Die Kritik der Tatsachenrüge (Z 5a), die Ausführungen des Erstgerichtes zur Aufbringung von Geldmitteln zur Anschaffung der Suchtmittel sei "völlig unrealistisch und wirklichkeitsfremd", die bezügliche Urteilsbegründung stelle einen "untauglichen Versuch des Erstgerichtes dar, die inkriminierte Handlung begründen zu können", verkennt, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen kann, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 4 und 4a). Mit dem Einwand, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei ausschließlich zu Lasten des Angeklagten erfolgt, wobei der Grundsatz in dubio pro reo außer Acht gelassen worden sei, unternimmt die Beschwerde - wie sich aus der Formulierung bereits unschwer entnehmen lässt - lediglich einen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung, ohne konkret aus den Akten hervorkommende, gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechenden Umstände aufzeigen zu können. Das Schöffengericht hat die Konstatierungen über die Möglichkeit der Aufbringung von größeren Barmitteln zum Drogenankauf ebenso ausführlich wie denkmöglich begründet (US 15 ff) als auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Michael E***** und Hannes L***** beleuchtet (US 17 und 19 ff) und dargelegt, warum es die Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung verworfen hat. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt. Im Übrigen ist das Erstgericht keineswegs davon ausgegangen, dass der Nichtigkeitswerber allein - wie er dies in seinem Rechtsmittel zentral herausstellt - die Anschaffung der Suchtmittel finanziert hätte. Das Schöffengericht hat vielmehr angenommen, dass die Geldmittel von beiden (nämlich auch von dem rechtskräftig schuldig gesprochenen Ja D*****) Angeklagten stammten (US 7) und hat dafür ganz konkrete zur Verfügung gestandene Barmittel aufgezählt (US 15).Die Kritik der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die Ausführungen des Erstgerichtes zur Aufbringung von Geldmitteln zur Anschaffung der Suchtmittel sei "völlig unrealistisch und wirklichkeitsfremd", die bezügliche Urteilsbegründung stelle einen "untauglichen Versuch des Erstgerichtes dar, die inkriminierte Handlung begründen zu können", verkennt, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen kann, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 4 und 4a). Mit dem Einwand, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei ausschließlich zu Lasten des Angeklagten erfolgt, wobei der Grundsatz in dubio pro reo außer Acht gelassen worden sei, unternimmt die Beschwerde - wie sich aus der Formulierung bereits unschwer entnehmen lässt - lediglich einen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung, ohne konkret aus den Akten hervorkommende, gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechenden Umstände aufzeigen zu können. Das Schöffengericht hat die Konstatierungen über die Möglichkeit der Aufbringung von größeren Barmitteln zum Drogenankauf ebenso ausführlich wie denkmöglich begründet (US 15 ff) als auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Michael E***** und Hannes L***** beleuchtet (US 17 und 19 ff) und dargelegt, warum es die Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung verworfen hat. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt. Im Übrigen ist das Erstgericht keineswegs davon ausgegangen, dass der Nichtigkeitswerber allein - wie er dies in seinem Rechtsmittel zentral herausstellt - die Anschaffung der Suchtmittel finanziert hätte. Das Schöffengericht hat vielmehr angenommen, dass die Geldmittel von beiden (nämlich auch von dem rechtskräftig schuldig gesprochenen Ja D*****) Angeklagten stammten (US 7) und hat dafür ganz konkrete zur Verfügung gestandene Barmittel aufgezählt (US 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten M***** und Ja D*****) wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten M***** und Ja D*****) wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).