz 3, StPO) Schreibfehler der Entscheidungsausfertigung zu erkennen vergleiche S 39 in Verbindung mit 91 f). Ein Nichtigkeit des Urteils erzeugender Begründungsmangel kann somit darin ebensowenig erblickt werden.

Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a und b sowie 10), deren erfolgreiche Geltendmachung das Festhalten an den gesamten Tatsachengrundlagen des Urteils und den auf dieser Basis geführten Nachweis rechtsirriger Beurteilung durch das Erstgericht voraussetzt, reklamiert zunächst unter abstrakter Darstellung von dazu ergangener Rechtsprechung für das dem Angeklagten angelastete versuchte Verbrechen freiwilligen Rücktritt, übergeht jedoch die dazu vom Schöffengericht konkret getroffenen Feststellungen (US 7 f und 12, Scheitern der Ausführungshandlung am Widerstand des Opfers), womit der Beurteilung des Sachverhaltes in der von der Beschwerde angestrebten Weise jede Basis fehlt.

Soweit zum Diebstahlsvergehen Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet werden, vernachlässigt die Beschwerde in gleicher Weise die dazu getroffenen Konstatierungen (US 2 und 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 StPO).

Anmerkung

E47136 13D01027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00102.97.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19970806_OGH0002_0130OS00102_9700000_000