Dagegen richtet sich die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Aussage der Zeugin Asli D***** wurde vom Erstgericht erörtert und für glaubwürdig befunden (US 11 f, 14 f). Angaben der Genannten zur „Sexsucht“ und zum generell groben Beischlafverhalten des Angeklagten stehen den Feststellungen zum Schuldspruch 1 nicht entgegen. Aus dem Blickwinkel der Unvollständigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO war ein Eingehen auf die angesprochenen Details der Aussage somit nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0106642).Die Aussage der Zeugin Asli D***** wurde vom Erstgericht erörtert und für glaubwürdig befunden (US 11 f, 14 f). Angaben der Genannten zur „Sexsucht“ und zum generell groben Beischlafverhalten des Angeklagten stehen den Feststellungen zum Schuldspruch 1 nicht entgegen. Aus dem Blickwinkel der Unvollständigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO war ein Eingehen auf die angesprochenen Details der Aussage somit nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0106642).
Bei der
Glaubwürdigkeitsbeurteilung ließ das Erstgericht weder die Divergenzen in den Angaben der Asli D***** (vgl US 14) noch ihre Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch unberücksichtigt (vgl US 16).Glaubwürdigkeitsbeurteilung ließ das Erstgericht weder die Divergenzen in den Angaben der Asli D***** vergleiche US 14) noch ihre Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch unberücksichtigt vergleiche US 16).
Indem die Mängelrüge den Angaben der Belastungszeugin Asli D***** Glaubwürdigkeit abspricht und die Erwägungen des Erstgerichts substratlos als „argumentativ nicht nachvollziehbar“ bezeichnet, bekämpft sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.Indem die Mängelrüge den Angaben der Belastungszeugin Asli D***** Glaubwürdigkeit abspricht und die Erwägungen des Erstgerichts substratlos als „argumentativ nicht nachvollziehbar“ bezeichnet, bekämpft sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch 2 begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 16 f iVm US 7 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0098671).Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch 2 begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 16 f in Verbindung mit US 7 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0098671).
Der auf eine Aussage der Zeugin Zeynep G***** bezogene Einwand der Unvollständigkeit zeigt mangels Konnexes zu entscheidenden Tatsachen keinen dem Erstgericht im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO (vgl dazu RIS-Justiz RS0118316) unterlaufenen Begründungsfehler auf.Der auf eine Aussage der Zeugin Zeynep G***** bezogene Einwand der Unvollständigkeit zeigt mangels Konnexes zu entscheidenden Tatsachen keinen dem Erstgericht im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO vergleiche dazu RIS-Justiz RS0118316) unterlaufenen Begründungsfehler auf.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet mögliche Verdrängung des Verbrechens nach § 201 Abs 1 StGB durch das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB infolge Spezialität. Da sie dabei nicht aus dem Gesetz ableitet, weshalb – wie beim angesprochenen Scheinkonkurrenztypus vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0091146) – § 107b Abs 1 StGB entgegen dem Wortlaut der in Rede stehenden Normen sämtliche Tatbestandselemente des § 201 Abs 1 StGB in sich schließen soll, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet mögliche Verdrängung des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB durch das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB infolge Spezialität. Da sie dabei nicht aus dem Gesetz ableitet, weshalb – wie beim angesprochenen Scheinkonkurrenztypus vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0091146) – Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB entgegen dem Wortlaut der in Rede stehenden Normen sämtliche Tatbestandselemente des Paragraph 201, Absatz eins, StGB in sich schließen soll, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.