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Entscheidung 13 Os 103/87×

Entscheidung 13 Os 103/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os103/87

Entscheidungsdatum

10.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Capan K*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Schöffengerichts vom 25.Februar 1987, GZ. 12 b römisch fünf r 74/87-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Capan K*** bekämpft den Schuldspruch (römisch eins) wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3, letzter Fall, StGB., begangen durch Übernahme und Verkauf zweier, von gesondert verfolgten Personen durch Einbruch erbeuteter Videogeräte, wobei der Angeklagte auch vom letztgenannten Umstand Kenntnis hatte, mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde geht jedoch nicht von der urteilsmäßigen Beweisgrundlage (S. 327, 329) aus. Darnach hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, daß er wußte, daß die Geräte gestohlen waren (S. 313); über Vorhalt hat er weiters eingeräumt, daß er zwar nicht wußte, daß sie aus einem Einbruch stammten, daß er dies aber angenommen habe (S. 314). Sofern der Beschwerdeführer die diesbezüglich fast wortgleiche Wiedergabe seiner Einlassung in den Entscheidungsgründen als aktenwidrig bezeichnet, erübrigt sich eine Erwiderung. Dabei ist es unwesentlich, welche zusätzlichen Argumente für den Schuldspruch in der Verhandlung herangezogen wurden, weil das Gericht an die verkündeten Entscheidungsgründe nicht gebunden ist (LSK. 1980/180).

Damit bringt die Beschwerde insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl. 1981 Nr. 46, JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987 Nr. 48 u.v.a.).

Anmerkung

E11955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00103.87.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19870910_OGH0002_0130OS00103_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung