Zufolge § 33 Abs 5 FinStrG. wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet, wobei neben der Geldstrafe nach Maßgabe des § 15 FinStrG. auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen ist.Zufolge Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG. wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet, wobei neben der Geldstrafe nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG. auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen ist.
Das Gericht hat sich mit einer Geldstrafe begnügt und diese mit 250.000 S bemessen, obwohl nach dem rechtskräftigen Schuldspruch eine solche bis zum Höchstbetrag von 1,511.198 S (richtig: 1,511.219 S) zulässig gewesen wäre, sohin eine durchaus maßvolle Sanktion verhängt, zu deren Ermäßigung sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht.
Im Hinblick auf Erfordernisse der Generalprävention fehlen konkrete Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, sodaß der Berufung auch insoweit ein Erfolg zu versagen war. Es kann nämlich keine Rede davon sein, daß der generalpräventiv Bestrafte, wie die Verteidigung in Anlehnung an Kadecka (Strafrecht und Willensfreiheit, ÖJZ. 1953 S. 339) im Gerichtstag vermeint hat, zum schuldlosen Prügelknaben der Allgemeinheit wird.
Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür § 32 Abs 3 StGB. genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen (die sozialpsychologische Erschütterung der Rechtsautorität - Nowakowski - par excellence) im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der nur aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich, ÖJZ. 1967 S. 376). Der Gedanken der Generalprävention hat im Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden (siehe §§ 37, 42, 43, 46 StGB.), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen, wie in diesem Fall, den Ausschlag geben kann.Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür Paragraph 32, Absatz 3, StGB. genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen (die sozialpsychologische Erschütterung der Rechtsautorität - Nowakowski - par excellence) im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der nur aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich, ÖJZ. 1967 S. 376). Der Gedanken der Generalprävention hat im Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden (siehe Paragraphen 37, 42, 43, 46, StGB.), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen, wie in diesem Fall, den Ausschlag geben kann.