Wie bereits die Mängelrüge (Z 5) richtig erkennt, ist die diesen Nichtigkeitsgrund ziffernmäßig geltend machende Beschwerde dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn damit lediglich die Beweiskraft einzelner Beweismittel erörtert wird, weil mit diesem Nichtigkeitsgrund nur Tatsachenfeststellungen, nicht aber etwa Erwägungen bekämpft werden können, von denen das Gericht bei der Beseitigung vorgebrachter Einwendungen ausgegangen ist (Mayerhofer, StPO4, § 281 Z 5 E 1 und 2). Die Mängelrüge wendet sich mit ihrem ersten Einwand ausschließlich gegen solche (vorliegend keinesfalls den Denkgesetzen widersprechende) Beweiswerterwägungen, von denen das Tatgericht in freier Würdigung der als unglaubwürdig erkannten Verantwortung des Angeklagten über den Verlauf der Ereignisse zwischen ihm und seinem Opfer vor Aufsuchen des Tatortes ausgegangen ist. Diese Schilderung hat das Erstgericht (gestützt auf Zeugenaussagen, US 10) als widerlegt erachtet und daraus (zulässige) Schlüsse über die Glaubhaftigkeit anderer Angaben des Angeklagten gezogen.Wie bereits die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtig erkennt, ist die diesen Nichtigkeitsgrund ziffernmäßig geltend machende Beschwerde dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn damit lediglich die Beweiskraft einzelner Beweismittel erörtert wird, weil mit diesem Nichtigkeitsgrund nur Tatsachenfeststellungen, nicht aber etwa Erwägungen bekämpft werden können, von denen das Gericht bei der Beseitigung vorgebrachter Einwendungen ausgegangen ist (Mayerhofer, StPO4, Paragraph 281, Ziffer 5, E 1 und 2). Die Mängelrüge wendet sich mit ihrem ersten Einwand ausschließlich gegen solche (vorliegend keinesfalls den Denkgesetzen widersprechende) Beweiswerterwägungen, von denen das Tatgericht in freier Würdigung der als unglaubwürdig erkannten Verantwortung des Angeklagten über den Verlauf der Ereignisse zwischen ihm und seinem Opfer vor Aufsuchen des Tatortes ausgegangen ist. Diese Schilderung hat das Erstgericht (gestützt auf Zeugenaussagen, US 10) als widerlegt erachtet und daraus (zulässige) Schlüsse über die Glaubhaftigkeit anderer Angaben des Angeklagten gezogen.
Die weiters von der Mängelrüge in den Vordergrund gerückte Feststellung über die Uhrzeit, zu der sich das Tatopfer von einem Bekannten trennte, bevor es vom Angeklagten angesprochen wurde (laut US 5 23,15 Uhr), betrifft keine entscheidungsrelevante Tatsache (Mayerhofer aaO E 18) und ist überdies (anhand der Aktenlage) unschwer als (jederzeit korrigierbarer § 270 Abs 3 StPO) Schreibfehler der Entscheidungsausfertigung zu erkennen (vgl S 39 iVm 91 f). Ein Nichtigkeit des Urteils erzeugender Begründungsmangel kann somit darin ebensowenig erblickt werden.Die weiters von der Mängelrüge in den Vordergrund gerückte Feststellung über die Uhrzeit, zu der sich das Tatopfer von einem Bekannten trennte, bevor es vom Angeklagten angesprochen wurde (laut US 5 23,15 Uhr), betrifft keine entscheidungsrelevante Tatsache (Mayerhofer aaO E 18) und ist überdies (anhand der Aktenlage) unschwer als (jederzeit korrigierbarer Paragraph 270, Absatz 3, StPO) Schreibfehler der Entscheidungsausfertigung zu erkennen vergleiche S 39 in Verbindung mit 91 f). Ein Nichtigkeit des Urteils erzeugender Begründungsmangel kann somit darin ebensowenig erblickt werden.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a und b sowie 10), deren erfolgreiche Geltendmachung das Festhalten an den gesamten Tatsachengrundlagen des Urteils und den auf dieser Basis geführten Nachweis rechtsirriger Beurteilung durch das Erstgericht voraussetzt, reklamiert zunächst unter abstrakter Darstellung von dazu ergangener Rechtsprechung für das dem Angeklagten angelastete versuchte Verbrechen freiwilligen Rücktritt, übergeht jedoch die dazu vom Schöffengericht konkret getroffenen Feststellungen (US 7 f und 12, Scheitern der Ausführungshandlung am Widerstand des Opfers), womit der Beurteilung des Sachverhaltes in der von der Beschwerde angestrebten Weise jede Basis fehlt.Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a und b sowie 10), deren erfolgreiche Geltendmachung das Festhalten an den gesamten Tatsachengrundlagen des Urteils und den auf dieser Basis geführten Nachweis rechtsirriger Beurteilung durch das Erstgericht voraussetzt, reklamiert zunächst unter abstrakter Darstellung von dazu ergangener Rechtsprechung für das dem Angeklagten angelastete versuchte Verbrechen freiwilligen Rücktritt, übergeht jedoch die dazu vom Schöffengericht konkret getroffenen Feststellungen (US 7 f und 12, Scheitern der Ausführungshandlung am Widerstand des Opfers), womit der Beurteilung des Sachverhaltes in der von der Beschwerde angestrebten Weise jede Basis fehlt.
Soweit zum Diebstahlsvergehen Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet werden, vernachlässigt die Beschwerde in gleicher Weise die dazu getroffenen Konstatierungen (US 2 und 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 StPO).