Wenngleich das Erstgericht - worauf der Beschwerdeführer an sich zutreffend hinweist - die bekämpfte Qualifikationsannahme im Urteilsspruch derart formuliert, daß der Diebstahl 'durch Einsteigen in ein Gebäude, nämlich dadurch, daß die beiden Täter durch eine nicht verglaste Türe in den C-Verbrauchermarkt eindrangen', begangen wurde, so ist doch aus dem gesamten Urteilsinhalt, wie er sich auf Grund der eingangs der Urteilsgründe ausdrücklich als Feststellungsgrundlage bezogenen Geständnisse der beiden Angeklagten (S. 14, 18; 42, 46; 145/146
d. A) in Verbindung mit dem Ergebnis der im Urteil ebenfalls verwerteten sicherheitsbehördlichen Erhebungen (S. 51, 55 und Lichtbild, S. 131 unten d. A) ergibt, klar ersichtlich, daß die als Diebsgenossen zusammenwirkenden beiden Angeklagten in den Verbrauchermarkt in Hartberg, wo sie dann die in Rede stehenden Waren und den Bargeldbetrag an sich nahmen, durch eine in 2,35 m Höhe gelegene, damals bloß durch einen Pappkarton verschlossene, besser als Fenster zu bezeichnende Öffnung (im Ausmaß von 60 x 95 cm) der Trennwand zwischen einem Vorraum und dem eigentlichen Verbrauchermarkt gelangt sind und daß das Erstgericht hievon als Grundlage für die bekämpfte Qualifikationsannahme ausgegangen ist. Solcherart verübten sie aber den Diebstahl durch Einsteigen unter Benützung einer hiezu nicht bestimmten Öffnung, wobei sie in Anbetracht dessen, daß sich die Einstiegöffnung in mehr als 2 m Höhe über dem Boden befand, nur durch außergewöhnliche Veränderung ihrer normalen Körperhaltung - der Angeklagte B bezeichnete das Eindringen demzufolge auch als 'Klettern' (s. S. 18 d. A) - das durch die Trennwand geschaffene Hindernis überwinden konnten.
Zutreffend (vgl. Leukauf-Steininger, 659; Foregger-Serini2, 241; LSK 1977/41) beurteilte demgemäß das Erstgericht diese Art des Eindringens der Diebe als Einsteigen im Sinne des § 129 Z 1 StGB und unterstellte die Diebstahlstat ohne Rechtsirrtum (auch) dieser Qualifikationsbestimmung.Zutreffend vergleiche Leukauf-Steininger, 659; Foregger-Serini2, 241; LSK 1977/41) beurteilte demgemäß das Erstgericht diese Art des Eindringens der Diebe als Einsteigen im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB und unterstellte die Diebstahlstat ohne Rechtsirrtum (auch) dieser Qualifikationsbestimmung.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 28, 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Dabei wertete es die mehrfache Qualifikation des Verbrechens, 'die die Rückfallsqualifikation übersteigende Vorverurteilung' und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis und die teilweise Schadensverhütung.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 28, 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Dabei wertete es die mehrfache Qualifikation des Verbrechens, 'die die Rückfallsqualifikation übersteigende Vorverurteilung' und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis und die teilweise Schadensverhütung.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Berufung, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist begründet. Das Erstgericht hat zwar - abgesehen davon, daß sämtliche einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten als erschwerend zu berücksichtigen sind, weil ja § 39Die dagegen vom Angeklagten erhobene Berufung, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist begründet. Das Erstgericht hat zwar - abgesehen davon, daß sämtliche einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten als erschwerend zu berücksichtigen sind, weil ja Paragraph 39
StGB nicht angewendet wurde (ÖJZ-LSK 1975/85) - die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesenlichen vollständig festgestellt; bei deren Bewertung hat es allerdings dem nach den allgemeinen Strafmessungsgrundsätzen des § 32StGB nicht angewendet wurde (ÖJZ-LSK 1975/85) - die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesenlichen vollständig festgestellt; bei deren Bewertung hat es allerdings dem nach den allgemeinen Strafmessungsgrundsätzen des Paragraph 32
StGB nicht allzu hohen Unrechtsgehalt der Tat, dem umfassenden Geständnis des Angeklagten sowie der Tatsache, daß auch die seinen Vorverurteilungen zugrunde liegenden Verfehlungen dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnen sind, zu geringe Bedeutung beigelegt. In Stattgebung der Berufung des Angeklagten hat daher der Oberste Gerichtshof die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, ihm angemessen erscheinende Ausmaß reduziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.