Der aus Z 4, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des vor dem Schöffengericht im Wesentlichen geständigen Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (S 145 des Hv-Aktes) enthielt keinen Hinweis auf den vom Beschwerdeführer - erstmals und daher verspätet - reklamierten Grund und entzog sich solcherart bereits einer inhaltlichen Begründung der gegenteiligen Erledigung durch das Erstgericht (Z 4; Ratz, WKStPO § 281 Rz 334).Der aus Ziffer 4, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des vor dem Schöffengericht im Wesentlichen geständigen Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (S 145 des Hv-Aktes) enthielt keinen Hinweis auf den vom Beschwerdeführer - erstmals und daher verspätet - reklamierten Grund und entzog sich solcherart bereits einer inhaltlichen Begründung der gegenteiligen Erledigung durch das Erstgericht (Ziffer 4,; Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 334).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) deutet die zur Gewaltanwendung bei der Vergewaltigung (1) getroffenen Feststellungen beweiswürdigend um, statt daran festzuhalten und erklärt nicht, warum es für die rechtliche Beurteilung der zur Nötigung (5) eingesetzten Drohung als gefährlich entscheidend sein sollte, dass das Opfer "wirklich Angst gehabt" hat, obwohl § 74 Z 5 StGB nur auf deren Eignung abstellt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen (vgl Jerabek, WK2 § 74 Rz 33).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) deutet die zur Gewaltanwendung bei der Vergewaltigung (1) getroffenen Feststellungen beweiswürdigend um, statt daran festzuhalten und erklärt nicht, warum es für die rechtliche Beurteilung der zur Nötigung (5) eingesetzten Drohung als gefährlich entscheidend sein sollte, dass das Opfer "wirklich Angst gehabt" hat, obwohl Paragraph 74, Ziffer 5, StGB nur auf deren Eignung abstellt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen vergleiche Jerabek, WK2 Paragraph 74, Rz 33).
Aus welcher Feststellung die gegen echte Idealkonkurrenz von § 201 Abs 2 und § 212 Abs 1 erster Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) den Einsatz willensbrechender Gewalt bei der Vergewaltigung ableitet, verschweigt sie; dass bloße Willensbeugung eintätigem Zusammentreffen der beiden strafbaren Handlungen entgegen stehe, behauptet sie, ohne sich auf eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz oder eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes berufen zu können (WK-StPO § 281 Rz 588 ff).Aus welcher Feststellung die gegen echte Idealkonkurrenz von Paragraph 201, Absatz 2 und Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) den Einsatz willensbrechender Gewalt bei der Vergewaltigung ableitet, verschweigt sie; dass bloße Willensbeugung eintätigem Zusammentreffen der beiden strafbaren Handlungen entgegen stehe, behauptet sie, ohne sich auf eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz oder eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes berufen zu können (WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 ff).
Welche Feststellungen sie schließlich in Hinsicht auf die Annahme echter Idealkonkurrenz von Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses und schwerem sexuellen Missbrauch oder sexuellem Missbrauch von Unmündigen vermisst, wird in der Behauptung, dafür sei es erforderlich, dass "die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation oder die Tatausführung zumindest mitbestimmend ist", nicht deutlich (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Welche Feststellungen sie schließlich in Hinsicht auf die Annahme echter Idealkonkurrenz von Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses und schwerem sexuellen Missbrauch oder sexuellem Missbrauch von Unmündigen vermisst, wird in der Behauptung, dafür sei es erforderlich, dass "die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation oder die Tatausführung zumindest mitbestimmend ist", nicht deutlich (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.