Entscheidung 13 Os 103/86
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.07.1986
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführers in der Strafvollzugssache des Werner W*** wegen bedingter Entlassung über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 16.April 1986, 23 BE 42/86, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 16.April 1986, AZ. 23 BE 42/86, verletzt § 48 Abs. 1 StGB.Der Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 16.April 1986, AZ. 23 BE 42/86, verletzt Paragraph 48, Absatz eins, StGB.
Gemäß § 292 StPO. wird die Probezeit der bedingten Entlassung des Werner W*** mit einem Jahr bestimmt.Gemäß Paragraph 292, StPO. wird die Probezeit der bedingten Entlassung des Werner W*** mit einem Jahr bestimmt.
Text
Gründe:
Mit dem Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgerichts vom 16.April 1986, AZ. 23 BE 42/86, wurde dem am 1. November 1964 geborenen Strafgefangenen Werner W*** nach Verbüßung von neun Monaten und neun Tagen der mit dem Urteil des Kreisgerichts Wels vom 9.Dezember 1985, AZ. 16 Vr 1225/85, über ihn verhängten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten gemäß § 46 Abs. 1 StGB. der Rest der Strafe von vier Monaten und 20 (richtig: 21) Tagen bedingt nachgesehen und der Strafgefangene am 2.Mai 1986 aus dem Gefangenenhaus Salzburg bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit zwei Jahren bestimmt und dem Entlassenen für die Dauer der Probezeit ein Bewährungshelfer bestellt. Der Beschluß blieb unangefochten.Mit dem Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgerichts vom 16.April 1986, AZ. 23 BE 42/86, wurde dem am 1. November 1964 geborenen Strafgefangenen Werner W*** nach Verbüßung von neun Monaten und neun Tagen der mit dem Urteil des Kreisgerichts Wels vom 9.Dezember 1985, AZ. 16 römisch fünf r 1225/85, über ihn verhängten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB. der Rest der Strafe von vier Monaten und 20 (richtig: 21) Tagen bedingt nachgesehen und der Strafgefangene am 2.Mai 1986 aus dem Gefangenenhaus Salzburg bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit zwei Jahren bestimmt und dem Entlassenen für die Dauer der Probezeit ein Bewährungshelfer bestellt. Der Beschluß blieb unangefochten.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 48 Abs. 1 StGB. dauert die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe so lange wie der bedingt erlassene Strafrest, mindestens aber ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Die Probezeit bestimmt sich folglich nach dem Gesetz und ist richterlichem Ermessen entrückt (RZ. 1976/67 u.a.). Da der Strafrest im vorliegenden Fall weniger als ein Jahr beträgt, wäre die Probezeit richtig mit einem Jahr zu bemessen gewesen. Die Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren verletzt sonach den § 48 Abs. 1 StGB. zum Nachteil des bedingt Entlassenen. Dieser Fehler war gemäß § 292 StPO. zu beheben und die Dauer der Probezeit, die mit dem (unkorrigierten) Ausspruch der bedingten Entlassung bereits begonnen hat (§ 49 StGB.), mit einem Jahr festzusetzen.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StGB. dauert die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe so lange wie der bedingt erlassene Strafrest, mindestens aber ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Die Probezeit bestimmt sich folglich nach dem Gesetz und ist richterlichem Ermessen entrückt (RZ. 1976/67 u.a.). Da der Strafrest im vorliegenden Fall weniger als ein Jahr beträgt, wäre die Probezeit richtig mit einem Jahr zu bemessen gewesen. Die Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren verletzt sonach den Paragraph 48, Absatz eins, StGB. zum Nachteil des bedingt Entlassenen. Dieser Fehler war gemäß Paragraph 292, StPO. zu beheben und die Dauer der Probezeit, die mit dem (unkorrigierten) Ausspruch der bedingten Entlassung bereits begonnen hat (Paragraph 49, StGB.), mit einem Jahr festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00103.86.0703.000
Dokumentnummer
JJT_19860703_OGH0002_0130OS00103_8600000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung