Unzutreffend ist schon die Argumentation, Gegenstand der in Rede stehenden vorweggenommenen Beurteilung des Oberlandesgerichtes Linz sei eine Rechtsfrage. Denn es wurde nicht ein für die bedingte Entlassung maßgebliches gesetzliches Entscheidungskriterium angesprochen, sondern (nur) der Auffassung Ausdruck verliehen, daß nach der konkreten Sachlage, somit fallbezogen im Sinne einer im Tatsachenbereich zu treffenden Prognose, zu einem bestimmten Zeitpunkt generalpräventive Bedenken der bedingten Entlassung nicht (mehr) entgegenstehen werden. Damit war Gegenstand der Erörterung aber nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern des (gebundenen) Ermessens (vgl RZ 1993/54; Pausa, ÖJZ 1962, 65).Unzutreffend ist schon die Argumentation, Gegenstand der in Rede stehenden vorweggenommenen Beurteilung des Oberlandesgerichtes Linz sei eine Rechtsfrage. Denn es wurde nicht ein für die bedingte Entlassung maßgebliches gesetzliches Entscheidungskriterium angesprochen, sondern (nur) der Auffassung Ausdruck verliehen, daß nach der konkreten Sachlage, somit fallbezogen im Sinne einer im Tatsachenbereich zu treffenden Prognose, zu einem bestimmten Zeitpunkt generalpräventive Bedenken der bedingten Entlassung nicht (mehr) entgegenstehen werden. Damit war Gegenstand der Erörterung aber nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern des (gebundenen) Ermessens vergleiche RZ 1993/54; Pausa, ÖJZ 1962, 65).
Eine Bindung des Vollzugsgerichtes an Ermessenserwägungen des Beschwerdegerichtes könnte zufolge Rechtskraftwirkung wohl eine darüber absprechende Beschwerdeentscheidung sein. Dies würde aber voraussetzen, daß das Oberlandesgericht Linz über die bedingte Entlassung (zu dem seiner Einschätzung nach zutreffenden zukünftigen Zeitpunkt) bereits entschieden hätte. Mit den Beschwerdeentscheidungen vom 27. Mai und vom 16. September 1998 hat das Oberlandesgericht Linz (wie es im übrigen in der Begründung des letztgenannten Beschlusses, ON 32 AS 86 am Ende, zutreffend ausführt) spruchmäßig mit der Abweisung der Beschwerden des Strafgefangenen (lediglich) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach § 46 StGB im Entscheidungszeitpunkt erkannt, nicht aber (zugleich) die bedingte Entlassung zu einem zukünftigen Zeitpunkt bewilligt.Eine Bindung des Vollzugsgerichtes an Ermessenserwägungen des Beschwerdegerichtes könnte zufolge Rechtskraftwirkung wohl eine darüber absprechende Beschwerdeentscheidung sein. Dies würde aber voraussetzen, daß das Oberlandesgericht Linz über die bedingte Entlassung (zu dem seiner Einschätzung nach zutreffenden zukünftigen Zeitpunkt) bereits entschieden hätte. Mit den Beschwerdeentscheidungen vom 27. Mai und vom 16. September 1998 hat das Oberlandesgericht Linz (wie es im übrigen in der Begründung des letztgenannten Beschlusses, ON 32 AS 86 am Ende, zutreffend ausführt) spruchmäßig mit der Abweisung der Beschwerden des Strafgefangenen (lediglich) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Paragraph 46, StGB im Entscheidungszeitpunkt erkannt, nicht aber (zugleich) die bedingte Entlassung zu einem zukünftigen Zeitpunkt bewilligt.
Daraus folgt, daß den Spekulationen über künftige Ermessenserwägungen des Oberlandesgerichtes bloß der Charakter einer informellen Empfehlung zukommt. Denn eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte, worauf die Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz der Sache nach hinausläuft, entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt (wie etwa auch die Festlegung bindender Richtlinien durch das Instanzgericht im Bereich der Beweiswürdigung) gegen den in Art 87 Abs 1 B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (vgl, jeweils in Beziehung auf Aufhebungserkenntnisse von Instanzgerichten eine derartige Bindung der Erstgerichte verneinend, Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit, S 70; Fasching, Kommentar zur ZPO, Band IV, S 224 ff; derselbe, Lehrbuch2, Rz 1821 f; Herz, ÖJZ 1952, 69; 13 Os 174/93).Daraus folgt, daß den Spekulationen über künftige Ermessenserwägungen des Oberlandesgerichtes bloß der Charakter einer informellen Empfehlung zukommt. Denn eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte, worauf die Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz der Sache nach hinausläuft, entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt (wie etwa auch die Festlegung bindender Richtlinien durch das Instanzgericht im Bereich der Beweiswürdigung) gegen den in Artikel 87, Absatz eins, B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (vgl, jeweils in Beziehung auf Aufhebungserkenntnisse von Instanzgerichten eine derartige Bindung der Erstgerichte verneinend, Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit, S 70; Fasching, Kommentar zur ZPO, Band römisch vier, S 224 ff; derselbe, Lehrbuch2, Rz 1821 f; Herz, ÖJZ 1952, 69; 13 Os 174/93).
Die vom Oberlandesgericht Linz aus der Systematik der Gerichtsorganisation sowie aus analoger Anwendung des § 293 Abs 2 StPO abgeleitete Bindung des Vollzugsgerichtes findet - selbst unter der (hier allerdings nicht vorliegenden) Annahme - eines als Rechtsansicht zu deutenden Standpunktes des Rechtsmittelgerichtes im Gesetz keine Deckung. Denn eine vom Entscheidungsgegenstand unabhängige und losgelöste Kompetenz von Instanzgerichten zur Überbindung von Rechtsansichten ist aus der genannten Bestimmung nicht ableitbar: Darin ist nämlich sowohl nach dem Wortlaut (arg.: "... bei seiner Entscheidung ausgegangen ist") als auch nach dem Regelungszweck eine Bindung des Erstgerichtes an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nur insofern vorgesehen, als diese Ansicht für die kassatorische Entscheidung maßgeblich war (vgl Mayerhofer, StPO4, § 293 E 21 mwN; im übrigen bereits Mayer, Handbuch des Österreichischen Strafproceßrechtes, 1884, Band III, zweiter Teil, S 654, vgl auch Fasching zu §§ 499 Abs 2, 511 Abs 1 ZPO). Durch die in Rede stehende Bestimmung sollte somit nicht etwa eine nach der Gesamtkonzeption der Strafprozeßordnung exzeptionelle Bindung normiert, sondern lediglich für den Bereich kassatorischer Entscheidungen die (solcherart für reformatorische Entscheidungen selbstverständliche) höchstgerichtliche Entscheidungskompetenz verdeutlicht werden.Die vom Oberlandesgericht Linz aus der Systematik der Gerichtsorganisation sowie aus analoger Anwendung des Paragraph 293, Absatz 2, StPO abgeleitete Bindung des Vollzugsgerichtes findet - selbst unter der (hier allerdings nicht vorliegenden) Annahme - eines als Rechtsansicht zu deutenden Standpunktes des Rechtsmittelgerichtes im Gesetz keine Deckung. Denn eine vom Entscheidungsgegenstand unabhängige und losgelöste Kompetenz von Instanzgerichten zur Überbindung von Rechtsansichten ist aus der genannten Bestimmung nicht ableitbar: Darin ist nämlich sowohl nach dem Wortlaut (arg.: "... bei seiner Entscheidung ausgegangen ist") als auch nach dem Regelungszweck eine Bindung des Erstgerichtes an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nur insofern vorgesehen, als diese Ansicht für die kassatorische Entscheidung maßgeblich war vergleiche Mayerhofer, StPO4, Paragraph 293, E 21 mwN; im übrigen bereits Mayer, Handbuch des Österreichischen Strafproceßrechtes, 1884, Band römisch drei, zweiter Teil, S 654, vergleiche auch Fasching zu Paragraphen 499, Absatz 2, 511, Absatz eins, ZPO). Durch die in Rede stehende Bestimmung sollte somit nicht etwa eine nach der Gesamtkonzeption der Strafprozeßordnung exzeptionelle Bindung normiert, sondern lediglich für den Bereich kassatorischer Entscheidungen die (solcherart für reformatorische Entscheidungen selbstverständliche) höchstgerichtliche Entscheidungskompetenz verdeutlicht werden.
Die dargelegte grundsätzliche Bindungsbeschränkung ist auch auf das Verfahren über die bedingte Entlassung nach dem Strafvollzugsgesetz anzuwenden (für das Verfahren vor dem Vollzugsgericht gelten im allgemeinen die Vorschriften der Strafprozeßordnung, vgl Kunst, StVG, Anm 1 zu § 17 mwN) zu beziehen, zumal in den entsprechenden Verfahrensvorschriften (§§ 16, 17, 152 f) eine Regelung im Sinne einer Bindung an Rechtsansichten unabhängig von einer konkreten (auf Ablehnung oder Bewilligung der bedingten Entlassung gerichteten) gerichtlichen Entscheidung nicht getroffen ist. Somit ergibt sich, daß eine Bindung des Erstgerichts nur dann anzunehmen gewesen wäre, wenn das Oberlandesgericht über den damit im Zusammenhang stehenden Beurteilungsgegenstand bereits entschieden hätte.Die dargelegte grundsätzliche Bindungsbeschränkung ist auch auf das Verfahren über die bedingte Entlassung nach dem Strafvollzugsgesetz anzuwenden (für das Verfahren vor dem Vollzugsgericht gelten im allgemeinen die Vorschriften der Strafprozeßordnung, vergleiche Kunst, StVG, Anmerkung 1 zu Paragraph 17, mwN) zu beziehen, zumal in den entsprechenden Verfahrensvorschriften (Paragraphen 16, 17, 152, f) eine Regelung im Sinne einer Bindung an Rechtsansichten unabhängig von einer konkreten (auf Ablehnung oder Bewilligung der bedingten Entlassung gerichteten) gerichtlichen Entscheidung nicht getroffen ist. Somit ergibt sich, daß eine Bindung des Erstgerichts nur dann anzunehmen gewesen wäre, wenn das Oberlandesgericht über den damit im Zusammenhang stehenden Beurteilungsgegenstand bereits entschieden hätte.
Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Linz steht schließlich auch mit den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über die (funktionelle) Zuständigkeit zur Entscheidung über die bedingte Entlassung nicht im Einklang:
Denn mit dem Postulat der Bindung des Vollzugsgerichtes an antizipative, mit dem konkreten Entscheidungsgegenstand der Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz nicht im Zusammenhang stehende Beurteilungen der künftigen Voraussetzungen der bedingten Entlassung negiert das Oberlandesgericht die darauf gerichtete selbständige Entscheidungskompetenz des Vollzugsgerichtes und nimmt damit zugleich eine eigene primäre (von der funktionellen Zuständigkeitsordnung losgelöste) Entscheidungskompetenz in Anspruch, welche ihm nach dem Gesetz nicht zukommt. Nach §§ 16 Abs 2 Z 12, 152 Abs 1 letzter Satz StVG ist zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in jedem Fall das Vollzugsgericht berufen, dem Gerichtshof zweiter Instanz steht nach § 17 Abs 5 letzter Satz leg. cit. die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes zu. Nach § 152 Abs 1 leg. cit. ist Voraussetzung jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung (von dem hier nicht aktuellen Sonderfall einer amtswegigen Entscheidung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung abgesehen) ein darauf gerichteter Antrag eines dort näher genannten Antragsberechtigten. Nach der Systematik der genannten Bestimmungen setzt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in Beziehung auf einen späteren Zeitpunkt somit (wiederum) einen neuerlichen Antrag sowie eine neuerliche darüber absprechende Entscheidung des Vollzugsgerichtes voraus. Eine von einer weiteren Antragstellung unabhängige Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist dem Strafvollzugsgesetz mithin fremd.Denn mit dem Postulat der Bindung des Vollzugsgerichtes an antizipative, mit dem konkreten Entscheidungsgegenstand der Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz nicht im Zusammenhang stehende Beurteilungen der künftigen Voraussetzungen der bedingten Entlassung negiert das Oberlandesgericht die darauf gerichtete selbständige Entscheidungskompetenz des Vollzugsgerichtes und nimmt damit zugleich eine eigene primäre (von der funktionellen Zuständigkeitsordnung losgelöste) Entscheidungskompetenz in Anspruch, welche ihm nach dem Gesetz nicht zukommt. Nach Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer 12, 152, Absatz eins, letzter Satz StVG ist zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in jedem Fall das Vollzugsgericht berufen, dem Gerichtshof zweiter Instanz steht nach Paragraph 17, Absatz 5, letzter Satz leg. cit. die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes zu. Nach Paragraph 152, Absatz eins, leg. cit. ist Voraussetzung jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung (von dem hier nicht aktuellen Sonderfall einer amtswegigen Entscheidung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung abgesehen) ein darauf gerichteter Antrag eines dort näher genannten Antragsberechtigten. Nach der Systematik der genannten Bestimmungen setzt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in Beziehung auf einen späteren Zeitpunkt somit (wiederum) einen neuerlichen Antrag sowie eine neuerliche darüber absprechende Entscheidung des Vollzugsgerichtes voraus. Eine von einer weiteren Antragstellung unabhängige Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist dem Strafvollzugsgesetz mithin fremd.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen.