Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Sch***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 2.Mai 1997, GZ 16 Vr 1358/96-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Sch***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 2.Mai 1997, GZ 16 römisch fünf r 1358/96-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Manfred Sch***** wurde (zu I. 1 und 2) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt. Soweit angefochten (I.1) nahm er in der Zeit zwischen dem 19. und dem 23. August 1996 in Bregenz-Vorkloster dem Anton W***** 10.000 S Bargeld und drei Armbanduhren unerhobenen Wertes mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weg, indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in dessen Wohnstätte eindrang.Manfred Sch***** wurde (zu römisch eins. 1 und 2) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Soweit angefochten (römisch eins.1) nahm er in der Zeit zwischen dem 19. und dem 23. August 1996 in Bregenz-Vorkloster dem Anton W***** 10.000 S Bargeld und drei Armbanduhren unerhobenen Wertes mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weg, indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in dessen Wohnstätte eindrang.
Rechtliche Beurteilung
Die undifferenziert aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche unumwunden einräumt, bloß die im wesentlichen auf das Auffinden der drei Uhren in einem vom Angeklagten benützten PKW und die ihm offen gestandene Gelegenheit, unbemerkt an einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers zu kommen, gestützte Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, geht fehlt, weil diese auch nach Einführung der Tatsachenrüge (Z 5 a) durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entrückt geblieben ist.Die undifferenziert aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche unumwunden einräumt, bloß die im wesentlichen auf das Auffinden der drei Uhren in einem vom Angeklagten benützten PKW und die ihm offen gestandene Gelegenheit, unbemerkt an einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers zu kommen, gestützte Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, geht fehlt, weil diese auch nach Einführung der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entrückt geblieben ist.
Die Behauptung der Beschwerde, es fehle die "ausdrückliche Feststellung, daß sich weitere Personen während der fraglichen Zeit" in der Wohnung des Tatopfers "aufhielten", ist auf die einen solchen Aufenthalt ohnehin nicht ausschließenden Konstatierungen (US 6) zu verweisen, das daran geknüpfte Vorbreingen, daß die (verlangte) Feststellung für einen Freispruch unerläßlich ist", stellt schon formell gesehen eine unzulässige Forderung dar.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00103.97.0709.000
Dokumentnummer
JJT_19970709_OGH0002_0130OS00103_9700000_000