Entscheidung 13 Os 103/18y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Erwin D*****, AZ 31 HR 123/16d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. Juni 2018, AZ 22 Bs 141/18y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Maria D***** gegen den ihren Ehegatten Erwin D***** betreffenden Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Mai 2018, GZ 31 HR 123/16d-32, als unzulässig zurück.
Die gegen diesen Beschluss ergriffene Beschwerde des Erwin D***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).Die gegen diesen Beschluss ergriffene Beschwerde des Erwin D***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00103.18Y.0912.000
Zuletzt aktualisiert am
26.10.2018
Dokumentnummer
JJT_20180912_OGH0002_0130OS00103_18Y0000_000