Dagegen richtet sich die auf Z 6, nominell 11 (gemeint: 9) sowie 11 lit b des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 6,, nominell 11 (gemeint: 9) sowie 11 Litera b, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Das Vorbringen aus Z 6 behauptet eine Verletzung des § 313 StPO dadurch, dass nicht feststellbar sei, von welchen konkreten Verfahrensergebnissen in der Hauptverhandlung die Geschworenen bei Beantwortung der Zusatzfrage 5 ausgegangen seien.Das Vorbringen aus Ziffer 6, behauptet eine Verletzung des Paragraph 313, StPO dadurch, dass nicht feststellbar sei, von welchen konkreten Verfahrensergebnissen in der Hauptverhandlung die Geschworenen bei Beantwortung der Zusatzfrage 5 ausgegangen seien.
Solcherart richtet sich die Rüge jedoch nicht gegen die Fragestellung an die Geschworenen, sondern stellt deren Erwägungen in Frage. Der herangezogene Nichtigkeitsgrund entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Aus (inhaltlich) Z 9 wird eine Unvollständigkeit bzw Undeutlichkeit des Wahrspruches behauptet, weil aus ihm nicht nachvollziehbar sei, ob dem Angeklagten nur das Rufen des Wortes "Sieg" oder das Rufen des Wortes "Heil" vorgeworfen wird.Aus (inhaltlich) Ziffer 9, wird eine Unvollständigkeit bzw Undeutlichkeit des Wahrspruches behauptet, weil aus ihm nicht nachvollziehbar sei, ob dem Angeklagten nur das Rufen des Wortes "Sieg" oder das Rufen des Wortes "Heil" vorgeworfen wird.
Der aus Z 9 erhobene Vorwurf einer Undeutlichkeit des Wahrspruchs, weil diesem nicht zu entnehmen sei, ob der Angeklagte "Sieg heil", nur "heil" oder nur "Sieg" gerufen habe, übergeht die weitere Feststellung, wonach der Beschwerdeführer "als Mittäter" gehandelt hat (weil es für eine Strafbarkeit als Mittäter genügt, auch bloß einen Teil der Ausführungshandlung selbst verwirklicht zu haben; vgl dazu Fabrizy in WK² § 12 Rz 26).Der aus Ziffer 9, erhobene Vorwurf einer Undeutlichkeit des Wahrspruchs, weil diesem nicht zu entnehmen sei, ob der Angeklagte "Sieg heil", nur "heil" oder nur "Sieg" gerufen habe, übergeht die weitere Feststellung, wonach der Beschwerdeführer "als Mittäter" gehandelt hat (weil es für eine Strafbarkeit als Mittäter genügt, auch bloß einen Teil der Ausführungshandlung selbst verwirklicht zu haben; vergleiche dazu Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 26).
Aus Z 11 lit b macht die Beschwerde geltend, dass "keine ausreichenden Feststellungen" dahin gehend getroffen worden wären, ob nunmehr dem Angeklagten der Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB zuzuerkennen wäre oder nicht.Aus Ziffer 11, Litera b, macht die Beschwerde geltend, dass "keine ausreichenden Feststellungen" dahin gehend getroffen worden wären, ob nunmehr dem Angeklagten der Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 9, StGB zuzuerkennen wäre oder nicht.
Da dieses Vorbringen den unmissverständlichen Inhalt der Beantwortung der Zusatzfrage 5 missachtet ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Soweit die Beschwerde kritisiert, dass im Gegensatz zu § 289 (gemeint: § 281 Abs 1) Z 9 lit b StPO in der Formulierung des § 245 Abs 1 Z 11 lit b StPO nur ein Ausschluss der Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozessrechtes geregelt sei, sodass insoweit das Verfahren vor den Geschworenengerichten dem Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG widerspreche (insoweit wird auch angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art 140 B-VG einzuleiten), richtet sich dieser Punkt in Wahrheit nicht gegen das auf dem Wahrspruch beruhende Urteil, sondern gegen ein Gesetz.Soweit die Beschwerde kritisiert, dass im Gegensatz zu Paragraph 289, (gemeint: Paragraph 281, Absatz eins,) Ziffer 9, Litera b, StPO in der Formulierung des Paragraph 245, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO nur ein Ausschluss der Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozessrechtes geregelt sei, sodass insoweit das Verfahren vor den Geschworenengerichten dem Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG widerspreche (insoweit wird auch angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Artikel 140, B-VG einzuleiten), richtet sich dieser Punkt in Wahrheit nicht gegen das auf dem Wahrspruch beruhende Urteil, sondern gegen ein Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Anregung im Sinne des Art 140 B-VG war nicht näher zu treten. Zwar trifft es zu, dass Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institutionen des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse - anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO - im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund releviert werden können, doch sind solche Gründe und Hindernisse Gegenstände der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung. Zur behauptenden Unanfechtbarkeit der diesbezüglichen Aussprüche ist auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO hinzuweisen.Der Anregung im Sinne des Artikel 140, B-VG war nicht näher zu treten. Zwar trifft es zu, dass Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institutionen des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse - anders als nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO - im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund releviert werden können, doch sind solche Gründe und Hindernisse Gegenstände der unter der Sanktion des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO stehenden Fragestellung. Zur behauptenden Unanfechtbarkeit der diesbezüglichen Aussprüche ist auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO hinzuweisen.
Im Übrigen verkennt die Beschwerde der Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes der Art 7 B-VG, 2 StGG. Dieser fordert nämlich, dass die Rechtsvorschriften gegen alle Staatsbürger gleich angewendet werden müssen (und verbietet somit Willkür), und dass an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden, nicht jedoch, dass für verschiedene Sachverhalte gleiche Verfahrensvorschriften zu gelten haben (vgl Art 91 B-VG; VfSlg 13.455, 13.527). Ein Verstoß des (mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Beschwerdepunktes in diesem Verfahren auch gar nicht konkret anzuwendenden) § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO gegen Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG kann somit nicht gefunden werden.Im Übrigen verkennt die Beschwerde der Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes der Artikel 7, B-VG, 2 StGG. Dieser fordert nämlich, dass die Rechtsvorschriften gegen alle Staatsbürger gleich angewendet werden müssen (und verbietet somit Willkür), und dass an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden, nicht jedoch, dass für verschiedene Sachverhalte gleiche Verfahrensvorschriften zu gelten haben vergleiche Artikel 91, B-VG; VfSlg 13.455, 13.527). Ein Verstoß des (mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Beschwerdepunktes in diesem Verfahren auch gar nicht konkret anzuwendenden) Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO gegen Artikel 7, B-VG bzw Artikel 2, StGG kann somit nicht gefunden werden.
Soweit von der Anregung auf Gesetzesüberprüfung und auch im Vorbringen aus Z 6 bemängelnde Überprüfbarkeit des Wahrspruches durch fehlende Begründung kritisiert wird, ist aus den von Philipp in WK-StPO2 § 324 Rz 2 genannten Gründen ebenfalls kein Grund zur Befassung des Verfassungsgerichtshofes ersichtlich. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Soweit von der Anregung auf Gesetzesüberprüfung und auch im Vorbringen aus Ziffer 6, bemängelnde Überprüfbarkeit des Wahrspruches durch fehlende Begründung kritisiert wird, ist aus den von Philipp in WK-StPO2 Paragraph 324, Rz 2 genannten Gründen ebenfalls kein Grund zur Befassung des Verfassungsgerichtshofes ersichtlich. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.