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Entscheidung 13 Os 103/08h×

Entscheidung 13 Os 103/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os103/08h

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas M***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 17. April 2008, GZ 31 Hv 231/07i-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Andreas M***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, (Absatz 2 :, infolge Spezialität verfehltes, jedoch nicht nachteiliges Zitat und) Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Muamer S***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte „durch die wahrheitswidrige Vorgabe ein leistungsfähiger und leistungswilliger Vertragspartner zu sein", sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die „diese Personen in einer jeweils 3.000 Euro übersteigenden Höhe geschädigt haben", nämlich

1. am 2. Jänner 2006 in Salzburg und Zagreb „Mag. Alfred S***** zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich seines Kraftfahrzeuges Audi A8 mit dem polizeilichen Kennzeichen L-***** im Wert von 90.000 Euro und zur Übergabe dieses Fahrzeuges",

2. im Jänner 2006 in Salzburg „Dzevad H***** zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich 6 PKW der Marke BMW 525D und 2 PKW der Marke BMW 530D im Wert von 52.000 Euro und zur Übergabe des Kaufpreises".

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass die in der Ziffer 5, angeführten Begründungsmängel nur in Betreff der für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen erfolgreich geltend gemacht werden können. Dabei ist zu beachten, dass der erste (Undeutlichkeit) und der dritte Fall (Widersprüchlichkeit) der Ziffer 5, die Feststellungs- und die Begründungsebene betreffen können, die übrigen Fälle (Unvollständigkeit, fehlende oder offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit) hingegen nur die Begründungsebene. Auch wenn ein formeller Fehler der letztgenannten Kategorien aufgezeigt werden soll, muss er, um nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO beachtlich zu sein, die damit als mangelhaft behauptete Begründung einer schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsache betreffen. Beweiswerterwägungen der Tatrichter scheiden hingegen - sofern sie nicht den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Ziffer 5, von vornherein aus vergleiche RIS-Justiz RS0106268). Die Kritik, die Schadenshöhe laut Schuldspruchpunkt 1 sei angesichts des Privatbeteiligtenanschlusses „mit dem damaligen Zeitwert des Fahrzeuges in der Höhe von 62.000 Euro" (S 171/II) aktenwidrig, spricht keine entscheidende Tatsache an, weil sie die (durch den Schaden laut Schuldspruchpunkt 2 ohnedies auch erfüllte) Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht berührt.

Ebenso wenig zielführend ist die Reklamation unterbliebener Prüfung der Zuverlässigkeit der Angaben des Mag. Alfred S***** zum Zeitwert. Denn die Frage, ob alle Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung genutzt wurden, ist nicht Gegenstand der Ziffer 5,, sondern jener der Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, zu deren erfolgreicher Geltendmachung es allerdings eines auf Sachverhaltsklärung abzielenden Antrags in der Hauptverhandlung (Ziffer 4,) oder eines Vorbringens bedurft hätte, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 426, 480).

Wer letztlich Vertragspartner des Mag. Alfred S***** war (nach dessen im Rechtsmittel relevierten Angaben war Vertragspartner Muamer S***** [S 168/II]; vergleiche dementsprechend auch die Kopie des Kaufvertrags [S 141/I]), ist nicht entscheidend, weshalb auch das gegen die Urteilspassage, wonach Käufer ein gewisser „Buko" gewesen sei (US 13), gerichtete Vorbringen Nichtigkeit nicht aufzeigt. Den Hinweis, dass der Angeklagte M***** Vertragspartner war, enthält der Urteilstenor der Rüge zuwider nicht.

Auch der - tatsächlich vorliegende - Widerspruch zwischen Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) in Betreff der Person, auf deren Bereicherung der Vorsatz des Angeklagten gerichtet war, betrifft keine entscheidende Tatsache und ist daher aus Ziffer 5, dritter Fall unbeachtlich.

Soweit die Rüge den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten unter Hinweis auf die Negativannahme, wonach nicht festgestellt werden konnte, „welche Vorteile hier durch die Zusammenarbeit bei diesem 'Geschäft' genau der Angeklagte M***** zu erwarten hatte" (US 12), und auf erstgerichtliche Erwägungen zu - von Muamer S***** verursachten - finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten M***** (US 20) bestreitet und erneut die Schadenshöhe bezweifelt (RS 5), wendet sie sich nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die im Erkenntnis resümierend wiedergegebene „Tatsache, dass Andreas M***** vorgab, ein leistungsfähiger und leistungswilliger Vertragspartner zu sein", hat das Erstgericht dem gesetzlichen Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend begründet, indem es die Konstatierungen zu den für die Fahrzeugübergabe kausalen Täuschungsmanövern des Angeklagten über die finanzielle Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Muamer S***** (US 10 f) unter anderem auf die Aussage des Geschädigten stützte (US 18 f).

Ob Rosina G***** das Vertrauen des Mag. S***** in die Angaben des Angeklagten stärkte (US 10) und solcherart allenfalls einen Tatbeitrag leistete, ist für die Lösung der Frage der Schuld des Angeklagten ebenso wenig relevant wie die als unbegründet beanstandete Feststellung, dass die Genannte „dem Unternehmen des Angeklagten" (US 10) zugehöre.

Der zur Ansicht der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang ist als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. Die Angaben des Zeugen Mag. S***** und dessen Glaubwürdigkeit wurden hinreichend erörtert (US 18 f). Nach Maßgabe des bereits erwähnten Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe war es nicht erforderlich, jedes Aussagedetail im Einzelnen anzusprechen, etwa dass Mag. S***** den Zeitwert des Fahrzeugs von ursprünglich 80.000 Euro im Verfahrensverlauf auf 62.000 Euro reduzierte und unabhängig von dem in Rede stehenden Autoverkauf zu einem „Geldtransfer" bereit gewesen wäre (S 168 f/II) oder dass er (nach Angaben des Angeklagten; S 165/II) „mit einem Bodyguard Geld eintreiben wollte". Das diesbezügliche Rechtsmittelvorbringen (RS 7 f) erschöpft sich solcherart erneut in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Auch die gegen den Schuldspruchpunkt 2 gerichtete Mängelrüge spricht keine entscheidenden Tatsachen an. Denn für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage ist es irrelevant, ob die von Dzevad H***** vor Kaufpreisleistung verlangte Rechnung vom Angeklagten an dessen Unternehmen oder an ein Bankinstitut in Zagreb übermittelt wurde. Ebenso wenig ist die Art der Zahlungsabwicklung entscheidend, ob nämlich, wie die Rüge releviert, der Kaufpreis in der Höhe von 52.000 Euro von Dzevad H***** bar mitgeführt (RS 9) oder - wie im Urteil festgestellt (US 17) - bei einem Bankinstitut in Zagreb behoben und sodann an Muamer S***** ausgefolgt wurde. Eine explizite Erörterung entsprechender Angaben des Zeugen D***** konnte demnach unterbleiben. Soweit die Rüge gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dzevad H***** einwendet, „eine gewisse Gier" sei offenbar „Triebfehler (?) des Handelns" gewesen, es sei nicht nachvollziehbar, „warum ein bayrischer Autohändler in Zagreb Autos bezahlt" und Dzevad H***** habe nicht auf das Konto des Angeklagten 52.000 Euro einbezahlt, vielmehr ergebe sich aus der Einzahlungsbestätigung, dass „Kontoinhaber eben Muamer S*****" sei, spricht sie erneut keine erheblichen und deshalb erörterungsbedürftigen Umstände an, sondern versucht wiederum außerhalb des Anfechtungsrahmens des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes die Beweiswürdigung zu erschüttern. Schließlich verfehlt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die mit der Behauptung fehlender Bereicherung des Angeklagten das Vorliegen der inneren Tatseite bestreitet, die gesetzeskonforme Ausführung. Denn sie leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die Annahme von Betrug in objektiver oder subjektiver Hinsicht eine tatsächlich eingetretene Bereicherung des Täters voraussetzen sollte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88463 13Os103.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00103.08H.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080827_OGH0002_0130OS00103_08H0000_000