Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Malsor G*****, welche den dringenden Tatverdacht sowie den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Abrede stellt, indes unbegründet. Die Beschwerde versucht den dringenden Tatverdacht dadurch zu entkräften, dass sie einzelne zu dessen Begründung herangezogene Beweismittel isoliert herausgreift und deren angeblich geringe Aussagekraft behauptet, ohne sich mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes und der aus der Gesamtheit des aktenkundigen Beweismaterials von diesem angestellten Gesamtschau auseinanderzusetzen, und verfehlt deshalb eine Ausrichtung am Gesetz, nämlich an den gemäß § 10 GRBG anzuwendenden Bestimmungen der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO.Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Malsor G*****, welche den dringenden Tatverdacht sowie den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Abrede stellt, indes unbegründet. Die Beschwerde versucht den dringenden Tatverdacht dadurch zu entkräften, dass sie einzelne zu dessen Begründung herangezogene Beweismittel isoliert herausgreift und deren angeblich geringe Aussagekraft behauptet, ohne sich mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes und der aus der Gesamtheit des aktenkundigen Beweismaterials von diesem angestellten Gesamtschau auseinanderzusetzen, und verfehlt deshalb eine Ausrichtung am Gesetz, nämlich an den gemäß Paragraph 10, GRBG anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a, 285 a Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO.
Die Gesamtheit der vom angefochtenen Beschluss aufgezählten Umstände lässt indes die Annahme des dringenden Tatverdachtes durchaus als vertretbar erscheinen. Entgegen der in der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) vertretenen Meinung vermag der Umstand, dass die Videoaufzeichnungen noch nicht vom Bundeskriminalamt an das Landesgericht Innsbruck übersendet worden sind (S 45/IV), die Beweislage nicht zu ändern, weil damit kein Hinweis auf die Unrichtigkeit der bezogenen Erhebungsergebnisse vorliegt.Die Gesamtheit der vom angefochtenen Beschluss aufgezählten Umstände lässt indes die Annahme des dringenden Tatverdachtes durchaus als vertretbar erscheinen. Entgegen der in der Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) vertretenen Meinung vermag der Umstand, dass die Videoaufzeichnungen noch nicht vom Bundeskriminalamt an das Landesgericht Innsbruck übersendet worden sind (S 45/IV), die Beweislage nicht zu ändern, weil damit kein Hinweis auf die Unrichtigkeit der bezogenen Erhebungsergebnisse vorliegt.
Soweit die Beschwerde meint, es sei bis jetzt kein Beweis erbracht worden, der Beschwerdeführer sei auch nur an einem Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen, genügt der Hinweis, dass die Beweiskraft aller positiven und negativen Beweisergebnisse letztlich nur vom erkennenden Schöffengericht in einer kritischen Gesamtschau nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO beurteilt werden kann, wogegen im Haftverfahren bloß die - hier gegebene - qualifizierte Verdachtslage zu überprüfen ist.Soweit die Beschwerde meint, es sei bis jetzt kein Beweis erbracht worden, der Beschwerdeführer sei auch nur an einem Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen, genügt der Hinweis, dass die Beweiskraft aller positiven und negativen Beweisergebnisse letztlich nur vom erkennenden Schöffengericht in einer kritischen Gesamtschau nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO beurteilt werden kann, wogegen im Haftverfahren bloß die - hier gegebene - qualifizierte Verdachtslage zu überprüfen ist.
Ausgehend von einer solchen, unter Mitwirkung mehrerer Mittäter in zahlreichen qualifizierten Angriffen Diebsgut in einem die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB zusammen um ein Vielfaches übersteigend, gewerbsmäßig erbeutet zu haben, kann schon in der Annahme des Haftungsgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO kein Rechtsirrtum des Oberlandesgerichtes erblickt werden. Auf jenen (damals noch aktuellen) der Verdunklungsgefahr braucht daher nicht eingegangen zu werden.Ausgehend von einer solchen, unter Mitwirkung mehrerer Mittäter in zahlreichen qualifizierten Angriffen Diebsgut in einem die Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB zusammen um ein Vielfaches übersteigend, gewerbsmäßig erbeutet zu haben, kann schon in der Annahme des Haftungsgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO kein Rechtsirrtum des Oberlandesgerichtes erblickt werden. Auf jenen (damals noch aktuellen) der Verdunklungsgefahr braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Mangels einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde sohin ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Mangels einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde sohin ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.