Entscheidung 13 Os 103/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Refik K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 171/03m des Landesgerichtes Salzburg, über die vom Generalprokurator gegen die Vornahme der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils vom 11. März 2005 (ON 52) in Abwesenheit des Beschuldigten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Leitner, sowie in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Refik K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 171/03m des Landesgerichtes Salzburg, über die vom Generalprokurator gegen die Vornahme der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils vom 11. März 2005 (ON 52) in Abwesenheit des Beschuldigten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Leitner, sowie in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 38 Hv 171/03m des Landesgerichtes Salzburg wurde durch die Vornahme der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils vom 11. März 2005 (ON 52) in Abwesenheit des Beschuldigten Refik K***** das Gesetz in der Bestimmung der §§ 427 Abs 1, 491 StPO verletzt. Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. März 2005, GZ 38 Hv 171/03m-52, aufgehoben und dem Landesgericht Salzburg die Verfahrenserneuerung aufgetragen.In der Strafsache AZ 38 Hv 171/03m des Landesgerichtes Salzburg wurde durch die Vornahme der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils vom 11. März 2005 (ON 52) in Abwesenheit des Beschuldigten Refik K***** das Gesetz in der Bestimmung der Paragraphen 427, Absatz eins, 491, StPO verletzt. Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. März 2005, GZ 38 Hv 171/03m-52, aufgehoben und dem Landesgericht Salzburg die Verfahrenserneuerung aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 11. März 2005, GZ 38 Hv 171/03m-52, wurde Refik K***** nach Durchführung der fortgesetzten Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit (I.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (II.) des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB und (III.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß § 43a Abs 3 StGB im Ausmaß von 12 Monaten bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 11. März 2005, GZ 38 Hv 171/03m-52, wurde Refik K***** nach Durchführung der fortgesetzten Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit (römisch eins.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (römisch zwei.) des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und (römisch drei.) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB im Ausmaß von 12 Monaten bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil blieb unbekämpft (ON 56).
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, wurde durch die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten das Gesetz in der - nach § 491 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendenden - Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO verletzt.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, wurde durch die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten das Gesetz in der - nach Paragraph 491, StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO verletzt.
Danach kann (bei sonstiger Nichtigkeit) die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten nur dann vorgenommen werden, wenn es sich - neben weiteren, hier gegebenen Voraussetzungen - bei der ihm angelasteten Straftat um ein Vergehen handelt. Im vorliegenden Fall liegt dem Beschuldigten jedoch auch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zur Last.Danach kann (bei sonstiger Nichtigkeit) die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten nur dann vorgenommen werden, wenn es sich - neben weiteren, hier gegebenen Voraussetzungen - bei der ihm angelasteten Straftat um ein Vergehen handelt. Im vorliegenden Fall liegt dem Beschuldigten jedoch auch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zur Last.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Anmerkung
E79313
13Os103.05d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00103.05D.1123.000
Dokumentnummer
JJT_20051123_OGH0002_0130OS00103_05D0000_000