Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.September 1948 geborene, zuletzt beschäftigungslose Reinhold A***** der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB (Punkt I/A/1), der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB (Punkt I/A/2), der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB (Punkt I/B/1), der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs 1 StGB (Punkt I/B/2), der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt II) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und 2 StGB (Punkt III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.September 1948 geborene, zuletzt beschäftigungslose Reinhold A***** der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Punkt I/A/1), der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB (Punkt I/A/2), der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Punkt I/B/1), der geschlechtlichen Nötigung nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Punkt I/B/2), der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Punkt römisch zwei) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Punkt römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Stockerau
I) seine am 24.Jänner 1978 geborene Stieftochter Manuela N***** inrömisch eins) seine am 24.Jänner 1978 geborene Stieftochter Manuela N***** in
einer nicht näher festzustellenden Anzahl von Angriffen, teilweise mehrmals wöchentlich, durch Schläge gegen den Körper und Ohrfeigen sowie durch Drohungen, insbesonders mit dem Umbringen,
A) zur Vornahme des Beischlafes mit ihm veranlaßt und dadurch
1) in der Zeit ab einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 1989 bis zum 23.Jänner 1992 mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf unternommen, und
2) in der Zeit ab einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 1989 bis September 1992 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB eine Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafes genötigt;2) in der Zeit ab einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 1989 bis September 1992 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafes genötigt;
B) zur Betastung seines erigierten Gliedes bis zum Samenerguß und zur Duldung der Betastung ihrer Brüste und ihres Geschlechtsorganes durch ihn veranlaßt und dadurch
1) in der Zeit ab einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 1989 bis zum 23.Jänner 1992 eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und
2) ab einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 1989 bis September 1992 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Vornahme und zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt;
II) ab einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 1989 bis zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt Anfang 1990 seine Gattin Erna A***** durch Ohrfeigen, Faustschläge, einen Schlag mit einer Holzkarniese auf den Kopf und Drohungen mit dem Umbringen, somit durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, nämlich zu den zu Punkt I des Urteilsspruches bezeichneten Tathandlungen zuzusehen und diese geschehen zu lassen und zur Unterlassung der Anzeigeerstattung darüber, genötigt;römisch zwei) ab einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 1989 bis zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt Anfang 1990 seine Gattin Erna A***** durch Ohrfeigen, Faustschläge, einen Schlag mit einer Holzkarniese auf den Kopf und Drohungen mit dem Umbringen, somit durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, nämlich zu den zu Punkt römisch eins des Urteilsspruches bezeichneten Tathandlungen zuzusehen und diese geschehen zu lassen und zur Unterlassung der Anzeigeerstattung darüber, genötigt;
III) Manuela N***** am 7.Oktober 1992 durch die telefonische Äußerung, wenn er sie in Stockerau sehe, erschlage er sie, es sei ihm egal, ob er ins "Häfn" komme, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch drei) Manuela N***** am 7.Oktober 1992 durch die telefonische Äußerung, wenn er sie in Stockerau sehe, erschlage er sie, es sei ihm egal, ob er ins "Häfn" komme, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.