Entscheidung 13 Os 103/23f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.11.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 174 Bl 5/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. August 2023, AZ 31 Bs 239/23h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 174 Bl 5/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. August 2023, AZ 31 Bs 239/23h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juni 2023 (ON 4), mit dem der Antrag des Genannten auf Fortführung des nach § 35c StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juni 2023 (ON 4), mit dem der Antrag des Genannten auf Fortführung des nach Paragraph 35 c, StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00103.23F.1115.000
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
JJT_20231115_OGH0002_0130OS00103_23F0000_000