Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil Unvollständigkeit (des Ausspruches über entscheidende Tatsachen) und offenbar unzureichende Gründe (für diesen Ausspruch) vor. Sie releviert zunächst mangelnde Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Mitangeklagten M*****, der ebenfalls Aufpasserdienste geleistet und in der Hauptverhandlung angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei (dabei) in seinem Auto gesessen, während er "beim Hallenbad" stand (S 231/II).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft dem Urteil Unvollständigkeit (des Ausspruches über entscheidende Tatsachen) und offenbar unzureichende Gründe (für diesen Ausspruch) vor. Sie releviert zunächst mangelnde Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Mitangeklagten M*****, der ebenfalls Aufpasserdienste geleistet und in der Hauptverhandlung angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei (dabei) in seinem Auto gesessen, während er "beim Hallenbad" stand (S 231/II).
Dazu stellte das Erstgericht fest, daß während des Abtransportes der Diebsbeute der Beschwerdeführer und der zweite Aufpasser in der Nähe des Geschäftes, aus dem der Diebstahl verübt wurde, warteten und (der zweite Aufpasser) den unmittelbaren Täter über ein Handy warnen sollten (US 17). Die mangelnde Erörterung des Umstandes, daß dabei der Beschwerdeführer (unmittelbar vor dem Geschäft) im Auto des anderen Aufpassers saß (nochmals S 231/II), während dieser bei einem dem Geschäft gegenüberliegenden Hallenbad stand (vgl S 29 f/I, Verlesung des Akteninhaltes in der Hauptverhandlung S 239/II), verwirklicht einerseits aufgrund der Verpflichtung des Erstgerichtes zur (nur) gedrängten Wiedergabe der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO), andererseits aber auch, weil dies in keinem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, keinen formalen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Dazu stellte das Erstgericht fest, daß während des Abtransportes der Diebsbeute der Beschwerdeführer und der zweite Aufpasser in der Nähe des Geschäftes, aus dem der Diebstahl verübt wurde, warteten und (der zweite Aufpasser) den unmittelbaren Täter über ein Handy warnen sollten (US 17). Die mangelnde Erörterung des Umstandes, daß dabei der Beschwerdeführer (unmittelbar vor dem Geschäft) im Auto des anderen Aufpassers saß (nochmals S 231/II), während dieser bei einem dem Geschäft gegenüberliegenden Hallenbad stand vergleiche S 29 f/I, Verlesung des Akteninhaltes in der Hauptverhandlung S 239/II), verwirklicht einerseits aufgrund der Verpflichtung des Erstgerichtes zur (nur) gedrängten Wiedergabe der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), andererseits aber auch, weil dies in keinem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, keinen formalen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Zur Begründung seiner Feststellung, daß auch der Beschwerdeführer Aufpasserdienste leistete, konnte sich das Schöffengericht auf die Verantwortung der Mitangeklagten (in der Hauptverhandlung und im Vorverfahren), soweit diese zueinander nicht im Widerspruch standen, stützen (siehe US 17 und 20 f; S 229 f, 243 f, 367/alle I; 217 ff, 221 ff, 225 ff, 229 ff/alle II; ON 45 und 46). Einer noch näheren Begründung, weswegen die Tatrichter aufgrund ihrer in freier Beweiswürdigung gewonnenen Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) der Verantwortung der Mitangeklagten vor jener eine diesbezügliche Schuld leugnenden des Beschwerdeführers den Vorzug gaben, bedurfte es dabei entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, weil sich die diesbezüglichen Konstatierungen ohne Verletzung der Denkgesetze aus den bezeichneten Beweisergebnissen ableiten lassen. Diese konnten auch der Feststellung zum Vorsatz des Beschwerdeführers auf unrechtmäßige Bereicherung zugrundegelegt werden, die der Schöffensenat (neuerlich nicht denkgesetzwidrig) aus dem Wunsch des Angeklagten, zu einem günstigen Computer zu kommen, sowie der Mitwirkung bei der Tatbesprechung, während der Tat und letztlich dem Erhalten eines Beuteanteils geschlossen hat (US 15 ff, 20 f; S 217 f, 223, 231/alle II). Dies gilt ebenso für die Feststellung zur Verabredung des Tatplanes, die wiederum entgegen den Beschwerdeausführungen in den zitierten Beweismitteln ihre Begründung finden.Zur Begründung seiner Feststellung, daß auch der Beschwerdeführer Aufpasserdienste leistete, konnte sich das Schöffengericht auf die Verantwortung der Mitangeklagten (in der Hauptverhandlung und im Vorverfahren), soweit diese zueinander nicht im Widerspruch standen, stützen (siehe US 17 und 20 f; S 229 f, 243 f, 367/alle römisch eins; 217 ff, 221 ff, 225 ff, 229 ff/alle römisch zwei; ON 45 und 46). Einer noch näheren Begründung, weswegen die Tatrichter aufgrund ihrer in freier Beweiswürdigung gewonnenen Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der Verantwortung der Mitangeklagten vor jener eine diesbezügliche Schuld leugnenden des Beschwerdeführers den Vorzug gaben, bedurfte es dabei entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, weil sich die diesbezüglichen Konstatierungen ohne Verletzung der Denkgesetze aus den bezeichneten Beweisergebnissen ableiten lassen. Diese konnten auch der Feststellung zum Vorsatz des Beschwerdeführers auf unrechtmäßige Bereicherung zugrundegelegt werden, die der Schöffensenat (neuerlich nicht denkgesetzwidrig) aus dem Wunsch des Angeklagten, zu einem günstigen Computer zu kommen, sowie der Mitwirkung bei der Tatbesprechung, während der Tat und letztlich dem Erhalten eines Beuteanteils geschlossen hat (US 15 ff, 20 f; S 217 f, 223, 231/alle römisch zwei). Dies gilt ebenso für die Feststellung zur Verabredung des Tatplanes, die wiederum entgegen den Beschwerdeausführungen in den zitierten Beweismitteln ihre Begründung finden.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, beschränkt sie sich auf die Behauptung, daß sich aus dem gesamten Akteninhalt erhebliche Bedenken gegen die erstrichterlichen Feststellungen zum Geschehensablauf beim Tatbeitrag des Beschwerdeführers ergeben würden, ohne diesbezügliche Umstände tatsächlich aufzeigen zu können, und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 4, 4a, 13, 23).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, beschränkt sie sich auf die Behauptung, daß sich aus dem gesamten Akteninhalt erhebliche Bedenken gegen die erstrichterlichen Feststellungen zum Geschehensablauf beim Tatbeitrag des Beschwerdeführers ergeben würden, ohne diesbezügliche Umstände tatsächlich aufzeigen zu können, und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 4, 4a, 13, 23).
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang davon ausgeht, die Aussagen der übrigen Beteiligten (das sind die in erster Instanz Mitangeklagten) wären überhaupt nicht gewürdigt worden, übergeht sie wesentliche Teile der tatrichterlichen Einlassungen, die gerade aufgrund solcher Erwägungen die Annahme verschiedener Sachverhaltsmomente (Bestimmung zum Diebstahl, Wissen um einen Einbruchsdiebstahl, Mitwirkung an der Beschaffung des Haustorschlüssels, verschiedene Tatbeteiligungen) ablehnten (US 16 ff).
Daß die in der Hauptverhandlung dargelegte Verantwortung einzelner Angeklagter über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers gegenüber jener des Vorverfahrens zurückhaltender war (Hinstellen ihrer Angaben als bloße Vermutung; vgl jedoch insbesondere die Aussage des unmittelbaren Täters Siegfried P***** vor dem Untersuchungsrichter ON 45), vermag erhebliche Bedenken gegen die urteilsmäßig festgestellten entscheidungsrelevanten Tatumständen nicht zu wecken, die sich für das Erstgericht gerade aus der gebotenen und von ihm angestellten Gesamtschau (siehe oben) ergeben haben.Daß die in der Hauptverhandlung dargelegte Verantwortung einzelner Angeklagter über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers gegenüber jener des Vorverfahrens zurückhaltender war (Hinstellen ihrer Angaben als bloße Vermutung; vergleiche jedoch insbesondere die Aussage des unmittelbaren Täters Siegfried P***** vor dem Untersuchungsrichter ON 45), vermag erhebliche Bedenken gegen die urteilsmäßig festgestellten entscheidungsrelevanten Tatumständen nicht zu wecken, die sich für das Erstgericht gerade aus der gebotenen und von ihm angestellten Gesamtschau (siehe oben) ergeben haben.
Letztlich ist es auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge entscheidungsunwesentlich, an welchem Platz genau die von den Tätern benützten PKWs abgestellt worden waren, steht doch (unbestrittenermaßen) fest, daß sie sich mit diesen zum Geschäft begaben, aus dem der Diebstahl durchgeführt wurde, und in einem der PKWs die Diebsbeute abtransportiert wurde (US 16 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Die Entscheidung über die damit verbundenen Berufungen fällt in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Die Entscheidung über die damit verbundenen Berufungen fällt in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraph 285 i, StPO).